{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-02-29_1_StR_617_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-02-29","aktenzeichen":"1 StR 617/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"73372 0E0 Sy\n\n1_StR 617/51\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den ehem. Grenzoberjäger Fritz G EEED aus vB\ngeboren an. > in ; ’\n\n2. den ehem. Grenzoberjäger Alfred Sch gm aus\nTOEEED: geboren an BD. EB EB in H\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 29. Februar 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel -\nBundesrichter Dr. Geier\nBunädesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nBundesanwalt WB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDas Urteil des Landgerichts in Hof vom 17. Juli\n1951 wird, soweit die Angeklagten verurteilt sind,\nauf ihre Revisionen mit den ihm insoweit zugrunde\nliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in\ndiesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Land- -\ngericht zurückverwiesen. \\\n\nVon Rechts wegen\n\n._— um um\n\nBei der kommissarischen Vernehmung der beiden ver-\n\nletzten Frauen ist § 224 StPO nicht beachtet worden. Der\n\nAmtsrichter hatte die Benachrichtigung des Verteidigers\nvom Vernehmungster:'in zyar verfügt, sie ist aber, wie\n\nder Knzleivermerk BI 71 R beweist, nicht ausgeführt wor-\n\nden, Auch die Angeklagten wurden nicht benachrichtigt.\n\nEs kenn dahinstehen, ob dieser Prozessverstoss allein der\n\nVerwertung der Vernehmung entgegenstand, zumal weder. die\nAngeklagten noch der Verteidiger der Verlesung der Niederschri?t in der Hauptverhendlung widersprochen haben\n(vgl. BGHSt 1, 284). Das Landgericht hat aber seine Bemühungen um die Erforschung der Wahrheit (§ 244 Abs 2\nStPO) nicht bis zu inde durchgeführt. Die Revision rügt\ndas auch, jedenfalls sinngemäss. Jene Pflicht ist unabhängrig von Anträgen oder sonstigen Erklärungen der Prozessbeteiligten. j j\n\n«\n\nDie Strafkenmer hatte zunächst alles versucht, um das\n\närscheinen der beiden Zeuginnen in der Hauptverhandlung\nzu erreichen. Das war nicht gelungen. Darauf beschloss\n\ndie Strafkammer, die Frauen durch den ersuchten Richter .\n\nnach § 223 StPO kommissarisch vernehmen zu lassen. Das _\ntat sie, obwohl die Zeuginnen schon zweimal richterlich\nvernommen worden waren, das letzte Mal unter Eid, und\n\nobwohl die darüber gefertigten Niederschriften nach § 251 Abs 1 Wr 2 StPO in der Hauptverhandlung ‚verlesen werden\nkonnten. Der. Besc':luss kann deshalb nur den Zweck gehabt\n\n- Pe TEN\n\nmr\n\na Summer\n\nen\n\nEn RE NEE een Ya ey!\n\n- 3 -\n\nhaben, den Angeklagten und ihrem Verteidiger entsprechend\nder Vorschrift des § 224 StPpo die Möglichkeit zu verschaffen, bei einer nochmaligen Vernehmung der Frauen anwesend\nzu sein. Die Gewährung dieser Möglichkeit war auch in der\nTat geboten, nicht allein, um dem das Hauptverfahren beherrschenden Grundsatz der Prrteiöffentlichkeit zu genügen, sondern vor allem, um nichts zu versäumen, was\n\nder Aufklörung der Sache dienen konnte. Gerade der letzte Grund musste die Notwendigkeit, die Zeuginnen in Gegenwart der Angeklagten zu vernehmen, eindringlich nahelegen. Denn die Zeuginnen waren den Angeklagten während\ndes ganzen Verfahrens noch nicht gegenüber gestanden.\n\nIhre belastenden Aussagen mussten ein ganz anderes Gewicht erhelten, wenn sie sie im Angesicht der Angeklagten aufrecht erhielten. Hier konnte das um so bedeutsamer\nsein, als dem erkennenden Gericht ein persönlicher Eindruck von den Zeuginnen versagt bleiben musste. Dieser\närkenntnis, die dem Beschluss der Strarkammer auf kommissarische Vernehmung zugrunde liegen muss, ist sie später\naber nicht mehr gefolgt. Die durchgeführte kommissarische\nVernehmung der Frauen verfehlte, da die Angeklagten und\nder Verteidiger ihren Zeitpunkt nicht erfuhren, ihren\nZweck. Sie brechte auch inhaltlich nichts Neues mehr zutege; die Zeuginnen beriefn sich lediglich auf ihre früheren,\ndem vernehmenden Richter übrigens nicht bekannten Aussagen,\nwurden auch nicht nochmals