{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-02-12_1_StR_2_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-02-12","aktenzeichen":"1 StR 2/50","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ASıR 2/50. 2332 068\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Sattler Wilhelm FL\n\neus Ogp-\n\n”\n\nar\nG\n\nes\n\nin Bad\n\nzung vom 12.Februar 1952, an der teilgenommen habens\n\n, geboren am 2 15\n\nx\n\n2. den früheren Lehrer Wilhelm P aus AB- >:\nGEB dort geboren am , Fi\n\nd\n\n3. den Kaufmann !lfred K aus P am Ta\nMB geboren am WW in Bo\nwegen Beihilfe zur schweren Brandstiftung u.a. .\nhat der 1.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit- 5\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender;- : “t --\n\nBundesrichter Mantel,\nBundesrichter Dr. Geier,\nBundesrichter Glanzmann,\nBundesrichter Dr. Jagusch\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanvalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter iD\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n-\n\n‚für Recht erkannt:\n\n“ Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der\n\nAngeklagten FiCiE> und TEE virä das Urteil\n\ndes Schwurgerichts in Braunschweig, vom 13.Dezember\n1949, soweit es diese beiden Angeklagten betrifft,\nwie folgt geänderts\n\nEs sind verurteilts\n\nDer Angeklagte Fi vegen Beihilfe zur\nschweren Brandstiftung in Tateinheit mit Beihilfe zur Gebäudezerstörung und Landfriedensbrucn sowie wegen Landfriedensbruchs in einem\nweiteren Falle, \" '\n\nder Angeklagte PB wegen Beihilfe zur schvieren Brandstiftung in Tateinheit mit Beihilfe\nzur Gebäudezerstörung unä wegen Lendfriedensbruchs.\n\nIm Strafausspruch wirä das Urteil, soweit es die\nAngeklagten FICEEMEED una PO betrifft, aufgehoben und die Sache in diesem Umfange. -auch zur\nEntscheidung über die Kosten der Revisionen dieser\nbeiden Angeklagten und der Staatsanwaltschaft, soweit sich deren Revision gegen diese beiden Angeklagten richtet,- an die Strafkammer des Landgerichts in Braunschweig zurückverwiesen. Im übrigen werden die Revisionen verworfen.\n\nSoweit sich die Revision der Staatsanwaltschaft gegen die Freisprechung des Angeklagten KB richtet, wird sie verworfen. Die Kosten dieses Rechts- j\nmittels hat die Staatskasse zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nLo\n\n- 3.\n\nGründes\n\nI. Zur Zeit, als das angefochtene Urteil erging, waren\ndie in der britischen Besatzungszone gelegenen deutschen\nGerichte durch die VO Nr 47 der Brit.MilReg berechtigt\nund verpflichtet, Art II 1 c KRG lo anzuwenden. Das\nSchwurgericht hat deshalb die Angeklagten FI»\nund POEEB vegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit .\nverurteilt und auch bei dem freigesprochenen ingeklagten KB geprüft, ob er sich des Verbrechens gegen\ndie Menschlichkeit schuldig gemacht hat. Inzwischen ist\ndie Ermächtigung zur Anwendung des KRG lo durch die VO\nNr 234 des Britischen Hohen Kommissars (Amtsblatt AHK\n\nS 1138) zurückgenommen worden. Das hat zur Folge, dass\ndas Revisionsgericht die Verurteilung der Angeklagten\nFı ED und DEE vegen Verbrechens gegen die\nMenschlichkeit nicht bestehen lassen kann, ohne dass\n\nes derüber zu entscheiden hat, ob das Schwurgericht\n\nrt II 1 c ERG lo rechtsirrtumsfrei angewendet habe.\nAuf die von den Revisionen in dieser Hinsicht gegen\n\ndas Urteil gerichteten Angriffe ist daher nicht einzugehen. Dass die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit bei den Angeklagten FI@WB- .