{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-02-19_1_StR_647_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-02-19","aktenzeichen":"1 StR 647/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ip\n\n3_S4R , 647/51\n\n2332 074\n\nIn Namen. des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Landwirt Friedrich F EEEEEEEEED zu: TED\nKrs. LEERE. dort geboren an. —\n\nwegen Notzucht\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 19. Februar 1952, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. iD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ib\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntsz\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 24. Juli 1951\nsamt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Recatsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nde\n\n«.\n\nDer äussere Tatbestand des -§ 177 StGB ist ausreichend\ndargetan. Insoweit sind die Revisionsangriffe unzulässig -\n(§ 261 StPO).-\n\nZur inneren Tatseite führt das Landgericht aus, der\nAngeklaste habe den Geschlechtsverkehr mit Gewalt erzwungen. Aus der Art seines Vorgehens sei \"dieser Vorsatz\" so\ndeutlich zu erkennen, dass sein Einwand, die Ernstlichkeit des Widerstandes der H. verkannt zu haben, sich\n\"geradezu grotesk\" ausnehme. Zur Strafzumessung sagt\nes aber, es sei immerhin möglich, dass sich der Angeklagte, wenn auch zu Unrecht, \"in den Glauben versetzte, das\nMädchen wolle ihn sinnlich erregen\". Beide Feststellungen sind zwar nicht ganz unvereinbar. Glaubte der Angeklagte wirklich, die H, wolle ihn \"sinnlich erregen\",\nwofür der Tathergang übrigens nichts ergibt, so stände\ndamit zwar noch nicht fest, dass er sie auch mit dem\nGeschlechtsverkehr einverstanden glaubte. Das Landgericht\nmusste sich dann aber damit auseinandersetzen, ob der Angeilagte nicht jedenfalls damit gerechnet hat, Denn glaubte er, die H. wolle ihn sinnlich erregen, so wäre seine\nAnnahme, sie sei auch zum Verkehr bereit, keineswegs\n\"grotesk\", wenn sie damit auch noch nicht feststünde.\n\nDas Landgericht wird diese Zweifel prüfen und aufklären\nmüssen, ob der Angeklagte nach der Sach!age Grund zu einer solchen Annahme haben konnte,\n\nNabei werden auch die §§ 174 Nr 1 und 176 Abs 1 Nr 1\n‘StGB zu erörtern sein. Auf die Entscheidungen 3CHSt 1, 71,\n\n“ De\n\n&-,\n\\\n\nk\n\n. - 3.\n\nf 231 und 292 zum § 174 wird verwiesen. Ist keine dieser\n\n' Vorschriften anwendbar, so kommt bei rechtzeitigem Strai-\n., antrag § 1§ 5 StGB in Betracht.\n\n! Richter Mantei Dr. Geier\n\ner\n\nGlanzmann Jagusch\n\n“\n\nWB RT D\nTER.\n\nwer\nge\n\netw\n\nSER\n\nL\n\nv\net, \\\n\n’\n\nET\n\nBu aan\n\n2\n[\n\nu\n\n.\nww r.n\n\nur\n\nm\n\nBR\n\n\"ig","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-19/1-str-647-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-19/1-str-647-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:05.545601+00:00"}}