vereidigt. Es hatte sich also,\ngegenüber der Verfahrens- und Beweislage, wie sie vor\n\ndem Beschluss auf. kommissarische Vernehmung gegeben war,\nnichts geändert. lit diesem Ergebnis durfte sich die j\nStrafkenmer von ihrem eigenen Standpunkt aus, der, wie\nschon erwähnt, allein der Sach- und Rechtslage entsprach,\nnicht zufrieden geben; sie musste vielmehr eine nochmalige\n\nvr\n\n. = 4 _\n\nkommissarische Vernehmung herbeiführen, für die den\nAngeklagten und dem Verteidiger die Möglichkeit der\nAnwesenheit nicht von vornherein genommen sein würde,\nweil diese von der Strafkammer selbst erstrebte Höglichkeit bisher nur durch ein Kanzleiversehen bei dem\nersuchten Gericht vereitelt worden war. Erst dann durfte sie zum Urteil schreiten.\n\nAuf dieser Verletzung der Aufklärungspflicht kann\ndas Urteil beruhen. Das Revisionsgericht kann die Nöglichkeit nicht ausschliessen, dass die Angeklagten und\nder Verteidiger, wenn sie Nachricht gehabt hätten, der\nVernehsung angewohnt und die Zeuginnen dann ihre schwer\nbelestenden Aussagen nicht oder nicht in vollem Unmfange\naufrechterhalten haben würden. Das Urteil muss deshalb\nauf die Verfshrensrüge aufgehoben werden, und zwar in\nvollem.Umfange. Dabei ist es ohne Belang, ob schon das,\nwas die Angeklagten eingeräumt haben, nach § 174 Nr 2\nStGB strafbar ist oder nicht. Die Feststellungen zum\nUmfeng der Tat gehen über diese Einräumungen weit hinaus; der Umfang der Tat aber gehört zur Schuldfrage.\n\nDas Landgericht wird nun nochmals eine kommissarische\nVernehmuns der beiden Zeuginnen unter Beachtung des § 224\nStPO herbeizuführen haben. Sollte sie sich nicht erreichen\nlassen, so darf und muss das Gericht allerdings auf Grund\nder ihm dann vorliegenden Beweismittel zum Urteil kommen\n(vgl § 261 StPO). Aber erst unter dieser Voraussetzung\nwird aus der Yrage der Aufklärungspflicht eine Frage der:\nBeweiswürdigung. Dasselbe gilt, wenn. die Angeklagten und\n\nder V:rteidiger trotz Benachrichtigung der kommissarischen\n\nVernehmung nicht sollten anwohnen können oder wollen.\n\n.\n\nPER F\nhen dt\n\nvr “\nU\n\nee ee E ETEN,\nRe\n\nu miete ae vun u 2\nira, 0\n.\n\n—_\n7% -\n\n“7.\n\nee —— Tun,\n\nSE\n\n=\n\na a ET ER rn al\nA N\nB\n\nPia\n\nII, Sacıbeschwerde.\n\nun |\n\nDie Sachbesch.erde ist nicht begründet. § 174 Nr 2\nStGB ist auf den bisher festgestellten Sachverhalt richtig\nangewandt.\n\nWas sich nach den Urteilsfeststellungen zwischen den\n£ngeklagten und den beiden Frauen abgespielt hat, war\nkein derber Scherz, sondern Unzucht. Der Tatrichter war\nüberzeugt, dass die Angeklagten aus Geschlechtslust gehandelt haben. Gegen diese Feststellung kann die Revision\nmit der Sachrüge nicht ankänpfen.\n\nDie Angeklagten hatten die Frauen, einerlei ob sie\nihnen die vorläufige Festnahme förmlich erklärt hatten\noder nicht, in amtlichem Gewahrsam; sie hatten ihnen zur\nZeit der Unzuchtshandlungen ihre Papiere noch nicht wie-.\ndergegeben. Die Angeklagten haben demnach eine durch ihre\n\n“ „mtsstellung gebotene Gelegenheit dazu benutzt, an den\n“ beiden Frauen Unzuchtshandlungen vorzunehmen. Das ist\n\neine Ausnutzung der Amtsstellung und ein Hissbrauch zur\nUnzucht. Der Tatrichter hält für erwiesen, dass die Anregung zu den Unzuchtshandlungen nicht von den Frauen,\nsondern von den Angeklagten ausgegangen ist. Die gegenteiligen Behauptungen der Revision sind gegenüber diesen Feststellungen nicht beachtlich. Sie würden im übrigen die Anwendbarkeit des § 174 Nr 2 nicht ausschliessen,\nDenn diesem Strafgesetz unterfällt such, wer sich in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung seines Amtes\nvon der seiner amtlichen Obhut envertrauten Person zur\n\nvoor ge\n\n-6 -\n\nUnzucht verleiten lässt (BGHSt 1, 122 und das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 8. Januar H\n\n1952 - 1 StR 561/51 -).\n\nRichter Mantel \" Dr. Geier\n\nGlanzmann Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-29/1-str-617-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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