{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-02-29_1_StR_282_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-02-29","aktenzeichen":"1 StR 282/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR 282/51\n\ns2\n2332 078\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Krufmann Karl To im zus\nFEED; dort geboren an. ED wm;\n\nwegen Körperverletzung im Amt u.2.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 29. Februar 1952, an der teilgenommen\nhaben: j\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender, -\nBundesrichter Mantel,\nBundesrichter Dr. Geier,\nBundesrichter Glanzmann,\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\n\nBundesenwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizengestellter j\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision der Staatsanweltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 10. Januar 1951 im Falle A 1 der Urteilsgründe (Fall Sch ) mit den ihm’ zugrunde\nliegenden Feststellungen sowie hinsichtlich\nder Gesamtstrafe aufgehoben, In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen, .\n‚ Im übrigen wird die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen,\n\nDie Revision des Angeklagten wird verworfen.\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen, .\nVon Rechts wegen\n\nS °\nRE\n\nPr\n\non:\n-.\n\nx\nI.\nRi\n., .\ngl\n[a\n. 2%\n3\n“i\n\ny\nu\n§ 17%\nN\n\n=\n\nEn en 2a. ne\n“\n\ner\n\n-\n\nDa\n- Du Fi\n\nGründe: et,\n\nI. Zur Revision des Angeklagten: i -\n\nA. Verfahrensrügens | u sl\n\nle Unbegründet ist die auf Verletzung des § 244 Abs 3 “E\nStPO gestützte Verfahrensrüge,. Nach den Bekundungen R\nder Zeugen SchaogP, TED und BED una den ent- A\nsprechenden Feststellungen des Gerichts misshandelte\n\nder Angeklagte diese Zeugen im April 1935 im Notgefängnis in Fürth. Im Falle Schag® nennt zwar das\nUrteil den 7. April 1934 als Tag der Misshandlung. Aus\ndem Zusammenhang ergibt sich jedoch, dass diese Angabe\nauf einem Schreibverdehen.beruht.Gemeint ist der 7° April\n1933. Diese Feststellungen zu entkräften, waren die in\ndas Wissen der Zeugen Feb und Sch@B gestellten Tat- Bi\nsachen nicht geeignet. Die Zeugen sollten nämlich be- un\nkunden, dass sich der Angeklagte im Hai und Juni 1933 Br\nin Nürnberg aufgehalten habe, und dass er von Juli\n1933 an beim Arbeitsamt in Nürnberg tätig gewesen sei.\nDas Lendgericht durfte deshalb die Vernehmung dieser\nZeugen als unerheblich ablehnen.\n\nDer Zeuge Hi@MEB bekundete Fälle von iiisshandlun:,en in der Lagerküche des Konzentrationslagers\nDachau, von denen er gleubte, dass sie sich im Jahre\n1940 ereignet hätten, Der Zeuge GEB bekundete einen\nweiteren Fall von Misshandlung, der sich nach seinen\nAngaben im Frühjahr, Sommer oder Frühsommer 1940 ereignete. Mit Rücksicht dareuf stellte der Verteidiger\nden Antrag, die von ihm benannten RD. re, MD\nund Gr@&® zun Beweise darüber zu vernehmen, dass sich\nder Angeklagte schon im Februar 1940 nicht mehr im\n\nLager Dachau, sondern im Lager Neuengamme befunden habe,\njedenfalls aber im April 1940 nicht mehr in Dachau gewesen sei. Das Gericht lehnte diese Beweisamträge zum\nTeil mit der Begründung ab, die in das Wissen der Zeugen\ngestellten Tatsachen könnten als wahr unterstellt werden,\nzum Teil mit der Begründung, ihre Aussage könne höchstens\nzu dem Ergebnis führen, dass sich die den Angeklagten belastenden Zeugen bei der Angabe des Zeitpunkts geirrt\nhätten. Der Nachweis eines solchen Irrtums sei eber nicht\ngeeignet, die Glaubwürdigkeit ihrer Aussage im übrigen\nzu erschüttern, Das Gericht hat auch, wie sich aus den\nUrteilsgründen ergibt, für erwiesen erachtet, dass sich\ndie von Hi dekundeten Misshandlungen im Jahre 1939.