{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-02-19_1_StR_206_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-02-19","aktenzeichen":"1 StR 206/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"i St 206/52 2320 049 Ly£\n\nIm Tamen des Vnol“es\n\nIn der Strafisache\n\ngegen\n\nden Iilfsarbeiter alter KEWD :ı: (im.\ngeboren am «> 1908 in DD,\n\nwegen Landfriedenstruchs\n\nhat der 1. Strafsenat des Dundesgerichtshofs in der\nSitzung von 19. Sentember 1952, an der teilgenormen baben:\n\nSenatspräsident Richter\n\neis Vorsitzeuder,\nZundesrichter Dr. Geier\n3undesrichter Glanzmann\nDundesrichter Dr. -ugustin\nDundesrichter Dr, Jagusch\n\nals beisitzende Richter,\nObersteatsanwalt Dr.\n\nals Vertreter der vundesanvaltschaft,\n\nJustizangestellter I)\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des ängeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Würzburg vom 19. Februar 1952 im Strafausspruch samt den hierzu gehörigen Feststellungen aul-\n\n-\nar\n\ngehoben und Gie Sache insoweit zur neuen Yerkanilung\nund Entscheidunz, cuch über die Kosten des Rechtsmittels,\nzurückvorvulesen, und zwar an das Landgericht in Scihwein-\n\nurt. im Übrigen wird die Revision des Angeklagten vorworien,\n\nvon Rechts viesen\n\nen Te\n\nKu LE 2722 207 2905\n\nGründe:\n\nIn der erneuten lTauptverhandlung hat das Landgericht den ngeklagten abermals wegen schweren Landfriedensbruchs (§ 125 !bs 2 StGB) verurteilt, Der Gchuiäspruch stützt sich zul drei Vorgänge, die das jandsericht als Teilsticke einer einzigen /usschreitung und\nmithin einer und derselben Straftat des .ngelilagten aasieht, nämlich a) auf sein Verhalten gegenüber den üheleuten en Vormittag des 10. ioveuber 1938\n(S 10 UA), b) auf seine Betätigung vor dem nwesen DB\nI) am Nachmittag des 10. Koverber (Steinewerfen, 3 11\nU.) und c) auf sein Verhalten ar. Vom:ittag desselben Tages vor dem Hause SB (5 10/11 v..).\n\n4.\n\nSoweit die Nevision des Angeklagten »invendungen\nzegen die Rechtsarwendung in den Tällen a und b erhebt,\nann sie nicht durchäringen. Ihr ist zuzugeben, dass\ndie „usführungen des Landgerichts zu diesen Yeriiiilen\ntrotz dem liinweis des Bundesgerichtshofs im ersten Revisionsurteil (1 StR 454/51 vom 6. ilovember 1951, 5 7)\nzum Teil unklar sind. Immerhin ergeben sie insgesamt\nmit ausreichender Gewissheit, in welchen Tatsachen das\nLandgericht insoweit die gesetzlichen lierkmale des\n§ 125 Abs 2 StGB gefunden nat, Die Prüfung der über das\nunfengreiche Urteil hin verstreuten Feststellungen ergibt weiter, dass unaufti-lärbare viderspriche oder Dentverstösse, die die Revision behauptet, fehlen und öen\nBestand des Urteils, was die Vorlommnisse zu a und b\n\nDar\n\nangeht, also nicht gefihrden, Soweit die Nevision die\nBeweise anders gewürdigt senen will, greift sis mır die\n\ntatrichterliche Deveiswirdigung unzulüssig &n, 3 261 St20.\n\nnn\n\nem tn m\n\n- 3.\n\nUnzutreffend behandelt ist dagegen der Vorgang\nzu 2, Das Landgericht stellt insoweit fes, dass zahlreiche Jugendliche die Fenster des -uuses ie ni:\nyrautköpfen bevarfen. Nach dem Urteil. kam der Ingeklagte vorbei und \"sagte etwas zu den kindern\", worauf\njiese \"zunächst monentan guckten\"; er ging aber gleich\nweiter. Die Jugenälichen setzten ihr ve\n\nrwerlliches \\!reinen nunmehr\n\nfort. Das Landgericht erklärt sich für überder ıngeklagte \"den Jugendlichen hier zu-\n„indest keinen Einhalt geboten\" habe (3 31 und 16 UA).\ngei der rechtlichen „ürdisung Sührt es zu liesen Vorist.\nnichts mehr aus (S 19 UA). Es emähnt ihn nur neben den\nandern Vorfällen und erblickt in ihm offensichtlich eıa\nneilstück des einheitlichen Tandfriedsnsbruchs, indes,\n„ag den Angelrlagten betrifft, onne zureichende 3egriündung.\n\nzeugt, dass\n\nDer angeklagte kam an der Gruppe Jugendlicher nur\nvorbei, Äusserte etwas, dessen Inhalt das Landgericht\n+srotz alien Berühungen nicht ermitteln konnte, und elNE\nsofort weiter. Unter diesen Umständen heat er sich der\nnier in Sinne des 5 125 zöglicherweise zusammengerotteten ienschenzenge nicht räumlich angeschlossen, selbst\nnicht bei Berücksichtigung der veiteren Urteilsfeststellung, Ess er an den \\usschreitungen in Trainbernhein enderviirts zweimal beteiligt gewesen ist. Inders\njäge es nur, wenn Zeststinde, dass er die Jugenclichen\nin inren. Zun bestiirkt hat. Unter diesen Unstünden würe\ner nicht nur ein zufällig vorbeikommender Nusssänger\ngewesen, Soadern ein zn öieser örtlichen “usschreitung\nauf kurze Zeit räumlich und geistig Beteiligter. Tas\nvermochte das Lendgericht aber nicht festzustellen, wäs\n\nDEF 77 un\n\nI\n\nrend