{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-02-19_1_StR_607_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-02-19","aktenzeichen":"1 StR 607/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"e\n\nFo 607/51 | 2332 052\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Betriebsleiter Paul M in zus Sch.\nEi , seboren an @. ED WED in TEREEED/O ED. ,\n\nwegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen u.a.\n\nhrt der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzum vom 19. Februar 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenetspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmeann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftastelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 7. Mai 1951, soweit der Angeklagte wegen Beleidigung verurteilt ist, mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe\naufgehoben. In diesem Umfange wird die Sachezu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten .\nbeider Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.s\n\nIm übrigen werden beide Revisionen verworfen.\n\nVon «ecuts weger.\n\nPD\n. u\n\n07,\n\nGründe:\n\n1.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen eines fortgesetzten Verbrechens der gewaltsamen Vornahme unzüchtiger\nHandlungen (§ 176 Abs 1 Nr 1 StGB) ist rechtlich beden- '\nkenfrei. Soweit die Revision des Angeklagten geltend\nmacht, das Landgericht habe ‘die Glaubwürdigkeit der Zeu-\n\n gin Monike SED unrichtig beurteilt, es hätte deshalb\n\nseiner rechtlichen Beurteilung einen anderen Sachverhalt\nzugrunde legen müssen, behauptet sie keinen Rechtafehler, .\nauf den die Revision allein gestützt werden kann (§ 337\nStPO), sondern greift nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung an. Bei der Anwendung des § 176 Abs 1 Nr 1-\ntritt kein Rechtsfehler zu Tage. Dadurch, dass der Angeklagte mit Gewalt die Hand des widerstrebenden Mädchens\n\nan sein entblösstes und erregtes Glied führte und es mit\nihr bis zum Samenerguss rieb, nahm er im Sinne des § 176\nAbs 1 Nr 1 mit. Gewalt unzüchtige Handlungen an einer Frau--\nensperson vor. Dieses Merkmal ist verwirklicht, wenn der\nTäter den Körper der Frau als Mittel benutzt, Wollust zu\nerregen oder zu befriedigen. j\n\nDa der Yille des Angeklagten anfangs zwar dahin ging,\nmit dem Mädchen zum Geschlechtsverkehr zu kommen, nicht\naber dahin, sie durch Gewalt zur Duldung des Geschlechtsverkehrs zu nötigen, hat das Landgericht den Tatbestand\nder versuchten Notzucht (§§ 177, 43 StGB) zutreffend verneint. In den Feststellungen zur inneren Tatseite zeigt\nsich auch kein Widerspruch. Soweit die Revision der Staatsanwaltschaft zeltend macht, der Wille‘ des Angeklagten sei\nauf die gewaltsame Ausübung des Geschlechtsverkehrs gegangen, geht sie von einem anderen als dem festgestellten\nSachverhalt aus und bemängelt in unzulässiger Weise Zin-'\n\nDE “.\nen P . vr\n2 = ı Va Hp EgPeen Baer\n\n.\n\n... B x\nD u; x .\nunge und + omeaert Mt trnne vun ge het ad 2\n\n’ Dee\n\n.\n%\n\nut A\na.\n\nDE a\n“gi +\n\nET eg\n\nZe ec ee\n\n\" uoen\nnn nn -\n\nzelheiten der Beweiswürdigung.\n\nOhne Rechtsirrtum hat die Strafkamner auch verneint,: #\ndass zwischen dem Angeklagten und dem Mädchen ein Ab- £\nhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 174 Nr 1 StGB be- Br\nstand. Dass. der Betriebsinhaber dem Angeklagten grosses .