\nund die von GEB bekundete Misshandlung zu einem nicht \\\nmehr näher festgestellten Zeitpunkt ereignet hätten, Darin\nliegt kein Verfahrensfehler, Nach § 244 Abs.3 StPO darf\nein Bevieisamtrag abgelehnt werden, wenn eine erhebliche\nBehauptung, die zur intlastung des Angeklagten bewiesen\nwerden soll, so behandelt werden kann, als wäre die be- _\nheuptete Tatsache wahr, Verf’ährt das Gericht dementspreche\nund ergibt sich daraus, dass eine von einem Zeugen bekundete Zeitangabe nicht stimmen kann, so hat der Tatrichter\nnach § 261 StPO nach seinem pflichtgemässen Ermessen\ndarüber zu entscheiden, ob diese Unrichtigkeit, von der\ner nunmehr ausgehen muss, den Beweiswert der Aussage des\nbereits vernommenen Zeugen im übrigen beeinträchtigt. \"Das\nLandgericht hat, wie die Urteilsgründe erkennen lassen,\ndiese Frage gewissenhaft geprüft und ist dabei zu dem Er-.\ngebnis gekommen, dass die Bekundungen der Zeugen, auch .\nwenn man einen Irrtum bei der Zeitangabe bejaht, im übri-.\ngen Glauben verdienen, Diese Erwägungen liegen im wesentlichen auf tatsächlichen Gebiet. Das Gericht hat nicht\nden „ert der erhobenen Beweise und den Wert der im An-\n\n.\n\n‘ des damit verbundenen Zeitverlustes und wegen der Schwierig- B:\n\n.\nPRee ger PPEERBEREEEG -\ns z .\ns um\n\n-A-n “\n\ntrage genannten Beweismittel in unzulässiger Weise gegeneinander abgewogen, sondern hat verfahrensrechtlich bedenkenfrei die behauptete Beweistatsache als wahr behan- ° ı\ndelt und von dieser Grundlage aus nur den Beweiswert der St\nerhobenen Beweise in zulässiger Weise gewürdigt. Soweit N\ndie Revision geltend macht, das Landgericht habe den\n\n§ 261 StPO verletzt. es hätte den Aussagen der genannten\nZeugen auch im übrigen nicht glauben dürfen, behauptet\nsie keinen Verfahrensfehler, sondern. bemängelt in unzulässiger leise Einzelheiten der dem Tatrichter vorbehaltenen Beweiswürdigung.\n\n2% Zur Begründung der Rüge, dass das Gericht die Vorschrift des § 244 Abs.2 StPO verletzt habe, hat die Revision vorgebracht, der Verteidiger habe in der Hauptverhandlung die Abschrift einer keineidsanzeige gegen\n\nden Zeugen GB überreicht; das Gericht hätte deshalb von\nAmts wegen weitere Ermittlungen zur Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen anstellen müssen, Die zur Begründung\nder Rüge allein angeführte Tatsache der Heineidsanzeige\nnötigte das Gericht jedoch zu keinen weiteren Ermittlungen, zumel da in der Anzeige selbst keine anderen Beweistatsachen angegeben und keine anderen Beweismittel genannt waren als in den im Laufe der Hauptverhandlung ausdrücklich gestellten Beweisamträgen. j\n\n3, Ebensowenig ist § 66 a StPO verletzt. Die Zeugen\nCD una ScB wurden durch den beauftragten Richter\nvernommen. Sie wurden vereidigt. Die Vernehmungsniederschrift enthält den Vermerk, dass sie vereidigt wurden,\nda ihnen das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen\n\nkeit der Verkehrsverhältnisse nicht zugemutet werden\nkönne. Der. Zeuge Rüg wurde nur wneidlich vom Unter-\n\n-5.