{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-02-06_1_StR_415_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-02-06","aktenzeichen":"1 StR 415/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_S4R 45/52 2520 059\n\nImNanen des Volkes\n\nIn er Strafsache\ngegen\nden Holzuarenfabrikanten Jose? L iD zu: PB:\ngeboren am «EEE 1906 in Sm,\n\nwegen Betrugs u.»\n\n...\nDEP SEHR\n\nune nn\n\nu. ms > —— -..\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung \\\nvom 2L. Oktober 1952, an der teilgenommen haben: ur:\nSenatspräsident Richter % Ri:\n\nal.s Vorsitzender, Ef\nBundesrichter Mantei Au\nBundesrichter Dr. Geier Bi\nBundesrichter Glanzmann Far\nBundesrichter Dr. Jagusch Fi\n\nals beisitzende Richter, Er\n\nOberstaatsanwal.t Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestell.'ter «>\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts liünchen I vom 6. Februar 1952 mit den\nFeststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte\nwegen fortgesetzten Betrugs verurteilt ist. Aufgehoben\nwird auch die Gesamtstrafe. In diesem Umfange wird die\nSache zur neuen Verhendlung und äntscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Lendgericht\nzurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nfee 2 Qui FRE . BU IEAT Set\n. . D u ö gen.\n23 or ee “ = E “ z f Er. RS\n- ar Kae EEE er Krpr Pr or ° Eee . up\"\n. an IT en ne ee TEE TE. © .. 5\n.._ in tun. 2: Fa Eee Ya a ec ”\n\nVon Rechts wegen\n\nre\n\nEr Uuie due amt Dei ER (ON ED am\n\nGründe: ur\n1.) Gegen die Verurteilung wegen Unterschlagung in Tat ir\neinheit mit Beihilfe zur Untreue bestehen keine rechtlichen Bedenken, auch nicht gegen die hierfür erkannte Einzelstrafe. Der Verteidiger hat, in der Hauptverhandlung\ndie Revision hierzu auch nur zum Strafausspruch aufrecht-\n\nee\n\ndt m m\n\nerhalten. Hr, j\n2.) Dagegen kann die Verurteilung wegen fortgesetzten “SE\n’ “ . uch\n\nBetrugs nicht bestehen bleiben. ab\noo | BE\n\na) Das Landgericht hat festgestellt, dass der rechts. \"hi\nkräftig abgeurteilte !iitangeklagte TB»: ein Angestellter des Bayer, Staatsministeriums für Wirtschaft .- Abtei- Ei\nlung Reparationen - in Ierbst 1947 für sich ein Holzhaus re\nbauen und das benötigte Holz auf Kosten seines Ants be-- SE:\nziehen wollte, Lit dem in den Plan eingeweihten Angeklas- A\n\na >\n\nten sei er zu einem Sägewerk gefahren, habe dort für etwa\n3900 Bil Hobelholz gekauft und es Für’ seinen Housbau ver\nwendet. Das Holz sei dem Amt, das nur Schnittholz benötigt habe, als Schnittholz zu rund 3400 RM in Rechnung\ngestellt worden. Den Unterschiedsbe trag habe der Angeklagte iD zugeschossen. #r. habe gewusst, dass das\nHolz dem Reparationsamt in Rechnung gestellt, tatsächlich aber für den Hrusbau ii verwendet wurde (UA 8:12.\n21), Diesen Feststellungen kann nur entnommen werden,\ndass der Angeklagte beim olzeinkauf zugegen war und dabei. wusste, > werde das Holz für sich verwenden, es\naber dem Reparationsamt in Rechnung stellen. In welcher\nTeise der Angeklagte tätig wurde, ist nicht ausgeführt.\n\n® . Fa .\" >.\nEe.\n. gw\n\nDas Urteil lässt offen, ob der Angeklagte beim „inkauf\netwa nur anwesend war, um als. Fachmann geeignetes Tauholz\nfür ram auszusuchen, oder ob er dem Verkäufer zugeredet hat, eine unrichtige Rechnung auszustellen, oder\nwie er sonst an der ?üäuschung des Amtes nitgewirkt hat,\netwa dadurch; dass er unter seiner .irma eine Rechnung\neinreichte und dedurch den Änschein erweckte. er habe\ndas lolz für das Ant eingekauft oder geliefert, was die\nAusführungen UA S 22 vielleicht andeuten sollen. Die\nunvollständigen und unklaren Urteilsgründe ermöglichen\ndem Revisionsgericht nicht, zu prüfen, ob das Landge--\nricht den Sachverhalt rechtlich zutreffend gewürdigt\nhat, insbesondere auch nicht, ob der Angeklagte als ilittäter oder Gehilfe anzusehen ist, Das le\\ztere behaup--\ntet die Revision, Der sachlichrechtliche angel. führt\nzur Aufhebung des Urteils in diesem Punkt.\n\nb) Der Angeklagte lieferte Kisten zur Verpackung, von\nRepa: setionsgütern. Im Herbst 1948 veranl asste ihn TB:\nhöhere Beträge als seinen Leistungen entsprach, dem Amt\nin Rechnung zu stellen. FEB o1lte sich auf diese \\ei--\nse Geld für seinen Hausbau und den Hausbau seiner litarbeiterin rg verschaffen, da ein Dritter seine\nKreditzusage zurückgezogen hatte, Der Angeklagte kam dem\nAnsinnen nach und bewirkte hierdurch, dass das Amt etwa\n10 000 Dii zuviel auszahlte,. Das Landgericht hat dieses\nVerhalten als Betrug gewürdigt und, ohne eine nähere De--\ngründung zu geben, engenonnen, dass mit der unter a) geschilderten Tat Fortsetzungszusaumenhang bestehe. Die\nAufhebung 'hat sich deher auch auf diesen Teilakt zu erstrecken. Bei der neuen Verhandlung wird das Landgericht\n\nIp\n\n— '\n\nunter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des i\nReichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (BGII St 1, 313) en\n\nzu prüfen heben, ob nach diesen Grundsätzen Fortsetzungszusammenhang gegeben ist, woran nach den bisherigen Fest- H\nstellungen rechtliche Bedenken bestehen, j\"\n\n3.) Aufzuheben ist auch die Gesamtstrafe. Im übrigen\nist die Revision unbegründet (siehe Ziffer 1) und daher “\nzu verwerfen,\n\n.. een\nte\n\nRichter iientel Dr. Geier\n\nGlanzmann Jagusch\n\n12 - . DPRELT, 203 . .\nBEVOR Er . re un.”\n\n27\n6\n\nEL Ach te\n\n“ ij\n2.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-06/1-str-415-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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