{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-02-29_1_StR_806_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-02-29","aktenzeichen":"1 StR 806/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"== § 2532 063. 7\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Erwin N Bar: LE\n\nCO, zeboren am SEES ED ir TED ar: np,\n\n2.24t. in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde,\n\nhat der 1.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29.Februar 1952, an der teilgenommen haben:\n\nfür\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nBundesenwalt a\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestell ter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt\n\n- Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Landau i.d.Pfalz vom 25.September 1951 samt den Feststellungen aufgehoben und die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten dieses Rechtsmittels, en das Landgericht zurückverwiesen. .\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.\nDie Kosten dieses Rechtsmittels hat die Staatskasse\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nor . . ur\nTr Y ’ 5 4\nTER N EA AT\nDS . nen van en an etz Ta\n\nLE Pe ze\n\nnr,\nBen\nor er A\n0% . \"N ern\nFand ir 2\n\n.\nrt\n{\nPRELAR\n(A\n2\n\nUT TE A U Tr\n\nem\n\nx\n\nhy\n4, %\n\nunse\n\nN\n..Nı8\n\n» . ”\na: Pe 207777 Pe\nBe Et ER\n\n-D -\n\nGründes3\n\nI. Der Angeklagte und seine Ehefrau hatten 1950 die zehn\n\nIl.\n\nJahre alte Johanna M., deren Eltern verstorben sind,\nin ihren Haushalt aufgenommen. Im Oktober 1950 wurde\nder Angeklagte zu ihren Vormund bestellt. Er soll\ndas Kind wiederholt zur Unzucht missbraucht haben,\n\nDas Landgericht hat ihn wegen fortgesetzter Un-\n\nzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit fortgesetzter\nUnzucht mit einer Abhängigen zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.\n\nu\n\nZur Revision des Angeklagten. _\n\nSie rügt die Verletzung des sachliöhen.Rechts und des\n§ 244 Abs 2 StPO.\n\nDer Revision ist zuzustimmen, dass in diesem besenders liegenden Fall das Landgericht sich nicht auf\n\nseine eigene Sachkunde verlassen durfte, sondern einen\n\nSachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit\ndes Kindes heranziehen musste. Nach den Urteilsgrün-\n\n‚den ist es in einer sehr ungünstigen Umgebung aufge-\n\nwachsen, es’ wurde von seiner Mutter zum Betteln und\nStehlen ausgeschickt. Bevor es zu dem Angeklagten\nin Pflege kam, war es schon in unzüchtiger Weise belästigt worden. Es hat sich, wie das Urteil aus-\n\nführt, bei den dem Angeklagten zur Last gelegten vor- In\n\nfällen niemals 'gesträubt oder gewehrt, weil es selbst\nan den Handlungen Gefallen. fand... Später hat das Mädchen aus eigenem Antrieb unsittliche Handlungen Vorgenommen. Es erfordert eine besondere Fachkunde auf\n\n‚ dem Gebiete der Kinderpsychologie, um bei diesem auf-\n\nLi\n\nRG\na 7770\n\nPr\n\nyden\n\nSch\ni\n\nhe\n\nfälligen Verhalten die Frage der Glaubwürdigkeit des\nMäächens zu klären. Da nicht auszuschliessen ist,\ndass das Landgericht zu einem dem Angeklagten günstigeren Ergebnis gekommen wäre, wenn es einen Sachverständigen gehört hätte, muss das Urteil eufgehoben\nwerden. Damit. erübrigt es sich, die übrigen Rügen\nder Revision im einzelnen zu erörtern. Sie sind un- ME\n\nbegründet. u 3\n\n..*\n\nIII. Zur Revision ger Steatsamwaltechaft,\n\nSie ist ihrem Inhalt nach auf den Strafausspruch 0%\nbeschränkt. Sie bringt vor, das Landgericht, das die a %\nStrafe aus § 174 StGB entnommen habe, habe übersehen, :\ndass § 176 eine höhere Mindeststrafe androhe, Diese\nhätte das Landgericht nicht unterschreiten dürfen,\nohne zu prüfen, ob dem Angeklagten mildernde Umstände zuzubilligen seien. Diese Prüfung habe es unterlassen.\n\nTr BE SELL RN Een a a nn en\n- = ar tt. em + . \\\n\n.&\nia ” er\n\n.\nPR\n\n“et\n\nDemgegenüber hat der -Oberbundesanwalt,-der die\nRevision der örtlichen Staatsanwaltschaft nicht vertreten hat, ausgeführt, das Landgericht habe von\neiner Zuchthausstrafe abgesehen, weil der Angeklagte nicht erheblich und nicht einschlägig vorbestraft\nsei und weil das Kind ihm die ‚Begehung der Taten\nleicht gemacht habe (Bl 6 UA)... Wenn das Urteil sich\n‚über die Zubilligung.mildernder Umstände auch nicht\nl . ausdrücklich ausspreche, wozu im Rahmen des § 174 StGB\n'ja auch kein Anlass bestanden habe, so sei es doch\nunzweifelhaft, dass unter dem Gesichtspunkt des\n§ 176 mildernde Umstände zugebilligt sein sollten.\n\nBe eK 5S2 Drip Ze\nB\n\n” kanmrmuren m nu name men 3\n\n=\n\nz DER 5; PB SER PER\nDe WE a Bd :g\n\n. DIE x 2.\n1 0 I RL AT WORT AT u FE\nREN \" x Zu\n\n- -— na - a An\nTEE NE a\n- \\ , in\n\n- A -\n\n.\n„\n\nDieser Auslegung der Urteilsgründe stimmt der\nSenat zu. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist\nsomit unbegründet. Die Staatskasse hat die Kosten\ndes Rechtsmittels zu tragen (§ 473 StPO). j\n\nRichter Mantel Dr.Geier\nGlanzmann Jagusch\n\n«\n\npen\n\nPrapel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-29/1-str-806-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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