\n\nsuchungsrichter vernommen, Die Niederschrift über die\nAussage ist in der Nauptverhandlung gemäss § 251 Abs.l\nNr.1 StPO verlesen worden, Dabei wurde festgestellt, dass\ner nicht vereidigt worden ist.\n\n4. Richtig ist, dass der durch den beauftragten Richter\nvernommene Zeuge SÜD die Niederschrift über seine Vernehmung nicht unterschrieben hat. Das Protokoll enthält\ndarüber folgenden vom Richter und dem Urkundsbeamten\nunterschriebenen Vermerk:\n\n\"Die Unterschriftsleistung des Zeugen Sc ist\nnur versehentlich unterblieben, Der Zeuge Scn\nhatte seine Vernehmungsniederschrift selbst durchgelesen, vollinhaltlich genehmigt und sich zur\n\n. \"Unterschrift bereit erklärt, wurde aber durch\nZwischenfragen an der sofortigen Ausführung dieses\nVorhabens gehindert. Er hat sich dann kurz vor\n21 Uhr entfernt, ohne dass einem der Beteiligten\ndas fehlen der Unterrchrift aufgefallen wäre\",\n\nDas Fehlen der Uüterschrift hindert jedoch, wie in\nder Rechtsprechung anerkannt ist (RGSt Bd.55 S.l, 5),\nweder die Verlesbarkeit des sonst ordnungsgemäss aufge- -\nnommenen Protokolls, noch hebt sie seine Beweiskraft unter\nallen Umständen auf. Das Gericht hat vielmehr den Beweiswert nach § 261 StPO nach freier Beweiswürdigung zu beurteilen, Das ist geschehen, wie die Urteilsgründe erkennen\nlassen, j\n\nB. Sechbeschwerde:\n\nDie Verletzung sachlichen Rechts wird von der Revision des Angeklagten nur im Falle Hi (A 2 der Urteilgründe) gerügt. Das Urteil weist jedoch keinen sachlich-rechtlichen Fehler auf.\n\nr\n:\n2\n\n’\n. :\nL:\n\n- on * n\nDD\n\nEs steht im Falle TB zwar nicht fest, dass\nder Angeklagte selbst tätlich geworden ist. Tr hat sich ,\njedoch, wie das Urteil für erwiesen hält, in demselben -\nRaum aufgehalten, in dem hausladen von mehreren SS-Leuten\nmisshandelt wurde, und durch seine Anwesenheit diese in\n\nihrem Verhalten bestärkt und ihr Tun so geistig gefördert. a!\nDas Lendgericht hat die Überzeugung erlangt, der Vorsatz ei\ndes Angeklagten habe sich auf die kisshandlung des Fest- ®\ngenommenen erstreckt. Dieser sei in bewusstem und ge- #\nwolltem, wenn auch stillschweigendem Zusammenwirken aller i\nim Raum Anwesenden misshandelt worden. Diese Feststellungen, {\ndie das Gericht vor allem auch auf die Tatsache stützt,\n\nvn\"\nhr u\na\n\ndass der Angeklagte zu anderen Gelegenheiten um dieselbe\nZeit selbst gegen Festgenommene tätlich geworden ist, tragen die Verurteilung wegen Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Zum Begriff.\nder kittäterschaft gehört nicht, dass jeder Kittäter die\nAusführungshandlung oder-einen Teil von ihr vornimmt, Es\ngenügt vielmehr, wenn nur der Wille auf die gemeinschaftliche Begehung der Tat gerichtet ist, auch ein Tatbeitrag anderer Art. Dass dieser Tatbeitrag auch darin bestehen kann, diejenigen, die die Ausführungshandlung begehen, in ihrem Tatwillen geistig zu bestärken, ist in\nder Rechtsprechung anerkannt, Der Begriff der hittäterschaft ist also nicht verkannt,\n\nDie Revision des Angeklagten ist deshalb im ganzen\nunbegründet und muss verworfen werden.\n\nII. Zur_Revision der Staatsanwaltschaft.\n\nl. Die von der Revision allgemein erhobene Sachrüge ist\nnur zu den Fällen A 1 (ScheP) und B 9 (Dr. Ve)\n\nnee ara\n‚ .\n\nBD Tmentibungmeren ren ch Narben Vic Hanibän äh Tr mais * or at SCH HE rn RELATE\nu !r bee DE ER . - - .