\nEEE unä TOEEn wegfällt, kann der Senat selbst aussprechen. . u\n\n.\n”»..\nER en a\n\n1J. Die Freisprechung des Angeklagten Ki 1ä:2st .\nkeinen Rechtsfehler erkennen. Soweit das Schwurgericht den Tatbestand des Verbrechens gegen die Menschlichkeit verneint, unterliegt es nach der Rücknahme\n\nder Ermächtigung zur Änvendung des KRG lo keiner Prüfung. Aber auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung “\ndeutschen Strafrechts ist kein Rechtsirrtum ersicht-\n\n-4-\n\nlich. Die Revision der Staatsanualtschaft wendet sich\ngegen die Ansicht des Schwurgerichts, dass der festgestellte Sachverhalt nicht die Merkmale eines vom Angeklagten KM begangenen Landfriedenshpruchs aufweise. Die Freisprechung KM ist aber mit der\nFeststellung, dass er während seiner Anwesenheit auf\ndem Platz bei der Synagoge von der begangenen Gevalttätigkeit nichts wusste und mit der Begehung kinftiger Gewalttätigkeiten nicht rechnete, ausreichend und\nrechtsirrtumsfrei begr'indet. Dass der nur aus Neugier zur Menge hinzugetretene Angeklogte über eine\n\nzur Jberlegung zuzubilligende kurze Zeitspenne hinaus\nin ihr verblieb, hat das Schwurgericht nicht für erwiesen erachtet. Die Revision greift zwar diese\nDarlegungen an, jedoch mit Erwägungen, die auf tatsächlichem Gebiet liegen und daher der Revision\n\nnicht zum Erfolg verhelfen können (§ 337 StPO).\n\nSoweit sich die Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen die Freisprechung KW richtet, ist sie also unbegründet und muss verworfen werden.\n\nIII. Die Beurteilung des Verhaltens der Angeklagten\n\nFı CE und PEREEB nach deutschem Strafrecht,\n\ndie durch den Wegfall der Ermächtigung zur Anwendung\ndes KRG 1o nicht berührt wird, lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.\n\n1.) Gegen die Verurteilung FIEEEEEED wegen Beihilfe zur schweren Brandstiftung in Tateinheit mit‘\nBeihilfe zur Gebäudezerstörung und mit Landfriedensbruch hat dessen Revision eingewendet, das. vom\nSchwurgericht als Tatbeitrag zu diesen Verbrechen\n\n‘ro\n-5-\n\ngewürdigte Verhalten FICEEEEB habe nach den Feststellungen des Urteils hauptsächlich darin bestanden,\ndie Ausbreitung des Feuers von der brennenden Synagoge auf die umliegenden Gebäude zu verhindern. Diese Tätigkeit, die an seiner Stelle jeder anständige\nMensch hätte bedenkenlos entfalten können, könne\nnicht als Förderung derer angesehen werden, die die\nSynagoge in Brand gesetzt und dieses Gebäude zerstört hätten, Dieser Einwand übersieht den vom Schmurgericht festgestellten Zusammenhang, der zwischen dem\nVerhalten-.des Angekla;ten und dem Plan der Brandstifter bestend, und verkennt deshalb die rechtliche Bedeutung, die dem Verhalten des Ängeklagten innerhalb\nGieses Gesamtplanes zukommt. Dieser ging dahin, die\nSynagoge von Se durch Feuer zu zerstören, dabei\njedoch zu verhindern, dass das Feuer auch noch auf\nendere Gebiude übergrift. Wer bei der arbeitsteiligen Durchführung dieses Planes nur nach der Richtung\ntätig wurde, das Jbergreifen des Feuers auf Nachbarge-\n‚bäude zu verhindern, dabei aber in Kemntnis des\nGesemtplanes und mit dem Willen, ihn zu fördern handelte, leistete einen Beitrag zur Verwirklichung des\nGesamtplanes, also auch zur Inbrandsetzung und Zerstörung der Synagoge.