{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-02-05_1_StR_760_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-02-05","aktenzeichen":"1 StR 760/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"DE Zu „\n. \\\n\n7332 067° . Br\n\n1_StR__ 760/51\nImNamer des Volkes Bu\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Peter K EEE zus UWB, geboren\nan. EEE GEB ir: GERD ’\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofsiintder .\nSitzung vom 5. Februar 1952, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr, Hülle\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. dJagusch\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. NED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil .\ndes Landgerichts in Memmingen vom 12. Oktober 1951\nim Strafausspruch nebst den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang\nwird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n.das landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n3\n\nN\nBi Yun\n\n3\n£\nA ruf\n\n4\n- iR\n- Wr\nv2\ns:\n. Nu\n\nh\ni\n\nründes:\n\n—— U een\n\n.\n.\n5\nss\nK2\n\nDer Angeklagte fuhr am 2. November 1950 mit einem\nOmnibus von Ulm her über die Schillerbrücke nach Neu-Ulm.\nVon der Brücke führt in südlicher Richtung die Wiblingerstrasse, in die nach 250 m aus südöstlicher Richtung die %\nRingstrasse einmündet, Dieser Teil der Wiblingerstrasse\nist Fernverkehrsstrasse, die sich als solche in der Ringstrasse fortsetzt, während der von der Einmündung der Ringstrasse weiter nach Süden führende Teil der Wiblingerstrasse keine besondere Verkehrsbedeutung hat. Der Angeklagte befuhr die Fernverkehrsstrasse nach Süden zur Ringstrasse mit\neiner Geschwindigkeit von etwa 55 km. Ihm entgegen kam auf\ndem für den Fernverkehr bedeutungslosen Teil der Wiblingerstrasse aus südlicher Richtung ein Radfahrer. Er stiess an\nder Einmündung der Ringstrasse mit dem Omnibus des Angeklagten zusammen. Der Zusammenstoss erfolgte auf der linken\nStrassenseite - in der Fahrtrichtung des Angeklagten -. Der\nRadfahrer erlitt eine so schwere Schädel- und Gehirnverletzung, dass er sofort verstarb. \"\n\nrm\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt»\n\nNach seinen Feststellungen war der Angeklagte etwa\n25 - 30 m von dem Radfahrer entfernt, als er merkte, dass\ndieser unter Nichtbeachtung des Vorfahrtsrechts über die\nStrasseneinmündung hinausfuhr. Statt sich nun rechts zu\nhalten, fuhr der Angeklagte auf der äussersten linken\nStrassenseite in die Ringstrasse ein, um auf diese Weise\nnoch an dem Radfahrer vorbeizukommen. Hierin erblickt das\nLandgericht sein Verschulden. Es hat die Jberzeugung gewennen, die sich auf die Gutachten von zwei Sachverständi-.\n\n| 3\n\ngen stützt, dass der Unfall vermieden worden wäre, wenn\nder Angeklagte die Einmündungskurve nicht geschnitten,\n\nsondern vorschriftsmässig im grossen Bogen ausgefähren\n\nhätte. Er habe bei seinen reichen Erfahrungen als Kraftfahrer die Fehlerhaftigkeit seines Entschlusses und die |\nFolgen voraussehen können, wenn er die erforderliche Sorgfalt angewendet hätte. j\n\nII. Die Revision, die die Verletzung des sachlichen Rechts -\nrügt, vermisst im Urteil Feststellungen, ob der Radfahrer\nseine Fahrtrichtung verändert hat, nachdem er auf die Strasseneinmündung hinausgefahren war. Habe der Angeklagte dafeonausgehen können, der Radfahrer werde seine Fahrtrichtung\nbeibehalten, habe er ganz richtig gehandelt, wenn er seinen\nOmnibus angesichts der geringen zur Verfügung stehenden Zeit\nund Entfernung nach links gerissen .habe, um den Unfall zu\nvermeiden. Wenn er aber erst später habe wahrnehmen können,\ndass der Radfahrer seine Fahrtrichtung verändern. und die\nRingstrasse senkrecht überqueren werde, wie er es getan habe,\ndann seı eine neue Lage entstanden. Das Landgericht hätte\nprüfen missen, ob der Unfali angesichts der neuen Lage noch\nhätte vermieden werden können und den Angeklagten ein Verschulden treffe. Der Zusammenstoss sei nicht auf die vermeint\nlich unrichtige Reaktion des Angeklagten zurückzuführen, son- |\ndern darauf, dass der Getötete, der ja auch die Gefahrenlage ,\nhabe erkennen müssen und sicher auch erkannt habe, in. diesen,\nAugmblick auf alle Fälle falsch reagiert habe.\n\n-—\n\n„on\n\nVa ET ET\n\nmom Pr RT Ze mi\n\nDee\n\nnet\n\n—\n\nWie das Urteil ausführt, hatte der Angeklagte gesehen, “\ndass der Radfahrer auf die Strasseneinmündung hinausfuhr,\n\nund die dadurch entstandene Gefahr erkannt. Dass das Land- \\\ngericht das Verhalten des Angeklagten, der von der Verkehrs- .\n\nNEE RE RT MET\n\nKEET\n\n5 FOR\n\nee 8 on Sale he ehren Fear\n\nnnd ne.\n\n7°\n\nregel abwich und links fuhr, bei der gegebenen Sachlage\nals fehlerhaft und ursächlich für den Unfall angesehen\nhat, ist rechtlich bedenkenfrei. Es hat auch die Fahrlässigkeit rechtlich zutreffend begründet. Ein falsches Verhalten des Getöteten räumte die Schuld des Angeklagten\nnicht aus. Auch die übrigen Ausführungen der Revision\nkönnen die Einwendungen gegen das Urteil nicht rechtfer-.\ntigen. Die Revision ist somit im Schuldspruch unbegründet.\n\nDagegen ist der Strafausspruch aufzuheben. Das Urteil\näussert sich nicht dazu, ob der Strafzweck durch eine Gei.dstrafe erreicht werden könne, die der Verteidiger hilfsweise beantragt hatte (RGSt 60, 115). Das Urteil hätte sich\nzu dieser Frage ausdrücklich aussprechen müssen. Da es als\nStrafschärfungsgrund nur die Häufung der Verkehrsunfälle\nanführt, ist es nicht völlig auszuschliessen, dass der\nStrafausspruch durch diesen Mangel beeinflusst ist.’\n\nRichter _ \" Mantel Dr. Hülle\n\n\"Glanzmann Jagusch\n\nj D\n< «\n\nPar\nPFREER\n\n2\n\n>\nverigt\n\nRR\n=","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-05/1-str-760-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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