-\nsun CP EEE Zr Dee Wars wer. - mn\n\nnäher ausgeführt worden.\n\nScha@B wurde als Zrüherer Angehöriger der KPD im\nApril 1955 festgenommen und in ein Notgefüngnis in Fürth\neingeliefert. Dort holte ihn der Angeklagte, der als SS-Uan\nzum \"ilfspolizisten bestellt worden war, eines Tages aus\ndem Raum, in dem er untergebracht worden war, heraus, misshandelte ihn zusemmen mit anderen und forderte ihn dann,\nindem er Papier und Bleistift zur Hand nahm, auf, Angaben\nüber ‘/affen zu mechen, wobei er ihm versprach, dass er nicht\nmehr geprügelt werde, wenn er die gewünschten Angaben mache;\nDie Anklage sah darin neben dem Tatbestand der Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung auch die kierkmale der Aussageerpressung (§ 343\nStGB). Das Landgericht hat das verneint, weil es sich bei\ndiesen Vernehmungen nicht um ein von der zuständigen Behörde eingeleitetes Verfahren gehandelt habe mit dem Ziele,\nwegen einer strafbaren Handlung die gesetzliche Ahndung\nherbeizuführen, Es könne sich überwiegend um den privaten Racheakt einiger in dem Notgefängnis eingesetzter |\nSS-Leute gehcndelt haben, die im Bewusstsein ihrer Überlegenheit an dem früheren politischen Gegner ihr jätchen\nhätten kühlen wollen, Der Sachverhalt weise nur die Kerkwale der versuchten Nötigung nach § 240 aF auf,\n\nDiese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.\nUntersuchung im Sinne des § 343 StGB bedeutet ‚jedes Verfahren, das in irgendeiner Weise die Ermittlung und Ahndung\nstrafbarer Handlungen bezweckt (RGSt Bd 6 S 825 Bd 25 S 366)\nDass sich gegen Schagg eine Untersuchung in diesem Sinne\nrichtete, kann nach den Urteilsfeststellungen nicht bezweifelt werden. Wenn auch im Jahre 1933 der einem politiscl\n\nSL\n\n-8-\n\nGegner der IISDAP gemachte Vorwurf, sich als \"Staatsfeind\" '\nzu betätigen oder verbotene Waffen zu besitzen oder von .!\ndem Vorhendensein solcher Waffen zu wissen, oft nur ein i\nVorwand für die politische Verfolgung war und wenn auch R\nvielfach von Anfang an nicht beabsichtigt war, eine et- .$\nwa gegebene Schuld gerichtlich feststellen und ahnden E:\nzu lassen, so bedeutete doch das Vorgehen mit polizeilichen liitteln gegen politische Gegner unter dem Vorwurf, -&\nvon verbotenen \\iaffen zu wissen, eine Untersuchung im BR\nSinne des § 343, auch wenn die Anwendung polizeilicher\nMittel in Wahrheit einen Missbrauch darstellte (vgl.0GHSt .\nBd.2 S. 69/70). Gehörte der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Hilfspolizeibeamter, was möglich ist, wenn\n\nauch dazu bisher ausreichende Feststellungen fehlen, zu\nden Beamten,die vermöge ihres Amtes in einer Untersuchung\nmitzuwirken hatten, so kam nach den vom Landgericht ge-\n+roffenen Feststellungen seine Verurteilung wegen Aussageerpressung gemäss § 343 StGB auch denn in Betracht, -\n\n- wenn er oder einer der sonst bei den Kisshandlungen Beteiligten aus persönlichen Rachegelüsten gehandelt haben\nsollte, wie es das Landgericht nicht für ausgeschlossen\nhölt, falls er nur zu dem Zwecke handelte, durch die Kisshandlungen oder die Androhung weiterer liisshandlungen\nvon ScheD ein Geständnis oder Angaben anderer Art zu\nerpressen. Der Wortlaut des § 343 scheint zwar darauf\nhinzudeuten, dass als Täter jeder Beamte in Betracht\nkommen kann. Aus dem Nebensatz: \"Welcher in einer Untersuchung Zwangsmittel anwendet\", ist aber zu folgern,\ndass möglicher Täter nur ein Beamter sein kann, der vermöge seines Amtes bei Untersuchungen mitzuwirken hat.