{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-03-04_1_StR_436_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-07-19","aktenzeichen":"1 StR 436/56","doktyp":null,"leitsatz":"Wer einen unechten oder verfälschten paß benutzt,\nist nicht nach dem Paßgesetz, sondern nach § 267\nStGB strafbar.","text_plain":".\n.. . .\na x\n\nFür das Nachschlagewerk!\nNicht für die Amiliche Sammlung: 2239 094\n\nGesetzs Paßgesetz vom 4. März 1952 (BGB1 T, 290) $ ALNr A, 5\nStGB § 267\n\nRechtssatz; Wer einen unechten oder verfälschten paß benutzt,\nist nicht nach dem Paßgesetz, sondern nach § 267\nStGB strafbar.\n\nAktenzeichen: 1 StR 456,56\nUrteil des BGH vom 22, ‚Januar 1957 1G Bad Kreuznach\n\nIm Namsn des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\nden Keufmann Ernst 8 _ aus SED :\n\ngeboren am 5 ‘Nahe, zur Zeit\nin Untersuchungshaft, u\n\n| wagen Betriss im n Rückfall usa\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshöfs in. der Sitzung\nvon 22. Januar 1957, ah. Hex teilgenen habens\n\nBundesrichter Dr.Peets\nals Versitzender,\n\nBundesrichter Mantel,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr.Hübner\n\nBundesrichter DrHengsberger - ö\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreier der Bundesonwaltschaft,\n\n.. Jüstizangestellter N\nBE als Urkundsbeamter ger Geschäftsstelle,\n\nfür Au erkammts\n\nAuf äie Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Bad Kreuznach vom 19. Juli 1956,\nsoweit er verurteilt worden. ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtemittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nen; s 338 3\n\nDer Angeklagte ist wegen Betrugs im Rückfall ı8§ 253,\n264 StGB) und wegen versuchten \"Devisenvergehens\" gemäß\nMRG Nr 53 nF Art I Abs 2 (richtig: Verbringungsvergshens)\nin Tateinheit mit einem Paßvergehen (§§ 11 Abs 1 Ziff 4 und\nu) PaRt) zu drei Jahren Zuchthaus und 15% DM Geldstrafe ver.-\nurteilt worden. Seine. Revision führt auf die Rüge nicht.\n. vorschriftsmäßiger Besetzung des Tandgerichts him zum Er--\n\ner ) wit Recht beanstandet der Beschwerdeführer, daß\n\noder. Beschluß über die Verteilung des Kamiervorsitzes.\n\nBe soweit- es. ‚sich nicht um den Vorsitz in '&er \"Kleinen Ferien-\n\nstrafkamner handelt (§ 62 Abs L Satz 2 VG) von dem Prä-\n\nsidium des Landgerichts gefaßt worden ist anstatt von dem\n\nPräsidenten und den Direktoren (§ 62 Abs 2 Satz 2 2 gve).\n\nDie Beanstandung ist in bestimmter Weise erhoben, mag sie\n\n. auch, wie die. Revisi on einräumt, nur auf (den Ihr - mög- u\n\nlichen) begrenzten Feststellungen beruhen, Mit dem Geschäft 2\nverteilungsplan \"für dieses Jahr\". (A956), gegen den. sie sich\n\nwendet, meint sie nach dem Sihnzusammenhang den maßgebenden u\n\nman für die Besetzung des Landgerichts in den Gerichtsfe..\n\nen 19565. das bestätigt. der Inhalt des Schriftsatzes des.\nVenteidigers vom 29. November '1956, der zwar gemäß 5 345,\nAbs 1 StPO nicht. ‚selbständig. berücksichtigt, aber zur. Aus.\n\n2 Aeeing A der. Revisionsbegründung. ‚herangezogen werden dart,\n\nDie. Beanstandung trägst‘ auch tatsächlich” ER der Beschluß ‘über die Bildung. der Ferienkammern und ihre \"Zusammensetzung\" vom 18. Juni 1956 ist von dem Präsidium des\n\nLandgerichts gefaßt vnd von seinen Mitgliedern (§ 54 Abs 2\nHalbsatz 1 GVE) unterschrieben: Darin wird wegen der Beset-:\nzung der Ferienkammern (außer für die in ihrem ordentiichen\n\nder ? Verteilung, des Vorsitzes § 62 Abs 2 Satz 2 GVG) und\n\nN\n\nMitgliederbestand tagende Ferienwi iedergutmachungskanmer r)\nauf eine \"beigefügte Übersicht\" verwiesen, in der nach\nZeitabschnitten wechselnd der Vorsitzende und die Beisitzer\nnamentlich aufgeführt sind. Daß dabei -- wie es in de r Äus-\n\nserung des Landgerichtspräsident en vom 8, Okt ober 1.956\n\n| heißt, = ‚über die Verteilung des’ Vorsitzes in den Kammern\n\nam | die Direktoren stets nur diese und der Lanägerichtspräsident bestimmt ‚hätten, ist dem Beschluß ni icht ZU entnehmen.