{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-02-19_1_StR_721_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-02-19","aktenzeichen":"1 StR 721/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"7\n\n4 StR 121,91.\n| 2532 075\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nSEN\nden Tischler Otto E NEED aus Gut re\nKreis Ci; geboren an. iS EB in DOSE,\n\nwegen Beihilfe zum Mord\n\nvom 19. Februar 1952, an der teilgenommen habens “\ni er\n\nSenatspräsident Richter BR =\n\nals Vorsitzender, en .\nBundesrichter Mantel . N...\nBundesrichter Dr. Geier , Beer ©;\n\nBundesrichter Glanzmann er. =\nBundesrichter Dr. Jagusch ERBE\" ;\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\n\n-\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil _\ndes Schwurgerichts in Stuttgart vom 27. Juni 1951\nsamt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben _ u\nund die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, .\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen. F\n\nVon Rechts wegen\nr\n\nsi\n\n-2. ER\n\nG E:\n\nründes Br\n\nDie gegen die Besetzung des Schwurgerichts gerichtete hr\nVerfahrensrüge ist mangels ausreichender Begründung (§ 344 +\nAbs 2 StPO) unzulässig. a\nDagegen greift die Sachrüge durch. 1\n\nDer Angeklagte gehörte 1932 dem freiwilligen Arbeits- .\ndienst an, 1954 sah er sich in seiner Erwartung einer Führer- 3%\nstelle beim Arbeitsdienst enttäuscht. Er bewarb sich bei \"\"\" i\nder S3-Verfügungstruppe, weil ihm die Beförderungsaussichten “Fr\ndort günstiger erschienen, und wurde angenommen. 1939 wurde \" 1\ner ins KL Buchenwald Kommandiert und leitete dort die\nPostzensurstelle, seit 1940 die Häftlingsgeldverwaältung,\nseit 1942 auch die Effektenverwaltung. Im Januar 1943 wurde\ner versetzt.Das Schwurgericht stellt fest, fast alle Zeugen\nhätten ihn als \"einen der anständigsten SS-Leute\" im Lager\ngeschildert; \"in dieser Atmosphäre von Gewalt und Rohheit\" #1\nsei er \"stets korrekt gegen die Häftlinge geblieben\", - .\nSeit Ende 1941 wurden ‘im Lager auf Befehl des Reichssicher- “\n\nN\n\nBr\nheitshauptamts kriegsgefangene russische Kommissare in “\ngrosser Zahl erschossen. Unter Vortäuschung ärztlicher Bu br\nUntersuchungen wurden sie einzeln vor eine Messlätte>r, gestellt und bei dröhnender Radiomusik, die die Schüsse F\nübertönte, durch einen Schlitz in der Wand von hinten erschos-#\nsen. Ohne Rechtsirrtum hat das Schwurgericht diese beimtücki-.\n\nschen Tötungen nach § 211 StGB beurteflt. Die dabei betei- BR\nligten SS-Angehörigen wurden vorher jeweils über die Tager- |\nlautsprecher zusammengerufen, und zwar unter den Deceknum- \"\nmern 27, 99, oder auch \"Kommando '99\", Die Häftlinge er-\n\nkannten allmählich die Bedeutung dieser Durchsagen,\n\nBrS; ee\n\nE :\n\nEi\n\nEV:\n\n. to. oo.\nB\nx en, FE HERPERN\nI ar\n* ART\n\net\"\n\nen\n2%\n%\nA\nx\n\na\nn\n”;\n\nn\n“\n£\n\nx\n\nww.\n\n- 3 -\n\nDer Angeklagte ist der Beihilfe an 80 dieser Morde\nschuldig gesprochen, Das Schwurgericht hat in jedem der\n80 Fälle auf die Mindeststrafe von 3 Jahren Zuchthaus er- E..\nkannt, daraus eine Gesamtstrafe von 3 Jahren 1 Monat Zucht-#\nhaus gebildet und hierauf 2 Jahre 1 Monat der Untersuchung\nhaft angerechnet, In welcher Weise der Angeklagte Beihilfe %\nleistet haben soll, hat sich nicht feststellen lassen. Dası\ner es überhaupt getan habe, folgert das Schwurgericht daraum\ndass der Angeklagte bei solchen Dürchsagen mehrfach .