{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-03-04_1_StR_625_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-03-04","aktenzeichen":"1 StR 625/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"‘.\n\num 625.51 | 2325 0°0 \\ - %\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen ..\n\nden Elektrotechniker August. Sc X _) ‚aus S-\n\nLEE\n\nED. sehoren an. ED ED in VD: 1: En,\n\nwegen Betrugs i.Rs Us\n\nhat der 1. Strafsenab des Bundesgerichtsisfs in der\nSitzung vom 4. März 1952, an der teilgenommen habens -\n\nSenatsprüsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz : - .\nBundesrichter Hantel\nBundesrichter Glanzmanın\nBundesrichter Dr; Jagusch =\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanweit Dr. U) 2\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter m : u = on u\nals Urkundsbeanter .der Geschäftsstelle,\n\neg\n\nfür Recht erkannte 0. nn.\"\nAuf die Revision des Angeklagten wird das. Urteil des\nLandgerichts in Stuttgart vom 27. Juni 1951 samt.den\nFeststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte *\nin den Fällen K und KW (Fälle III 7 und 8\n\nder Urteilsgründe) verurteilt ist, Auch die Gesamtstrafe\n\nwird aufgehoben..\n\nIn diesem Umfang wird die ‚Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\" Von.Rechts wegen |\n\nES ELSE\n\n2 ara annen dee hei\n\nnr re Seh sub Suspsagliukh reiche\n\nem\n\nDE 0%:\n\nio Der Verteidiger hat nur insoweit Revision einge-.\nlegt, als der Angeklagte in den Fällen: Kr; KB.\n\nCE» und GEB (111 7,8,10 und 11 der Urteilsgründe)\n\nverurteilt ist,\n\n2. In den Fällen in 7} und a Ta ist der Revision,”\n\nwenn auch ihre Ausführungen’ in. weitem Umfang nur die\n\n‘ tatsächlichen F Feststellungen des Urteils bekämpfen und\ndaher insoweit unzulässig sind, der Erfolg nicht zu ver-.\n\nsagen.\n\na) Der bei der Firma. ru offenbar als Verkäufer .\n\ntätige TEE hat sich bei ‚der Bestellung der\nFreßspanpappe durch den Angeklagten die Bezahlung der\n\nWare bei der Abholung ausbedungen, Das Landg cricht meint _\n\nzutreffend, der Ang ‚eklagte hätte, wenn er auf diese\nZahlungsbedingungen nicht eingehen wollte, von der Bestellung, Abstand nehmen müssen und sich ‚nicht darauf ..\nberufen können, er habe seinerseits die Bezahlung bei\n\"Abholung nicht. zugesagt. Offenvar geht es auch davon\naus, dsss er sich in Wirklichkeit über die Art seiner.\nZahlun ssverpflichtung im klaren war. War dies der Fall,\nso konnte Ger Angeklagte ‚äie Aushändigung cer. Ware mur\n‚bei sofortiger vollständi ger Bezahlung des Kaufpreises\nerwarten. Infolzedes ssen kann er sich eines Betruges\ndurch die Bestellung schuldig gemacht heben, wenn er\nvon vornherein das. ziel „erFolst. hat, sich ohne Bezahlung in den Besitz der. Mare : zu setzen (vel RGSt 53;\n.162 und RG in IW 1927, 2429. über die Frage des Betrugs\nbei der Bestellung von Waren. gegen Nachnahme). Dass\n\nne seat ne nt ah\n\nER VRR PPREPRRRAEIRRN .\nBE VD a N a ne ee\n\nu Ben\n\nder Angeklagte bei der Bestellung dieses Ziel im\nAuge hatte, hat das Landgericht nicht festgestellt - . .