‘ Dass der Angeklagte in Kemtnis dieser Zusammenhänge und mit dem Bewusstsein\nhandelte, dass sein Verhalten die Inbrandsetzung fördern werde, geht aus dem Urteil mit ausreichender\nDeutlichkeit hervor. Welchen Sinn die Tätigkeit des’\nAngeklagten haben sollte, ergab sich nach den Feststellungen des Urteils für alle Eingeweihten schon\naus der Tatsache, däss er in Uniform am Tatort anwesend war und blieb. Damit ist auch ausreichend\n\nFE 2 TG\n\n\\\nKEE BEAEILGE\nEI\n\n-6-\n\ndargetan, dass das Verhalten des Angeklagten auch die\nvon ihm gewollte fördernde Wirkung ausübte. Unzutreffend ist die /nsicht der Revision, das Schwurgericht\nhätte diese Jberzeugung nur erlangen dürfen, wenn die\neigentlichen Brandstifter namentlich ermittelt worden\nwären. Auch ohne eine solche Feststellung durfte es\nfür erwiesen halten, dass die vom Angeklagten entfaltete Tätigkeit eine Erleichterung und Förderung ihres\nTuns bedeutete. Die Verurteilung wegen Beihilfe zur\nschweren Brandstiftung in Tateinheit mit Beihilfe zur\nGebiiudezerstörung (§§ 306, 305, 49, '73 StGB) lässt nach\nalledem keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen.\n\nAuch soweit das Schwurgericht das Verbleiben des\nAngeklagten in der Menschenmenge, die sich bei der\nbrennenden Synagoge bildete, als Landfriedensbruch\nbeurteilt hat, ist kein Rechtsfehler ersichtlich. Die\nRevision möchte die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens verneint wissen, weil der Angeklagte nichts anderes als jeder pflichtbewusste Feuerwehrmann getan\nhabe, seine nwesenheit in der Menschenmenge also\ndurch den Zweck, das Jbergreifen des Feuers zu verhindern, gerechtfertigt sei. Damit gibt sie jedoch,\nwie schon ausgeführt, entgegen den Feststellungen des\nUrteils seiner Tätigkeit einen anderen Sinn und eine\nandere Bedeutung, als sie nach seinem eigenen Willen\nhaben scl1te. Dass eine vom Gericht zutreffend als\nBeihilfe zur schweren Brandstiftung beurteilte Handlung das Verweilen in der zusammengerotteten Menschenmenge nicht zu rechtfertigen vermag, bederf keiner\n\nu YFFE Fer Te main\n\na a an ee EEE\nar EEE\n\ntv\n- T-\n\nnäheren Darlegung. Zutreffend hat das Schwurgerichi\nauch angenommen, dass die Beihilfe zur schweren\nBrandstiftung, die Beihilfe zur Gebäudezerstörung\nund der Landfriedensbruch zueinander im Verhältnis\nder Tateinheit stehen.\n\n2.) Auch die Verurteilung PB wegen Beihilfe\nzur schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Beihilfe zur Gebäudezerstörung wird durch die Feststellungen getragen. Danach ging auch von seiner’\nAnwesenheit am Tatort eine das Tun der eigentlichen\nBrandstifter fördernde Wirkung aus. Dessen war er\nsich auch bewusst und sein Wille war darauf gerichtet. Nähere Ausführungen dazu sind entbehrlich,\nweil die Revision Pb nur die allgemeine Rüge\nerhebt, die \"in Betracht kommenden Rechtsätze seien\nvom Schwurgericht nicht richtig angewandt\" worden,\nohne dass die Rüge näher ausgeführt wird.\n\n3.) Erfolglos muss auch die. Revision der Staatsanwaltschaft bleiben, soweit sie die Verurteilung der\nAngeklagten Fi» und FEW wegen schwerer\nBrandstiftung in Tateinheit mit Gebäudezerstörung\nStatt wegen Beihilfe dazu erstrebt. Das Schwurgericht hat die Begriffe der Täterschaft und der\nBeihilfe nicht verkamnt. Es ist zutreffend davon\nausgegangen, dass bei der Art ihrer Tatbeiträge für\ndie Entscheidung, ob die Angeklagten als Täter oder\nals Gehilfen zu verurteilen sind, ihre Willensrichtung von ausschlaggebender Bedeutung war.