\nVertrauen entgegenbrachte und ihm einen geschäftsführer- &\nähnlichen Wirkungskreis einräumte und dass der Angeklagte\ninfolge dieser Stellung im Betrieb berechtigt war, der\nals Laufmädchen zur Probe eingestellten Monika sm '\n“eisungen zu erteilen, ergibt noch nicht, dass das Mäd- ..\nchen dem Angeklagten im Sinne des § 174 Nr 1 StGB zur\nErziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung anvertraut ;\ngewesen wäre (BGHSt Bd 1 S 231).\n\nI\n\n-\nx\n\nSoweit der Angeklagte wegen eines fortgesetzten Ver- j\nbrechens gezen § 176 Abs 1 Nr 1 StGB verurteilt ist, erweisen sich somit beide Revisionen als unbegründet.\n\n2.) Die Verurteilung wegen Beleidigung kann dagegen nicht\naufrechterhalten bleiben. Der Vater als gesetzlicher Vertreter des noch nicht 18 Jahre alten Mädchens erhielt von\ndem Vorfall vom 23. November 1950, der der Verurteilung\nzugrunde liegt, noch im November 1950 Kenntnis, stellte\naber erst am 23. Juni 1951 Strafantrag. Der zur Verurteit.;\n\nlung wegen Beleidigung erforderliche Strafantrag (§ 194\nStGB) ist also verspätet (§ 61 StGB).\n\nDer Angeklagte kann in diesem Falle jedoch noch nicht\nfreigesprochen werden (vgl BGHSt Bä 1 S 231, 235), weil\nseine Handlungsweise möglicherweise den Tatbestand der\nversuchten gewaltsamen Vornahme unzüchtiger Handlungen\n(§§ 176 Abs 1 Nr 1, 43 StGB) verwirklicht hat. Der Ange- ,\nklagte zog in diesem Falle dem Mädchen überraschend die\n\n-A-\n\nBe |\n\nSchlüpfer herunter. Das Urteil lässt deutlich erkennen,\ndass der Wille des Angeklagten noch weiter ging, trifft\njedoch keine klaren Feststellungen, welche Haudlungen\ner sonst noch vorhatte, als er sich durch das Herannahen anderer in seinem Tun gestört fühlte und deshalb\nvon dem Mädchen abliess. Die Wendung S 12 des Urteils:\n\"Beim dritten Mal kam es nicht zur Vornahme einer unzüchtigen Handlung mit Gewalt, weil der Angeklagte nur\ndazu kam, dem Mädchen die Schlüpfer herunterzuziehen, \"\nspricht dafür, dass sich der Angeklagte auch in diesem\nFalle beim überraschenden Griff nach den Schlüpfern\n\n‚des Mädchens schon von dem - mindestens bedingt vorhan-\n\ndenen - Willen leiten liess, an dem Mädchen wie in den\nanderen Fällen mit Gewalt unzüchtige Handlungen vorzunehmen. Wenn das der Pall war, müsste in seinem Verhalten schon ein Anfang der Ausführungshandlung gesehen\nwerden, auch wenn man dem Landgericht darin beistimmen\nwollte, dass das Herunterziehen der Schlüpfer noch keine Gewaltanwendung bedeute. Das Landgericht muss den\nSachverhalt daher unter diesem Gesichtspunkt nochmals\nerörtern.\n\nSoweit das Urteil aufgehoben worden ist, entspricht\näie Entscheidung dem Antrage des Oberbundesanwalts. In\ndem als fortgesetztes Verbrechen gegen § 176 Abs 1Nr1\nbeurteilten Falle hat er die Rechtsauffassung vertreten,\ndas Landgericht habe die Tatbestände der versuchten Notzucht und des Verbrechens der Unzucht mit einer Abhängi-\n\nEen .\nhe EA, PARSPER\n\nD\n\nvw\n\nan a\n\na WERL IE\n\nsen nicht irrtumsfrei verneint, und deshalb beantragt,\ndas Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft auch\nin diesem Falle aufzuheben.\n\nRichter Mantel Dr. Geier\nGlanzmann Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-19/1-str-607-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-19/1-str-607-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:05.525306+00:00"}}