\n\n=\n=\nH\n\nH\n\nB\n;\n:E\n\n“,\nE\n\nYa\nB\n%\n2.\n\nBes\n\nrum\n=\n\nan Be)\n\ner\n\n2\n\nan\nee men\nEEE.\n\ney\n“\n\nIm\n\nPr\nn:\n.\n\n. Feststellungen zu bejahen, wenn die Angehörigen der Hilfs- :\n\"polizei zur KLitwirkung bei Untersuchungen in dem erörter-\n\n-9-\n\nDabei braucht der Beante nicht notwendig gerade für die.\njenige Untersuchung zuständig zu sein, bei der er die\nZwengsmittel anwendet; es genügt vielmehr, dass er allge.\nmein zu Untersuchungshandlungen berufen ist (OCHSt Ba, 3\nS. 12). Ob diese Voreussetzungen in der Person: des Angeklagten erfüllt waren, hat das Urteil weder bejaht noch\nausreichend verneint. Es hat diese Frage überhaupt nicht\ngeprüft. Dass die in § 163 StPO genannten Beamten des Poli.\nzeidienstes, zu deren Aufgaben es gehört, strafbare Handlungen zu erforschen, zu den Beamten gehören, die vermöge\nihres Amtes bei Untersuchungen mitzuwirken haben, ist\nallgemein anerkannt, Ob aber der Angeklagte durch seine\nBerufung els [ilfspolizist in die in § 1653 StPO erwähnte\nGruppe der Beemten des Polizeidienstes eingereiht worden\nist oder seine Aufgabe wenigstens darin bestand, diese\nPolizeibeamten bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu :\nunterstützen,ist bisher nicht ausreichend geklärt, Die\nVerurteilung wegen Aussageerprersung ist deshalb mit unzureichenden Gründen abgelehnt worden. Das Urteil muss\ndaher in diesem Punkte aufgehoben werden. Bei der neuen\nVerhandlung wird das Landgericht Feststellungen darüber\nzu treffen haben, mit welchen Aufgaben die in Fürth zu An- \"\nfang des Jehres 1933 aufgestellte Hilfspolizei allgemein\nbetraut worden ist. Erst vom Boden dieser Feststellung ist ı\nnach der Sachlage ‘die Frage einwandfrei zu beantworten,\n\nob sich der Angeklagte der Aussageervressung schuldig gemacht hat. Sie wäre nach den übrigen bisher getroffenen\n\nten Sinne berufen varen, dagegen zu verneinen, wenn sie\n\n—- 10 -\n\nnur mit Aufgaben anderer Art betraut waren, z.B, mit der\nblossen Bewachung von Gefangenen, die nicht als Mitwirkung bei Untersuchungen angesehen werden können,\n\nFührt auch die neue Hauptverhandlung zu dem Ergebnis,\n\ndass der Tatbestand der Aussageerpressung zu verneinen\nist, so kommt wiederum in Betracht, das Verhalten des\nAngeklagten unter dem Gesichtspunkt der versuchten Nötigung zu würdigen. Ob dann § 240 StGB aF oder § 240 StGB nF\nanzuwenden ist, hängt entgegen der Ansicht der Revision\nder Staatsanwaltschaft nicht nur davon ab, ob die Weiter-\n\ngeltung des § 240 in der Fassung der VO vom 29. Mai 1943\n\n(REB1 I S. 339) zu bejahen ist. Diese Frage ist vom Bundesgerichtshof bejaht worden (BGHSt Bd. 1 S. 84). Welches\nStrafgesetz anzuwenden ist, entscheidet sich jedoch hier\nnach § 2 a StGB, Danach ist grundsätzlich das zur Zeit\nder Tat geltende Gesetz anzuwenden, gilt jedoch zur Zeit\nder üntscheidung ein milderes Gesetz, so kann dieses angewendet werden. Bei der unter diesem Gesichtspunkt gebotenen Prüfung ist zu berücksichtigen, dass § 240 StGB\nnF, was das Landgericht offensichtlich übersehen hat,\nnicht nur den $' 240 StGB aF, sondern auch den § 5539 ersetzt hat. Das Lendgericht wird also dann zu prüfen haben, ob nach dem zur Zeit der Tat geltenden Rechtszustand\nnicht der inzwischen aufgehobene § 339 StGB anzuwenden\nwäre, und für den Fall der Bejahung zu entscheiden haben,\nob § 339 oder § 240 nF das mildere Gesetz und daher anzuwenden ist. | x\n\n2, Die Beurteilung des Falles B 9 zeigt dagegen keinen\nRechtsfehler. Das Landgericht hat hier festgestellt, der\nAngeklagte habe den Häftling Dr. WEB mit \"den Stiefeln-\n\nAnbau Fun aan\n\nas mm\n\nnr -\n\n. vn\nee Eee er\n\nad et.