{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-03-04_1_StR_300_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-03-04","aktenzeichen":"1 StR 300/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2320 027 45.\n\n4_S:R_ 300/52\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache \\\ngegen\n\nden Viehhändier Anton S aus A. zeücren an\n\ndB 500 :n (CSR),\n\nwegen Meineids\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vcm 18. November 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantei\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\na;is beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsrat => in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ) .\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Amberg vom 4. März 1952 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nIn seinem Zivilrechtsstreit mit dem Viehhändler mg»\n«En um eine Fuchsstute sagte der Angeklagte als Pertei\nunter Eid aus, er habe nicht gewusst, dass das Pferd ein\nBeisser sei; niemand habe ihm gesagt, dass das Pferd beisse;\ner könne sich nicht erinnern, bei dem Gespräch mit Johann\nPD | von aen er das Tier erworben hatte) etwas davon\ngehört zu haben, dass das Pferd beisse. In Wahrheit, s:\nstellt das Urteil fest, hatte ihm rg mitgeteilt, dass\ndas Pferd bei unvorsichtiger Behandlung beisse, und diese\nÄusserung war dem Angeklagten bei seinem Schwur nach der\nÜberzeugung der Strafkammer auch gegenwärtig. Ein \"Beisser\nim. technischen Sinn, d.h, ein Pferd, das grund- und wahllos\njeden Menschen angreift\", war die Fuchsstute nach den Feststellungen des Urteils allerdings nicht, und der Angeklagte\nhat sie auch nicht dafür gehalten.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids\nzu Gefängnis und zu Nebenstrafen verurteilt. Seine Revision\nist nicht begründet. 2\n\nI. Verfahrensrügen.\n\nnr au ar an nn u ur an ar ann a an aut\n\n1.) Die Revision rügt, dass die Strafkammer es unterlassen hat, sich von Amts wegen über den Sinn der Aussage\ndes Angeklagten durch Vernehmung des Richters, der ihm den:\nEid abnahm, zu verlässigen (§ 244 Abs 2 StPO). Diese Rüge\nwäre nur begründet, wenn sich der Strafkammer die Notwendigkeit dieser Vernehmung, die der Angeklagte in der Haupterhandlung nicht beantragt hat, durch das. sonstige Beweis-\n\nu ne ee\n\nergebnis aufgedrängt hätte. Das ist nicht der Fall. Zwar\nkann die Vernehmung des Eidesrichters in vielen Fällen darüber Klarheit schaffen, wie eine beschworene Aussage auszuiegen ist. Der Revision ist ferner zuzugeben, dass die Erklärung des Angeklagten, er habe seines Erinnerns’ von niemand gehört, dass das Pferd beisse, auch den Sinn haben\nkonnte, niemand habe ihm, soviel er noch wisse, das Pferd\nals einen \"Beisser\" (im eigentlichen Sinn) geschildert. In\ndiesem Falle wäre sie nicht unwahr -gewesen., Die Strafkauwmer\nhat den Meineid aber darin gefunden, dass der Angeklagte\neine Erinnerung an die Mitteilung Pi in Abrede stellte, das Pferd beisse bei unvorsichtiger Behandlung. Dass das\nletzte Stück seiner Aussage diesen Sinn hatte, ergab sich\n‘für die Strafkammer, wie aus dem Urteil hervorgeht, daraus,\ndass sich die Aussage insoweit gerade auf die entsprechende\nZeugenbekundung ’E> bezog, die dem Angeklagten unmittelbar zuvor ausdrücklich vorgehalten worden war. Die Behauptung der Revision, aus den Zivilprozessakten habe die\nStrafkammer entnehmen können, dass jene Äusserung ri\nim Prozess unbestritten gewesen sei, trifft nicht zu, Die\nAkten, die dem Revisionsgericht infolge der Verfahrensrüge\nzugänglich sind, ergeben vielmehr - übereinstimmend mit der\nFeststellung des angefochtenen Urteils -, dass der Angeklagte dem PB. nachdem dieser als Zeuge seine Mitteilung\nbekundet hatte, Vorhalt machte, und dass Peg daraufhin\nseine Bekundung aufrecht erhielt (aaO Bl 25). Das spricht\ngegen. die Behauptung der Revision. Unter diesen Umständen\nkonnte sich die Strafkammer in der Lage sehen, die Aussage\ndes Angeklagten ohne eine Vernehmung des Eidesrichters auszulegen. Die Behauptung der Revision, W habe schon\nvor dem Kauf der Stute von BD ] selbst in der Wirtschaft\n\ngehört, dass das Tier bei unvorsichtiger Behandlung beisse,\nwiderspricht den Feststellungen des Urteils.\n\n2.) Die Vorschriften über die Vereidigung von Zeugen\nhat die Strafkammer nicht verletzt. Wieso der Zeuge vg»\naD nach § 60 Nr 3 StPO nicht hätte vereidigt werden\ndürfen, wird weder von der Revision dargelegt, noch ist es\nsonst ersichtlich. Obwohl er der Verletzte war, durfle ihn\ndas Gericht nach seinem Ermessen vereidigen (§ 61 Nr 2 StPO).\nUmgekehrt kann es nicht aus Rechtsgründen besnstandet werden,\ndass der Zeuge Anton St unvereidigt blieb, denn er ist\nmit dem Angeklagten in der Seitenlinie im dritten Grade verwandt /§§ 61 Nr 2, 52 Abs 1 Nr 2 StPO).\n\nII. Sachbeschwerde.\n\nDer festgestellte Sachverhalt trägt die Verurteilung\ndes Angeklagten wegen Meineids nach § 154 StGB. Denn der\nAngeklagte hat unter Eid wissentlich insofern die Unwahrheit\ngesagt, als er seine Erinnerung an jene Äusserung Pi»\nbestritt (S 3 und 4 Mitte der UA). Ob er den Eid auch durch\nVerschweigen wesentlicher Tatsachen verletzt hat, wie die\nStrafkammer annimmt (S 4 unten), kann dahingestellt bleiben.\nDas Revisionsgericht könnte dies nur prüfen, wenn das Urteil\nden Bevieisgegenstand aus dem Beweisbeschluss wiedergeben würde, der die Vernehmung des Angeklagten anordnete. Für die\nFeststellung, dass der Angeklagte eine unwahre Aussage beschworen hat, ist der Inhalt des Beweisbeschlusses ohne Bedeutung; denn er hat die ihm ausdrücklich gestellte Frage,\n\nob die Bekundung PB richtig sei, falsch beantwortet.\n\nTu\n\nans\n\"an\n\nte\n% .\n\niger en =\nes\n\na\"\n\nPD 2\n\ny\n\nWidersprüche sder andere Denkfehier sind in den Festste]-\nlungen des Urteils nicht enthalten. Neue Tatsachen, wie sie\ndie Revision vorbringt, darf das Revisionsgericht nach dem\nGesetz nicht berücksichtigen. Sie können nur nach den Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens geltend gemacht werden.\n\nDie Strafzumessung zeigt ebenfalls keinen Rechtsfehler.\n\nEs stand rechtlich nichtsim Wege, dass das Gericht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigte, er habe seines Vorteils wegen gehandelt, um den Prozess zu gewinnen. Dieser\nBeweggrund des Angeklagten steht nicht im Widerspruch zu der\nFeststellung des Tatrichters, der Angeklagte habe seinen Prczess nicht durch seinen Meineid, sondern aus anderen Gründen\ngewonnen.\n\nRichter Dr. Peetz Mantel\n\nDr. Geier Glanzmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-04/1-str-300-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-04/1-str-300-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:06.463884+00:00"}}