\nBr ist einheitlich gefaßt und unterscheidet nicht zwischen\n\n„der Bestimmung ‘der Mitglieder der Ferienkammern (§§ 59,\n63. Abs 1 @VG). Vielmehr befaßt er sich auch noch mit\n. deren gleichfalls nicht zur. Zuständigkei es Präsidiums\ngehörenden Angelegenheiten, so der Regelung der Feri en |\nvertretung für den Lanägerichtspräsidenten in den Geschäf..\nten der Justizverwaltung (§ 66 Abs 2 Ve). Aus ihm wird u\nnicht einmal deutlich, ob die Übernahme. des Vorsitzes im. |\n der- Ferienzivilkammer ‚durch. den Tandgerichtspräsideuten ...\nauf dessen ‚alleiniger Erklärung beruht (§ 62 Abs 2 Satz 1.\nVe). Auch der \"Präs idialbeschluß\" vom 22, Mai 1956 unter\nscheidet ı nur zwischen der, \"Verteilung der Geschäft e unter\n‚die Kammern\" und der \"Besetzung der Kammern\" (§ 63 Abs.\nSatz 1 Halbsatz 1.und- 2 Gv@),. ‚nicht aber. ‚zuischen der B\nstimmung ihrer ständigen Mitglieder, des Vorsitzes in, der\nkleinen Strafkammer und: der Verteilung des Vorsitzes.\n\nden übrigen Kammern. Gleiches eilt, wie. dem Senat aus.\nanderen Sachen bekannt ist, \"für frühere Beschlüsse en\n\"Präsidiums enösprechenden Inhalts. Unter diesen Umständen ,_\nist ‚augensche lich, daß ‚das Präsidium. des Landgerichis\nin dem Beschluß \\ vom 18, Juni’ 1956 nicht nur die in ı seine. u\nZuständigkeit fallenden Anordnungen (8 64 Abs i,§ 62 Abs I\nSatz 2 eve), getroffen hat, sondern zugleich den Vorsitz\nwie für die kleine Strafkammer so auch für die übrigen\nFerienkammern hat regeln wollen,\n\nbesetzt, Das\nnu teiigres aake\n\nein Kecht die Besetzung der Ferienstrafkanm\n\n‚ berücksichtigt werden; üer Beschwerdeführer | kann sie. aber\n\nnach‘ 8 267. StGB zu beurteilen sein (vel BGH IM Nr 22 zu.\n| § 267. StGB). Die Strafvorschriften des Paßgesetzes be:\n\nDafür ist jedoch - anders als ehedem — seine Zuständigkeit nicht gegeben; denn das Präsidium des Landgerichts\nist anders zusammengesetzt als das nach § 62 Abs 2 Satz 2\nGVG zur Entscheidung berufene Organ (§ 64 Abs 2, insbesondere Abs 3 VG; BEHSt 8, 1Ne Ferner gelten die Vorschriften der 8 62. ff. eve für die. Ferienkammern entsprechend RE\n‘(§ 201 @V&; RaBt 37, 59; 10, 84 2; 54, 252 Bj. Hiermach wer\nder Vorsitz in der Broßen Feriensirafksmmer n 3\nmäßig zugeteilt, das Gericht also ‚nicht. vorsc\nseil ist daher aufzuheben\n\ner ) Daher kann. auf sic ch beruhen, ob.d > Revis: n aueh\n\nn..; zwei Hilfsrichtem | als nicht vorschriftsmäßt & beanstandet (ver dazu\nBGHSt 85. 159; 9, 1073 BGHZ 12; 15 1 StR 435/56 vom 21, De-\n\na 1956 =2 KLs 1/56 des Tandgeric chts. Bad Breumach)s\n\n3, .) Die kusführungen‘ der Revision zur Sachrüge I können Se\namı diesem Rechtszug als offensichtlich unbegründet nicht,\n\nvhol One:\n\n‚der, neuen. tatriehterlichen Verhandlung wiede\n\n2 Daß, der ingeklagte. von ı einem” Verfälschten Paß Ge 5\n \"genacht hat; wird. nicht ndch- § 11 Ziff + und 5 des Gesetz es\nüber das. Paßwesen vom As. März 1952 (BEBL Is. 299), sonde:\n\ntreffen für ‚den Grenzübertritt oder ‘den Inlandsaufenthalt\nerforde rliche oder bestimmte, demnach nur echte Personalausweise - zum Unterschied von § 3 PaßstrafVo vom 27%. Mai. .\n1942 (RGBl 1, 348), dessen Strafbestimmungen das Paßgesetz\nvom 4. März 1952 nicht übernommen hat (Begr. zu 38 11 und\n12 Reg-Entw. - BT 1. Wahlp. Drucks, Nr 2509). § 267 SteB\ntritt daher anders als früher nicht zurück. Hingegen liegt\nein (versuchtes) Paßvergehen gegen § 11 Abs L Nr 1, Abs 2,\n\n8ı Paßt darin, daß d der Angeklagte den gefälschten Paß zun\n Übesäritt über eine deutsche Auslandsgrenze vergewiesen hat.\nAuch insoweit den Angeklagten zu verurteilen, isö der Tatrichter durch § 358 Abs 2 StPO nicht gehindert. Diese Vorschrift verbietet lediglich eine Änderung des Strafübels\nzu Ungunsten des Angeklagten. u\n\nWerner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-19/1-str-436-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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