\nund kann auch dem Urteilszusammenhang nicht entnon- |\nmen werden, In übrigen geben auch sonst die Urteils- |\nausführungen zu Bedenken Änlass. ‚Das Ia endzericht hat\n\nden Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt geprüft,\n\nI mn ne,\n\nwunmen\n\nER Ss or oeroee nee e nagsenn ern rn enden nn nn nn nenn Sure rn T260StasBen nn nueenarnrnnSrafnddsrerugg pasnz onen ernunndeaeL una nbane Tree\n“ Bean Fr Bktim in ikea =\n\nob sich der Ang geklagte des Betruges in der Form des\n\nsogenannten Lreditbetruges schuldig gemacht habe, Es\nhat die Trage mit der Begründung bejaht, der Angel:lagte habe mindestens mit der, Möglichkeit gerechnet,\nnicht entsprechend den allgemeinen Zahlungsbeding sungen\ninnerhalb 30 Tagen nach Lieferung zahlen zu können.\nDamit ist der innere Natbesta nd der zum Betrug gehörenden Vernögensbeschödigung nicht hinreichenä der\n\ngetan. Zwar genügt in dieser Beziehung auch der bedingte Vorsatz. Doch ist dieser nicht schon dann er-\n\nzZüllt, wenn der Täter mit der Möglichkeit des schüdisenden Erfolges seiner Tendlungsweise rechnet, sondern\nmur dann, wenn er den schädigenden Erfolg innerlich\nbillist und ihn danit 2äür den Fall scines Eintretens\n\nwill (R6St 72, 36, 45, 44). Bedarf bei dem bedingten\nVorratz der Vermögensbeschädigung “der Billigungsakt\n\naan rn a er rennen ernennen\n\nLT RETEN\n\nER ERR\n\n« Eu\n\nac\n\nin allgemeinen schon sorgfältiger Prü? fung (vgl RG in\nLZ 1917, 141 und in IR 1943, 74), so muss dies ersi\nrecht in einem Fall gelten, in dem; wie: hier, der\nAngeklagte als ein Biensch geschildert wird, der stets\n‚gewillt ver, den von ihm nicht. zus. ‚Leichtsinn, sondern\nin wirtschaftlicher Bedrängnis. 'angerichteten Schaden\nin Laufe der Zeit wiledergutzunachen 8 21 V..\n\nDie Urteils?estotellungen reichen auch nicht zum\nNachweis defür aus. dass. sich ‚der \"Angeklagte etwa\nspäter durch Betrug den Besitz der bestellten Ware\n\n—.\n\nah\n\nverschaflt hat. Im Urteil ist weder festgestellt, wer\ndie Were abgeholt-hat, noch ob der Angeklagte, falls\n\ner sie nicht selbst abholte, der mit der Abholung beauftragten Person den Auftrag gegeben hat, die sofortige Übernitilung des Kaufpreises zu versprechen. Ebensowenig ist dem Urteil zu entnehmen, wie hoch der\nKaufpreis war und ob der Angeklagte besonders bei\n\neinem niedrigen Preis nicht in der lage war, das Geld\nsofort zu bezahlen, und sich ‚dessen bewusst var oder\n\nwenigstens die Unmöglichkeit sofortiger . Zalilung in\n\nRechnung stellte und billigte, Die Tatsache, dass der\nAngelillagte den im Dezember 1949 und Jemuar 1950 in den\nFällen DB ui. übernommenen Zahlung gsverpflichtungen nicht nachkommen konnte und Ende ‚Januar 1950\nwiederholt fruchtlose Pföndungsvers uche des Gerichtsvollziehers über sich ergehen lassen musste, ‚zwingt\n\nfür sich allein noch nicht zu solchen Schlüssen, ebensovenig wie die Tats sache, dass er die are später nicht\nbezahlte.