\nvon seinem Dienstplatz aufgestanden und 'weggegangen ist, def\ner sich \"am Morgen nach Exekutionen\" mehrfach ein Bad richten\nund die Kleider säubern liess und dass er eines Morgens zu di\n\nSS-Angehörigen BP sagte: \"Wo warst denn Du heute Nacht,\nes ist ja wieder hoch hergegangen\", In diesen Tagen hatten 3:\nErschiessungen stattgefunden, Der Angeklagte hat jede Beteill\nbestritten. Weitere Verdachtsgründe haben sich nicht feststel\nlen lassen. Gestützt auf diese Feststellungen hat das Schmirz\nricht den Schuldspruch insgesamt wie folgt begründet: es habe\n\"Gen Kindruck\" erlangt, dass der Angeklagte dem Kommando 99\"\nangehörte; zwar sei es'möglich\", dass er nur Geld bei den ”,\n„ussen eingesammelt habe, das Gericht sei\"aber der Meinung\"\nzu so untergeoräneter Tätigkeit würde man \"wahrscheinlich\" N\neinen einfachen SS-Mann verwendet-haben. \"Nach Ansicht des\nSchwurgerichts konnte die Kitwirkung des Angeklagten nur in‘-|\neiner unmittelbaren Tätigkeit bei den Exekutionen selbst ®\nbestanden haben\", und zwar mindestens bei-zwei davon mit\n\nje wenigstens 40 Menschen,\n\nrt\n\nx:\n.\n%\n\n“\n\nDiese Begründung bietet keine Gewissheit, dass das\nSchwurgericht die Beteiligung des Angeklagten nicht nur\nvermutet, sondern mit der für einen Schuldspruch erforderlichen Gewissheit für erwiesen ansieht. Auf \"Eindrücke,\nMeinungen und Ansichten\" kann sich kein Schuldspruch gründer\n\n. z 4\n\n]\n>\nl\n\n-4-\n\nDas überaus dürftige und knappe Beweisergebnis bot dem\nSchwurgericht besonderen Anlass zur Prüfung, ob es ausreichen konnte, ihm die feste, vernünftigerweiae nicht mehr\n\ngeklagten an den Morden und damit von seiner Gehilfenschuld\nzu vermitteln. Hält das Gericht es aber für möglich und nicht\nwiderlegbar, dass der Angeklagte seinen Pienstplatz mur verlassen hat, um Geld einzusammeln, oder aus Gründen, die mit\nden #rschiessungen überhaupt nichts zu tun haben, so wird\n‚diese Möglichkeit nicht durch blosse Vermutungen ausgeräumt.\nVermag das Schwurgericht nicht zu der festen Überzeugung zu gelangen, dass diese Möglichkeit nicht zutrifft, so ist der\nAngeklagte \"freizusprechen, Der Schuldspruch kann daher nicht\nbestehen bleiben.\n\nVollends unhaltbar sind die Ausführungen des Schwurgerichts zum § 52 StGB. Es stellt fest, der Angeklagte habe\nauf Befehl gehandelt, und zwar \"nicht aus freiem Willen,\nsondern nur, weil er der Gefahr einer Bestrafung mit dem\nTode, zumindest aber mit einer hohen\"Haftstrafe\" entgehen wollte\nalso unter der Drohung\". Trotzdem komme ihm der § 52 nicht zuge\n\"weil das Schwurgericht der Auffassung war, dass der Angeklagte\nAer Einteilung zum Kommando 99 sich irgendwie hätte entziehen, $\ndie ihm drohende Gefahr also anders als durch die Ausführung\ndes Befehls hätte umgehen können. Wie er das hätte machen\nsollen, konnte das Schwurgericht allerdings nicht feststellen, es vertrat aber die Ansicht, dass es für ihn schon\neine Möglichkeit gegeben hätte, sich zu drücken\" Damit steht\nfest, dass der Angeklagte bei Befehlsverweigerung in Leibesoder Iebensgefahr geraten wäre (§ 52 StGB). Das Schwurgericht\nist nur der \"Auffassung\", er habe die Befehlsausführung ge» |\nfahrlos \"irgendwie\" vermeiden können, Damit wird es dem § 52\nnicht gerecht. Zwar ist es nicht Aufgabe des Schwurgerichts,\n\n-5. =\n\nx\nim Urteil bis ins einzelne zu zeigen, wie sich die Leibes.\"\"\noder Lebensgefahr etwa hätte abwenden lassen. Ist das\n\n. Schwurgericht aber zu dieser Überzeugung gelangt, so.muss ”'\ndas Urteil dem Kevisionsgericht die feste, auf die festgentiige\nSachl.age gegründete Überzeugung des Gerichts hiervon ver- .\nmitteln. Blosse Vermutungen, die die Möglichkeit einer auf _\nandere Weise nicht abwendbaren Gefahr nicht sicher ausschi® a\n\nDo sen, reichen dazu nicht aus, Kann sich das Schwurgericht \"\nj keine feste Überzeugung darüber bilden, dass kein Nötigu >\nu stand für den Angeklagten gegeben war, lässt die Sachlage ei\n\ndiese Möglichkeit im Gegenteil unwiderlegbar offen, so &\nist seine Schuld nicht nachgewiesen und Freispruch geboten,\n\n% .. ar\n\nEN\n\nRichter Mantel Dr. Geier s\n. 3 . =\nj . \" oz\n> Glanzmann Jagusch\n\nYy\n\ne27 .\n2 .\nhr R\nSun ‘\n\nr, x\n\n“ “ Ex\nf sah\nYo > 5\nK N\n. N\n2% B\n$: »” ® ®\n+5 . Fi EN\n\nSi Jg\n2 R x Dy\nz \\ 3 >\n” ’ N\n2 x &\n\nei 3\n\nIE: N\n\nt\n\nn#\n\n} EG Ki + 3\n.. x\n2% “\nan\n.r IN\nN\n7 Ss","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-19/1-str-721-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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