{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-02-27_1_StR_391_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-02-27","aktenzeichen":"1 StR 391/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"23520 043 [7\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strefsache\ngegen\n\ndie Wirtschafterin Zlse 8 «EEE» aus HB geboren om EB 1909 in su ,\n\nwegen Meineids\n\nhat der :. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23, Oktober ‘952, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Richter\n&.s Vorsitzender,\n\nBunGesrichter WHantel\nBundesrichter Dr. Geisr\nBundesrichter Glanzmarn\n\nBindesrichier Dr. Jagusch\nas beisitzende Richter,\n\nOberstaaisu...c.... DV: ment .\nals Verireter der Bundesanwaitschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Hof vom 27. Februar 1952 wird verworfen.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n28\n\nune\n\nww...\n\nwon\n\nun man wm ann grun mumn gun mu em ve ame\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Meineids\nverurteilt. Ihre Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts und von Verfahrensvorschriften.\n\nDie Rüge, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmässig besetzt gewesen, ist unbagrünädet. Das\nPräsidium hatte am 2‘. Dezember 1951 Landgerichtsäirektor\nDr. I. zum Vorsitzenden der grossen Strafkammer, Landgerichtsrat Dr.$S. zum Stellvertreter bestimm‘, Letzterer\nführte in der Haupiverhandlung, die am 26. und 27. Februar\n1952 stattZend, den Vorsitz. Landgerichtsdirektor Dr. H.\nwar aıs Vorsiizender der Kammer für Wertpapierbereinigung\nstark ir Anspruch genommen und nur ausnahmsweise in der\nLage, den Vorsitz in der grossen Streikammer zu führen,\nWäre diese Geschäftsverteilung für das Geschäftsjahr 1952\nsder für einen jängeren Zaitraum in Aussicht gensmmen gewesen, so wäre die Strafkammer nicht vorschriftsmässig\nbesetzt gewesen, da der zum Vorsitzenden bestelite Direktor infolge anderweitiger Belastung keinen wesentlichen\nEinfluß auf den Geschäftsgang der Kammer ausüben konnte\n(BGHS4 2, 71). Das war aber nicht der Fall. Nach der\ndienstlichen Ausserung des Landgerichtspräsidenten war\nzum 1. Oktober i951 eine neue Planstelle für einen Landgerichtsdirekt.r geschaffen worden. Mit ihrer baldigen\nBesetzung rechnete das Präsidium bei der Geschäftsverteilung. Es sing davon aus, dass der zu ernennenäe Landgerichtsdirektor baid eintreffen una den Vorsitz in der\ngrossen Strafkammer, Zür den ihn das Präsidium in Aussicht genommen hatte, übernelimen werde. Nachdem er er-\n\n. - .. ..% ..... ... ..\nET EL DEI SL.\n- .... nee ® -\n\nEEE nenn an .\n\n- 5 -\n\nnennt war, wurde die Geszhäftsrerteiiung im März 1952\nneu geregeit und er zum Vorsitzenden der grossen Stratkammer bestimmt. Mindestens zur Zeit der Haup‘verhand--\nzung hatte sich nieran richts Entscheidendes geändert.\nBei dieser Sachlage bestehen gegen den Geschäftsverteilungspisn und die Führung des Vorsitzes durch Landgerichtsrat Dr. 3. keine Bedenken {BGH Urteile 1 StR\nD5B/E2 som !2. August “952 und 1 STR 340,52. 0m 2i.. Ok-\n+ober 952).\n\nDarauf, Güass die Zeugen Time ED und Hans rED>\n\nnicht gemäß § 57 Abe 2 StPO belehr; werden sind, xann\ndie Revision nicht gestützt werden \\BGHST ., 9).\n\nNo die Zeugen ri und Hera SchggD die von\n\nihnen behaupteten Wahrnehmungen machen kınnten, hatte\nder Tatrıchter zu enischeiden. Er nat einen Augenschein\neingenommen und dabei, wie die Urteiisgründe zeigen,\ngüun berücksichtigt, dass die Örtlichkeit zwischen der\nTatzeit und der Ausenscheinseinnahme verändert worden\nist.\n\nSachlichrechtlich bestehen gegen das Urteiı keine\nBedenken, Das gilt auch für die Gründe, eus denen das\nLenögerichs von einer Strafmilderung nach $ :57 StGB\nund der Zubilligung mildernder Umstände abgesehen het.\nEs hat die Strafzumessung eingehend und in rechtlich\n\nnicht angreifbarer Weise begründet und die Ablehnung\nnicht nur darauf gestützt, dass eine Eidesbelehrung\nstattgefunden hat.\n\nRichter Mentel Dr, Geier\nGlanzmamn Jagusch\n\nLumen, B\n“> An Satan ih -” . ®\nu He IE ein\n\nEn\n\nee\n\n3\n\nri}\n\nrer Zr:\n“er\n\nLTE\nun.\n\n_\n„ieee‘\n\neh\nDepp.\n\nw \" ‘\n\num mn: ne\nen -\n\n27 2 73\n\n. Ten.\nwe\n\nu Sad\n\n=\n\nPeru\n\nu ernten\n\nre it_..\n\n3 rn,\n\nan 0 emm\n\nu nenne\n\n[a7\n\nui,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-27/1-str-391-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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