\n\nvb) In Falle Ka ı hat der Angeklagte bei der Ertei-\n\nlung des Auftrags, 170 Radiogehäuse zu lackieren, ausdrücklich Bezahlung bei ‘der: ‚Abholung zugesagt, ohne bei\nder Abholung das erforderliche Geld (24 DH) bei sich zu.\nhaben, Auch hier bes gegnet‘ die Verurteilung denselben\nBedenken wie im Falle. Er; inso? ern der Angeklagte\n\ndie Bezahlung bei der Abholung versprach, und demnach\n‚mit der Aushänäigung der lackierten Gehäuse mr. bei\n\nsofortiger Bezahlung rechnen ‚konnte. Biervon abg ;esehen\n\n„beschränkt sich das Urteil neben. den allgemeinen Er-\n„Örterung: sen. über die Gehlungsfählgkeit des > Angekläg gten\n\nu Amotung zugesagt; obwohl. er nicht . gemunst, habe, ob\n\n5.\n\ner bis dehin das erforderliche Geld haben werde,\nDieser Feststellung kann nicht entnomnen werden, dass\nder Anscklagte schon bei der Auftrasserteilung sich\ndarüber im klaren war, das Geld für das lackieren bei\nder Abholung der Gehäuse nicht zur Verfügung.zu haben,\noder wenigstens mit dieser löglichkeit unter innerer\nBilligung der zum Kochteil der Firma Ku». eintretenden Vernögensbeschädigung gerechnet hat, Das Lanögericht durfte auch nicht den Einwand des Angeklagten,\ner hebe — offenbar nach der Abholung. - einen Ange\nstellten nit der Zehlung der 24 DH beauftragt; ohne\nweiteres als unerheblich behandeln. In dem Einwand\nkonnte die. Schutzbehauptung des Angeklagten liegen, '\ner habe zur Zeit der Abholung den Betrag von 24 DüÜ _\nzur Verfügung gehabt. War dem so, so konnte diese Tatsache als ein Beweisanzeichen dafür verwertet werden,\ndass der Angeklagte bei dem Vertregsabschluss darauf\nvertraut habe, bei der Abholung der Gehäuse über den für\ndie Bezahlung der Kosten erforderlichen Geldbetrag zu\nverfüsen. Ein Betrug bei der ‚Abholung der Gehäuse\nscheidet schon deshalb ans, weil sie ii en Gen\nAngeklagten herausgab;, ohne dabei von diesem irgendwie\n\nsetäuscht worden zu sein,\n\nSO\n\nIn den beiden Fällen kann hiernach ( die Verurteilung wegen Betrugs nicht. aufrechterhalten bleiben.\n\n. In beiden Fällen: hat sich der: Angeklagt e von Firmen,\nmit denen er in Geschäft teverbindung stand; Darlehen. geben\n\nlassen und für die Darlehen Schecks ausgestellt, obwohl er seinen Kredit bei der bezogenen Bank, wie er\nwusste, weit überschritten hatte, In Falle Com\nzahlte er zwar am folgenden Tag den als Darlehen erhaltenen Betrag von 100 DI auf seinem Banl:konto eins\ndoch löste die Bank den Scheck bei Vorzeigung nicht\nein, sondern verrechnete das Geld auf die Schuld des\nAngeklagten. Im Falle CE rochnete ‘der Angeklagte\nnach seiner Schutzbehauptung mit dem Eingang zälliger\n ;Zahlunge n auf sein Bankkonto. Die erwarteten Zahlungen\nEingen jedoch nicht ein und der Scheck wurde bei der\nYorzeigung nicht eingelöst, Nachden cn den Scheck\nschon vorgelegt hatte, bat ihn der Angeklag te; den\nScheck nicht einzulösen, da er keine, Deckung habe, und\n_ versp rach, das Darlehen in bar zurückzuzahlen, Er kan\n\nwarnen\n\nSe YEAR PEREREBNEEATTARRSORRR HAAN SERIEN Degen\n\n3\n\nwir namen. unnaniiininp san SM An nee TEE\n\nseinen Versprechen aber: nicht: mh\n\nIn der Iingabe der Unzedech ten Schecks hat das.