es die anderweite Tatbeteilirung des Angeklagten\nsufklören konnte. Ein Vorbeigehen aus Dicsser feugier\nwürde den ..ngeklagten mangels tatfördernden Fingrei-\n\nZene nicht zum Teilnehmer en dieser Zusammenrottung genarht haben. Vach den Urteilsleststellungen ist es im\nübrigen mörlich, dass er die Jugendlichen in diesem \"alle nicht bestärkt, sondern in Gegenteil vermehnt hat:\nDeshalb findet auch die weitere Irwäzung in den Veststellungen keine Grundlage, der „ngeklaste habe den Jugendlichen zumindest keinen Linhalt geboten, ius dem Pestsestellten Sachverhalt allein lässt sich das nicht Folgern. Andere Tatsachen, aus Äenen es vielleicht hätte entnommen werden können, hat das Landgericht nicht heransezoren. Im übrigen kommt es darauf nicht weiter an, Denn\nes ist nicht ersichtlich, welche Nechtspflicht der \\ngelegte unter den festgestellten Umständen durch eine solche Unterlassung verletzt haben Könnte und worauf sich\ndieser Schuldvorwurf also gründet, Der Ingeklaste hatte\ndiesen Vorfall nicht verursacht. Infolgedessen hatte er\nnickt etwa wegen eines vorgängigen Verhaltens die Techtspflicht, der entstandenen Gefahr entgegenzutreten, „uch\nals littäter des Lanäfriedensbruchs hinsichtlich der\nübrigen Teilstücke hatte er hier keine Fflicht zum Lingreifen. „uch sonst ist keine Sechtsvorschrift ersicktlich, die der \\ngeklagte insoweit verletzt haben könnte.\nDas Teilstück 2 ist daher, was den Angeklagten angeht,\nweder eine strafbare -Tandlung, noch ein Teil einer soichen. Der Üchuldsrruch dar? sich darauf nicht stützen.\n\nec\n\nDas müsste zur nochmaligen Aufhebung des Schuldspruchs führen, - weil. er nur einheitlich gefunden werden kann -—, wenn die neue :feupntverhandlung insoweit\n\nm\nI\n\nseitere Aufklürung bringen könnte. Das hält der Senat\nn&öch dem lesamtinhalt des anzelochtenen ürteils fir ausgeschlossen. Das Landgericht hat offensicutlich alle\nSeweisnmittel und Erikenntnismöglichlieiten henutzt, die\nnach so ianger Zeit zum Yorgeng c noch erreichbar waren. Da sie insgesamt zum Schuldspruch nicht eusrei-\n\nI: chen, steht Gie llichterveislichkeit der Schuld des An-EN geklagten in Bezug eunf diesen Vorgang schon jetzt Test.\nDie Zurückverweisung zur nochmaligen Brörterung der\n\nN,\n\nEu “ “ a a > L m os\nHa Schuldfrage ist deshalb nicht geboten. Der rechtskräf-Ihe; tige Schuldspruch beschränkt sich deshalb nunmehr auf\nie die Vorgänge a und b und bleibt mit diesem Inhalt be-\n\nstehen. Der extscheidende Teil des Urteils wird davon\nnur im Strafausspruch berührt.\n\nR\n\nI £\n\nI Lazu ist zu berierken: Soweit das Ländzericht in\n| ap den Strafzumessungsgründen von seiner im Yerhültnis zu\narg ersten Verfahren jetzt festgestellten uninngreicheren\nAlan Deteilirung des Angeklagten spricht, kann zweierlei ge-\n|: neint sein. Der Vorgang c, der im Urteil von 23. Tai\n\nZu Era\n\ne\n\n1951 noch nicht erörtert war, belastet den Ingelllagten,\nvie eusgeführt, auch jetzt nicht, Er allein spricht also\nnicht für eine unfangreichere Beteiligung, eis in jenen\nVerfahren festrestelit. Sollte denit eber gemeint sein,\n£ im jetzigen Urteil sei festgestellt, der /ngeklaute haid be die Theleute I) nicht zu ihrer üchutz aus ih-\n\nFa\nEu\n\nDe nenne on Dede & >\nFe\n. . %\na u.\n\nMi: ren lleuse entlermt, sondern um sich an der lusschreitung\nKi zu beteiligen, so virde euch das für sich ellein im Ter-\n\nhältnis zun Urteil von 23. Yai 1951 keine grössere Te.tbeteilirung enthalten; Denn schon in jenen Trüheren Urteil hatte das Iendgericht in diesem Wegbringen der „Neleute TB sine Tatbeteilizung des .nzeklagten gesehen; es hatte sie mur, senders als jetzi, nicht rechtlich\n\ner, ., .\n\n%\n\neinwandfrei begründet. so dass jenes Urteii aufzunenen\nvar. Zine dem Busseren Geschehen nach umfangreicnere\nneteilifung des /ngeklagten ist somit auch jetzt nicht\nPestgestellt, Das Tandägericht hat es unterlassen, seine Ansicht insoweit näher zu begründen, obwohl sie für\ndie Ilöhe der Strafe wesentliche Dedevutung hat. In der\nneuen leuptverhandlung ist das Landgericht allerdings\nrechtlich nur durch § 358 Abs 2 StiO gebunden. Ss kenn\ndie Strafe anderweit festsetzen; in jeden “alle hat sie,\nwie schon bisher erisannt, als verbüsst zu gelten.\n\nFür die neue Strafzumessung hat der Senat für angebracht gehalten, von dem § 354 !.bs 2 StPO Gebrauch\nzu machen.\n\nRichter Dr. Geier Glanzmann\nDr. Augustin ‘egusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-19/1-str-206-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-19/1-str-206-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:05.486634+00:00"}}