\n\nen EEE en\n\n3. Die Aufhebung des Urteils im Falle A 1 hat zur Folge,\n\n- 11 —\n\ngetreten. Es hat den Tatbestand der gefährlichen Körper.\nverletzung in der Begehungsform der Körperverletzung\n\"mittels eines gefährlichen Werkzeuges\" verneint, weil\nes nicht klären konnte, wohin der Angeklagte sein Opfer\ngetreten hat. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist\nder Auffassung, der beschuhte Fuss, mit dem auf den\nKörper des Verletzten eingewirkt werde, sei immer als '\ngefährliches Werkzeug anzusehen. Als gefährlich im Sinne\ndes § 233 a ist jedoch, wie in der Rechtsprechung anerkannt ist, nur ein Werkzeug anzusehen, das nach seiner\näusseren Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung\ngeeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen\n(Rest Bd. 4 5. 397). Da das Lenägericht die Art der Be- .\nnutzung nicht vollständig klären konnte, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, dass es den Tatbestand\nder gefährlichen Körperverletzung nicht für einwandfrei...\nerwiesen erachtet hat.\n\nAuch im übrigen zeigt die sachlichrechtliche- Beurteilung der Fälle, in denen das Landgericht den Angeklagten für schuldig befunden heat, keinen Rechtsfehler;\ndasselbe gilt von den Fällen, in denen der Angeklagte freigesprochen ist, Ausführungen dazu erübrigen sich, da die\nRevision insoweit die Rüge der Verletzung sachlichen\nRechts nicht näher begründet hat.\n\ndass auch die Gesamtstrafe aufgehoben werden muss, Abgesehen davon weist Qie Strafzumessung keinen Mangel auf,\n\nder für sich die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch\ngerechtfertigt hätte,\n\nö\n\n\\\n2\n22\n\nVL\n\n- 12 -\n\nDer Revision der Staatsanwaltschaft ist zwar darin\nbeizustimmen, dass es rechtlich unzulässig ist, die vom\nAngeklagten erlittene Internierungshaft sowohl auf die\nim Spruchkammerverfahren rechtskräftig verhängte Arbeitslagerzeit wie auch - falls die Voraussetzungen für die\nAnrechnung gegeben sind - auf die in diesem Verfahren verhängte Strafe anzurechnen (vgl. OGHSt Bd. 1 S. 171, 174).\n\nDie Behauptung der Revision, die vom Angeklagten erlittene . ‘\n\nInternierungshaft von nur wenig mehr als zwei Jahren sei\nschon auf die im Spruchkammerverfahren verhängte Arbeitslagerzeit von zwei Jahren voll angerechnet worden, ist\njedoch neu und kann deshalb nicht berücksichtigt werden.\nDem Urteil kann jedenfalls diese Tatsache nicht entnommen werden, Die Revision enthält auch keine Verfahrensrüge nech der Richtung, dass das Gericht pflichtwidrig\nverabsäumt habe, die von der Revision vorgetragene Tatsache aufzuklären. Dieser Revisionsangriff konnte daher\nnicht zum Erfolg führen, jedoch wird das Lendgericht, da\ndie Gesamtstrafe aus einem anderen Grunde aufgehoben\nwerden muss, bei der Strafzumessung von der richtigen\n\n. Rechtsansicht der Staatsanwaltschaft ausgehen müssen.