\nLandgericht mit Recht den Ta tbestend des Detruges erblickt, Hach den. Feststellungen ‚hatte der Angeklagte\nsein Guthaben bei der bezogenen Benk erheblich überzogen und befand sich auch sonst in. schlechter wirtschaftlicher lage.. Die von ihr. ‚ausgestellten Schecks.\nweren daher für die Scheckneliner. entgegen. ihrer Ervartung wertlos.. Denentgegen spielte. sich-der, ‚Angeklagte\ngegenüber den beiden Scheckriehllern. '2is_ Inhaber eines\nzur Deckung der ‚Schecks ausreichenden ‚Bankguthabens aut.\nSie gaben ?hn die Darlehen. nur im‘ Vertrauen ‚darauf, dess\ndie Schecks. bei der. Vorzeigung ‚ingalder yurden; und “\n\n‘.\n\nF ö\nsan len rt Ann anne\n\nsy\n\nen ihren Vernög ‚en genchädigt, Dieser Schädigung beim FD\nFertragsabschluss war ‘sich .der- Angeklagte. in ‚beiden -\nFällen ers sichtlich beius | | an er 'im: ‚Falle : sei:\n\nBabe 2\n\nFERNE URHEBER\n\nsame,\n\nI, u\n\nBehauptung nech hoffte, dass durch den Eingang fälliger Zahlungen die Deckung für den hinr gegebenen\nScheck beschafft werde, so hätte die etwaige Verwirklichung dieser Eoffnung nur einen nachträglichen\nAusgleich des bewusstermassen schon zugefügten Vermögensschadens bewirkt, Dabei ist noch von Bedeutung,\ndass der Schecknehner em Sitze der \"bezogenen Bank\nzeicung des nichtvordatierten Scheoke gofas st sein\nmusste, nt\n\nIm Falle Can hat der Angeklagte : zwar schon\nam Tage nach Cen Impfang des Darlehens den erhaltenen °\nBetrag von 100 DH auf sein Bankkonto einbeza ahlt. Zu\nberücksichtigen ist dabei jedoch, dass er das von\nihm beabsichtigte Geschäft, zu dem er. das Darlehen\nvon 100 Diü erbeien hatte, nicht abschliess sen konnte\nuniü daher die 100 DU zur Verfür sung hatte. Jedenfalls\nonnte die Jinzehlung der 100 DU, wie das Lendgericht\nmit Recht meint, den schon begangenen Betrug. nicht\nmehr aus der. Welt schaffen;- sie bedeutete nur Gen Ver-.\nsuch, die zum Nachteil der F Firma CE einge tretene.\nVermögensbesch& Zdigung nachtiräg lich: wieder ‚euszugleichen,\nit der Feststellun; auf S 17. ‚UA, ‚der Angeklagte habe\ngewusst, dass sein Konto. stark überzogen var; ‚hat das\nLandgericht ebenso wie im. Falle cm die Annahme des.\ninneren Tatbes tandes ausreichend begründet, juf die:\nweitere Bemerkung, 'er. habe. \"mindestens mit abr Hög-\n\nlichkeit gerechnet, dass der ‚Scheck nicht‘ eing gelöst\n\nwerde\", kam es deshalb nicht mehr an, Für sich ellein\nbetrachtet, würden gegen sie die zum. Falle Er er r- . .\nÖrterten Dedenken zu erheben z gewesen. ‚sein: u\n\n.B8-\n\nDie Strafzumessung gibt ebenfalls zu keinen Beanstendungen Anlass, Die Rückfallvoraussetzungen nach\n§ 264 StGB sind irrtunsfrei festgestellt,\n\n: Die Revision var daher in. . diesen F illen als unbegründet zu verweriena\n\nER ‘Die Aufhebung des Urteils in den Fällen Kr\nund KW hat auch die hufhebung der. Gesamtstrafe 5\nzur Polge.\n\nRichter ..: Dr. Peet - nn Mantel\n\nGlanzmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-04/1-str-625-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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