\nDazu hat es festgestellt, dass sie die Inbrandsetzung der Synagoge als Massnahme anderer \"nur unter-\n\n*\n\n' stützen\" wollten und \"nicht als eigene Tat gewollt\"\nhaben. Die Erwägungen und Jberlegungen, mit denen\ndas Schwurgericht seine Auffassung im einzelnen begründet, liegen im wesentlichen auf tatsächlichen\nGebiet. Sie sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. j\n\nEbensowenig kann bemängelt werden, dass das\nSchwurgericht bei File die Voraussetzungen\ndes § 125 Abs 2 StGB nicht als gegeben erachtet hat.\nDie von ihm bei der Inbrandsetzung entfaltete Tätigkeit trat in der erst nachher zustandegekommenen\nZusammenrottung nicht so deutlich in Erscheinung,\ndass die Annahme des Schwurgerichts beanstandet\nwerden könnte, ihm sei in Bezug auf die Menge keine\nfiinrende Rolle zugefallen. Auf dieser Grundlage hat\nes die Rädelsführereigenschaft des Angeklagten recht-\n\"lich bedenkenfrei verneint.\n\nDass der Angeklagte Pb im Zusammenhang mit\ndem Synagogenbrand nicht wegen Landfriedensbruchs bestraft ist, ist ausreichend mit der Feststellung begründet, dass er den Platz noch vor Ansammlung der\nMenschenmenge verliess und nachweislich nicht mehr\ndorthin zurückgekehrt ist.\n\nSoweit sich die Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen den auf die deutschrechtlichen Bestimmungen gestiitzten Schuldspruch richtet, kann sie also keinen\nErfolg haben.\n\n4.) Keinen durchgreifenden Rechtsbedenken- begegnet\nschliesslich auch die Verurteilung der Angeklagten\nFi und PO wegen Lanäfriedenspruchs auf\n\nTo\n\n9.\n\nGrund ihrer Anwesenheit auf dem Platz vor dem brennenden Warenhaus von BEP und Br@B. Nach den Feststellungen ist zwar nicht mit voller Sicherheit die\nMöglichkeit ausgeschlossen, dass der Branä - ebenso\nwie bei. der Synagoge - noch vor Ansammlung einer\nMenschenmenge von einer kleinen befchlenen Gruppe gelegt worden ist und dass sich erst dann die Menschenmenge vor dem Warenheus zusammenrottete. Aber auch\nfür diesen Fall ist den Urteilsfeststellungen zu ent-'\nnehmen, dass dann aus der Menge heraus mindestens\nnoch weitere Gewalttätigkeiten gegen Sachen begangen wurden. Denn nachdem sich schon die Menschenmenge\nvor dem \\'arenhaus zusammengerottet hatte, wurde mindestens noch im Treppenhaus ein weiterer Brandheräd entfecht. Damit ist hinreichend daergetan, dass eine\nöffentlich zusammengerottete Menschenmenge mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Sachen beging.\nDieser Menge haben sich beide Angeklagten angeschlossen, wobei sie nach der ausdrücklichen Feststellung\ndes Urteiis damit rechneten, dass die Menge mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Sachen begangen habe unä möglicherweise auch weiter begehen\nwerde; sie handelten auch in dem Bewusstsein, dass\n\nsie durch ihre Anwesenheit diese Menge verstärkten.\nDas Schwurgericht hat demnach auch hier den § 125\nStGB rechtsirrtumsfrei angewendet.\n\n5.) Die Berufung der Angeklagten auf Nötigungsstand\n(§ 52 StGB) hat ‘das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum\ndamit zurückgewiesen, dass nach der ganzen Sachlage\ndie peinlich genaue Ausführung des Befehls, den die\n\na ee er ee TE ee Te TE RETTEN RETTET WET -\n- ne Ey B le BR N malt oz am Een B ni - en: _. -\n” ... * . ..- “ -\n. .\nD\n\n.- 10 -\n\nAngeklagten von ihrem SS-Vorgesetzten T@MEB erhalten\nhatten, nicht die einzige Möglichkeit war, sich einer\nsonst etwa gegebenen Gefahr zu entziehen.