{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-02-12_1_StR_446_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-02-12","aktenzeichen":"1 StR 446/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"j 2 . , Zn Ur. ne\nF. StR 446/51 2332 049 u\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen RL\n\nden Arbeiter Albert W EEE zu: Era. 0%\ngeboren an. ED EB in came DERNEED,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.8.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 12. Februar 1952, an der teilgenommen\nhaben:\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusceh\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt > ee\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \"\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil’ SR\nGes Schwurgerichts in Braunschweig vom 20, A ril .\n1951 wird der Schuldspruch wie folgt geändert: x\n\nDer Angeklagte ist schuldig der gefährlichen ' .n\nKörperverletzung in neun Fällen, in einem Falle“\n\nin Tateinheit mit Beihilfe zur Aussageerpressung.\"\nIm übrigen wird er reigespröchen,\nDer Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegen- “\nden Feststellungen wird aufgehoben. Insoweit wird.\ndie Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung;\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, zurück-..\nverwiesen und zwar an die Strafkammer des -Land- =\ngerichts in Braunschweig. Sn ”\nSoweit der Angeklagte freigesprochen ist, hat die“\nStaatskasse die ausscheidbaren Kosten zu ‘tragen. _\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen... it\n\nVon Rechts wegen Er:\n\nE -\n\n-. vr un.®\n.. dere\n\n2\n\nPop\num. -\n- ie\n\nex eo. . .\nN.\n\nGründe:\n\nN\n\n. r\n»\n\nle Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen eines\nVerbrechens gegen die Menschlichkeit, begangen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in neun Fällen, in\n‘einem dieser Fälle gleichzeitig in Tateinheit mit Beihilfe\nzur Aussageerpressung zu einem Jahr neun Honaten Gefängnis verurteilt. In einer Reihe von Fällen (Abschnitt B II\nund III des Urteils) hat es ihn nicht für überführt erachtet, von einer Freisprechung jedoch wegen des tateinheitlichen Zusammentreffens mit dem Verbrechen gegen die\n\nMenschlichkeit abgesehen,\n\n2. Die itevision rügt die Verletzung des sachlichen und’\ndes Verfahrensrechts.\n\nDie Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie entgegen _\n§ 344 Abs 2 StPO keine Tatsachen für einen Verfahrensmangel anführt.\n\nDurch die VO Nr 234 des Britischen Rohen Komnissars\n(Amtsblatt AHK S 1138) ist die Ermächtigung der deutschen\nGerichte zur Anwendung des KRG 10 zurückgenommen worden.\nDas Revisionsgericht kann daher die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Verbrechens gegen die kenschlichkeit\nnicht bestehen lassen. Da die Urteilsgründe die nach dem\ndeutschen Strafrecht ausgesprochenen Verurteilungen tragen,\nkann der Senat selbst den Schuldspruch entsprechend ändern\n(Urteile 1 StR 19/50 vom 27. November 1951 und 1 StR 33/50\nvom 11. Dezember 1951). Der Wegfall der Verurteilung’ wegen eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit hat zur\nFolge, dass der Angeklagte in den.Fällen freizusprechen\nist, in denen das Schwurgericht ihn nicht ?ür überführt\nhält. \\ \\ FR\n\nSam\n\nI ee\n=».\n\nTE TSERRSTÄNGEE,\n\nAr\n\n- 3.\n\nDer Strafausspruch muss aufgehoben werden, da nunmehr für alle nach dem deutschen Strafrecht festgesteill\nStraftaten Linzelstrafen festzusetzen (RGSt 52, 146)und\ndiese auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen sind. Die Ge\nsamtstrafe darf nicht härter sein als die bisher aus\nKRG 10 verhängte Strafe (§ 358 Abs 2 StPO). Zuständig\n\nist nunmehr nach §§ 74, 83 GVG, Art 8 Nr 118 des Gesetz\nzur liederherstellung der Rechtseinheit vom 12. Septenb\n\n1950 die Strafkammer des Landgerichts.\n\nRichter j Mantel Dr. Geier\nGlanzmann - Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-12/1-str-446-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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