\n\nUnzutreffend ist dagegen die Ansicht der Revision,\nda in der Internierungshaft nur das Verhalten des Angeklagten im Falle Dr. ED Gegenstand der Nachprüfung\ngewesen sei und das Gericht in diesem Falle nur eine Einzelstrafe von neun Monaten Gefängnis verhängt habe,.\nhätte auch die Internierungshaft bestenfalls nur in dieser Höhe angerechnet werden dürfen, falls nicht. schon\naus anderen Gründen die Anrechnungsmöglichkeit zu verneinen sei. Wenn die Internierungshaft überhaupt an-\n\nler tt GREEN\nten . - um n\nEN TER ed ur Tune Tu\n\nnat\nwm Ar a\nB\n\n- 13 -\n\nTechnungsfähig war, war die Anrechnung auch in dem Falle,\ndass der Verhängung oder Fortdauer der Internierungshaft\nnur ein Teil der jetzt abgeurteilten Taten zugrunde lag,\nnicht auf diesen Teil der Taten beschränkt (R6St Ba. 71\nS. 140).\n\nUnbegründet ist auch die von der Revision erhobene\nVerfahrensrüge, Das Landgericht hat die Anrechnung von\nsechs Monaten der Untersuchungshaft auf die Strafe damit\nbegründet, der Angeklagte habe zwar seine Taten geleugnet, er habe das aber nach der Überzeugung des Gerichts\nnicht aus blosser Uneinsichtigkeit und aus mangelnder\nSühnebereitschaft getan, sondern um einem gegen ihn schwebendem Auslieferungsverfahren keine ungünstige Wendung\n\njau geben, Die Revision macht geltend, ein solches Auslieferungsverfahren habe nie stattgefunden, Das hätte:\nsich euf blosse Anfrage bein Generalstaatsanwalt in fürnberg herausgestellt. Das Gericht habe deshalb seine aus\n\n§ 244 kbs. 2 StPO Tolgende Pflicht zur vollständigen Aufklörung des Sachverhalts von Amts wegen dedurch verletzt,\ndass es diese Auskunft nicht eingeholt habe, Es kam jedoch\nnicht entscheidend auf die Frage an, ob ein Auslieferungsamtrag gestellt war, sondern darauf, ob sich der Angeklagte in seinem Prozessverhalten durch die Besorgnis\nbestimmen liess, dass ein solcher Antrag vorliege. Dass\nder Angeklagte - wenn auch irrtümlich - diese Besorgnis\nhatte, konnte das Gericht aber auch dann annehmen und\nGemzufolge bei der Strafzumessung berücksichtigen, wenn\nin Wahrheit kein -Auslieferungsamtrag gestellt war. Daraus\nergibt sich, dass es auf die von der Revision vermisste\nAufklärung nicht entscheidend ankam,\n\n- 14 -\n\n_\n\nSoweit die Revision die Verletzung des 8 267 Abs. 3\n‘StPO rügt. bemängelt sie in Wahrheit die sachliche Richtigkeit der Strafzumessungsgründe. Die von ihr in diesem\nZusammenhang gerügten Widersprüche liegen in Wahrheit nicht\nvor. Wenn auch die von ihr im einzelnen angeführten Stellen\nnicht vollständig ausgeglichen wirken, so ergibt sich aus\ndem Zusammenhang doch mit hinreichender Deutlichkeit, dass\ndie Strafkammer sagen wollte, der Angeklagte habe trotz\nder Roheit seiner Taten auch ıZüge von menschlichem „itgefühl gezeigt.\n\nDer Oberbundesanwalt hatte beantragt, das Urteil auf.\ndie Revision des Angeklagten in den Fällen A 1 - 3 und\nB 6 und 10 und auf die Revision der Staatsanwaltschaft in\nden Fällen A 1 und‘3 9 aufzuheben, im übrigen aber beide\n‚Revisionen zu verwerfen.\n\nTtenten Mantel Dr. Geier\nGlanzmann Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-29/1-str-282-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 343","ref_norm":"343","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-29/1-str-282-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:06.292308+00:00"}}