\n\nAuch soweit das Schwurgericht die Voraussetzungen\nder Verordnung zur Beseitigung nationulsozialistischer\nEingriffe in die Strafrechtspflege vom 23.Mai 1947\n(VOB1 BZ 1947, 65) als gegeben angesehen und die Verfolgbarkeit der Taten nach deutschem Strafrecht bejaht hat, ist kein Rechtsfehler erkennbar. Nähere\nAusführungen dazu erübrigen sich, da die Revisionen\nder Angeklagten insoweit keine besonderen Angriffe\ngegen das Urteil richten.\n\n6.) Der die Angeklagten FieiE> unü FEED betreffende Strafausspruch muss schon deshalb aufgehoben wer-\n\nden, weil das Schwurgericht entsprechend der damaligen\nRechtslage die Strafe dem KRG lo entnommen hat. Die\nStrafe muss nunmehr den angewendeten deutschrechtlichen\nStrafbestimuungen entnommen werden. Da bei deutschrechtlicher Betrachtung bei jedem Angeklagten zwei\nstrafbere Handlungen vorliegen,müssen jetzt Einzelstrafen festgesetzt und eine Gesamtstrafe gebildet werden (§ 74 StGB). Das Urteil unterliegt im Strafausspruch jedoch auch deshalb der Aufhebung, weil die Revision der Staatsanwaltschaft mit Recht rügt, dass\n\ndie gemäss § 60 StGB ausgesprochene Anrechnung der\nInternierungshaft auf die Strafe auf einem Rechtsirrtum beruht. Die Anrechnung der Internierungshaft auf\näie Strafe ist zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sie für\n\ndie Zwecke des Strafverfahrens angeordnet wurde oder\n\n„ 11»\n\nfortdauerte (OGHSt Bd 1 S 95, 104). Das ist vom\nSchwurgericht nicht festgestellt. Wenn die beiden\nAngeklagten auch während der Internierungshaft über\ndie Vorgänge vernommen wurden, die Gegenstand dieses Strafverfahrens sind, so ist das nicht gleich- nn\nbedeutend damit, dass die Internierungshaft, wenn : ut.\nauch nur zeitweise, euch der Durchführung dieses\nVerfahren diente. Beide Angeklagte gehörten sowohl\nder NSDAP wie der SS, an. Sie nahmen in diesen\nFormationen Dienstgrade ein und bekleideten Ämter, i\ns. dass sie sich im Spruchgerichisverfahren der : fe\nbritischen Zone wegen Zugehörigkeit zu einer für\nverbrecherisch erklärten Organisation zu verantworten hatten; für die dori zu entscheidende Frage, ob\nsie von dem verbrecherischen Charakter der Organisation Kenntnis hatten, der sie angehört hatten,\nkonnte ihre Kemntnis von den Vorgängen des lo.Novenber 1938 und ihre persönliche Beteiligung daran die\nBedeutung eines wichtigen Beweisanzeichens haben. ...\nIhre Vernehmung darüber. erklärt sich also hinläng- “\nlich aus den Zwecken der Internierungshaft selbst,\ndie der Durchführung des Spruchgerichtsverfahrens zu\ndienen hatte. Auf die bisherigen unzureichenden\nFeststellungen kann also die Anrechnung der Internierungshaft nicht gestützt werden.\n\n„\n\nDER: Tina\n\na\nj %\n\n+\n\n..\ns\nn\nı.\nanna mn en\n\nx ..\nPi . . -\nAce .\n\nFür die Strafzumessung ist jetzt die Strafkammer\nzuständig (§§ 74, 83 GVG; Art 8 III Nr 118 des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12.\nSeptember 1950). An diese muss darum die Sache zur\nneuen Strafzumessung zurückverwiesen werden.\n\n- 12 -\n\nDer Oberbundesanwalt hatte beantragt, das Urteil\nim Schuldspruch insoweit aufzuheben, als die Angeklagten FI und PB wegen Lenäfriedenspruchs\nauf Grund ihrer Zugehärigkeit zu der vor dem Warenhaus\nvon BED und Bra> versammelten Menge verurteilt\nsind. Im übrigen entspricht die Entscheidung seinen\nAnträgen.\n\nRichter Mantel , Dr.Geier\nGlanzmann Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-12/1-str-2-50","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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