{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-02-29_1_StR_731_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-02-29","aktenzeichen":"1 StR 731/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"I-\n\n2332 062°\n\n1 StR 731/51\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Karl R MD aus LED :i.1.r@>,\ngeboren am &. am m in Tu,\n\nwegen schwerer Brandstiftung u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 29. Februar 1952, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Nentel\nBundesriohter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstastsanwalt Dr. EEEEEn in der Verhandlung,\nBundesanwalt 8 bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lendau i.d.Pfalz vom 11.\nSeptember 1951 im Schulds»ruch dahin geändert, dass\nder Angeklagte der schweren Brandstiftung, ferner\neines Verbrechens des Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Vergehen nach §§ 166, 304 StGB schuldig\nist. Der Strafausspruch wird mit den ihm zugrunde\nliegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das bendgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2. ae -L\\-\nTe nn m\n\n- 2 -\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines\nVerbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit\nschwerer Brendstiftung, Vergehen nach §§ 166, 304 StGB\nund schwerem Landfriedensbruchs verurteilt.\n\nDurch die VO Nr 171 des Französischen Hohen Kommissars vom 31. August 1951 (Amtsblatt AHK S 1137) ist die\nErmächtigung der deutschen Gerichte, auf die das Landgericht. die Anwendung des KRG 10 stützte, weggefallen.\n\nDas Revisionsgericht kann deshalb die Verurteilung wegen eines Verbrechens gegen die lienschlichkeit nicht\nbestehen lassen. Das hat zur Folge, dass die beiden Einzeltaten des Angeklagten nicht mehr zu einer Einheit\nzusammengefasst werden. Das Urteil rechtfertigt im übrigen den Schuldspruch hinsichtlich der nunmehr nur nach\ndeutschem Recht zu beurteilenden Straftaten. Das Revisionsgericht kann ihn daher selbst berichtigen.\n\nDer Strafausspruch ist aufzuheben. Es müssen nunmehr\nfür die beiden Straftaten Einzelstrafen festgesetzt\n(RGSt 52, 146) und auf eine Gesamtstrafe zurückgeführt\nwerden, deren HEöhe die nach dem KRG 10 erkannte Strafe\nnicht übersteigen gar? (§ 358 II StPO).\n\nDer Revisionsschrift, in der keine bestimmten Anträge gestellt sind, ist zu entnehmen, dass die Revision\nden Angeklagten der Inbrandsetzung der TEE Synagoge\nnicht für überführt hält und ihn’insoweit freigesprochen\n\n8\nBi\nNT\nur v\nFr\nj\nB\n1: Wi\n ,\nEr:\nB-\n’\ngl\nmE: ‘\nE\n©\n12-30\nFu\nae:\n8:\n,\n2.\n’\nÜ\nar:\nh\nIK\n4\nY\nr. 30\nme.\n54\nYr\n5\nPi Pe:\nr\nNE:\n44\n+\ni\nFB;\nR\nx\n1\nFi 5\nos\n;\nx\n\\ \\\nch\n %\nN:\n\nB R\nwg\nBu i\n>\nN i\n\\\nı\n\n!\n\n|\n\nrun nn a\n. . 5 -\n\nmar\n\nI em\n\n3 -\n\nwissen will. Sie greift hier nur die dem Tatrichter\nvorbehaltene Beweiswürdigung an und ist daher unzulässig. u\n\nRichter ° MHantel Dr. Geier\n\nGlenzuann Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-29/1-str-731-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-29/1-str-731-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:06.339934+00:00"}}