{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-02-19_1_StR_6_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-02-19","aktenzeichen":"1 StR 6/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":". on nm\n\nIS. _6/82 . 20T\n\nImNanen des Volkes\n\nsim. -\n- en nme\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer August. H ED. aus ED bei Eu\nDEE, geboren am GP. EEE GE in Stein Kr. En\nTOD. zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 19. Februar 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. END\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Karlsruhe vom 6. Juli\n\n1951 wird verworfen. Er hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nPe PR\n\nı\n\nNaeh nn Tee nn aaa wie ann Z\n\nbie Verurteilung wegen Mordes in Tateinheit mit\nbesonders schwerem Raube beruht nicht’auf Rechtsirr- _\ntum. Aus dem Urteil geht die Überzeugung des Schwurgerichts deutlich hervor, dass der Angeklagte den\nHändler KGB plannmässig an einen abgelegenen Ort\ngelockt, dort angeschossen und schliesslich erschlagen hat, um ihn zu berauben. Nach den Urteilsgründen\nhat das Schwurgericht an diesem Tathergang keine Zweifel. Eine vorsätzliche heimtückische Tötung aus Habgier und zur Ermöglichung einer andern Straftat ist\ndamit ausreichend dargetan (§ 211 Abs 2 StGB). Dem\nsteht nicht entgegen, dass nicht schon der erste Schuß\ndes Angeklagten tödlich war, dass er, um sein verbrecherisches Ziel zu erreichen, noch zwei Schüsse\natgab, dann einen Knüppel und ein Messer gegen Kammeter benutzte und ihn schliesslich mit einem Stein .\nerschlug. Die Tat verlor das Wesen einer einheitlichen, heimtückischen, auf Raub gerichteten Tötungshandlung nicht dadurch, dass nach Abgabe des ersten\nSchusses die Überlegung des Angeklagten hinzutrat,\nKammeter nun auch als Belastungszeugen der begonnenen Straftat beseitigen zu müssen. Die Angriffe der\nRevision gegen diese Tatbeurteilung sind offensichtlich unbegründet. Sie war daher zu verwerfen.\n\nDie Anordnung der Urteilsgründe bietet Anlass\n\n#2 einem dringenden Hinweis auf die Grundsätze der\n\nEntscheidung RGSt 71, 25, deren sinngemässe Beach-\n\ntung auch in einfacheren Sachen stets zweckmässig\nist (vgl auch OGHSt 1, 147).\n\nRichter Mantel Ir. Geier\n\nGlanzmann Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-19/1-str-6-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-19/1-str-6-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:05.508530+00:00"}}