{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-02-05_1_StR_667_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-02-05","aktenzeichen":"1 StR 667/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR 667/51 « 7332 066\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\ncen Küfermeister Albert NM (EEE\nBad WEM, dort geboren am BP. ED\n\nwegen Anstiftung zum Landfriedensbruch\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 5. Februar 1952, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter. Dr. Jagusch.\nals beisitzende Richter, .\nOberstaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes &andgerichts in Heilbronn vom 4. Juni 1951\n\nnebst den ihm zugrunde liegenden Feststellungen\naufgehoben, soweit es den Angeklagten Maisenhälder\nbetrifft.\n\nInsoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Eosten des Bechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n,\n3\nEr |\n„\nst\n\\\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung . Bi\nzum Landfriedensbruch zu einer Gefängnisstrafe ı von acht \"\nMonaten verurteilt.\n\nEs hat dabei die Gruppe von 8 -— 10 SA-Leuten,.\ndie die Gewalttätigkeiten gegen den jüdischen Kaufmann\nbeging, als sienschenmenge angesehen, \"da die Versammelten sich schon infolge ihrer Aufspaltung in einzelne\nGruppen (vor dem Haus und in dem Haus) nicht ohne\nweiteres ihrer Zahl nach übersehen liessen\"; die Beteiligungsmöglichkeit für eine unbestimmte Mehrzahl\nvon Personen habe bestanden, Diese Ausführungen begründen für den hier allein zu berücksichtigenden ersten\nTag der Vorfälle nicht ausreichend das Vorhandensein\neiner sich öffentlich zusammenrottenden Menschenmenge,\nEine solche besteht dann, wenn es bei einer grösseren\nZahl von Versammelten auf das Hinzukommen oder Weggehen\neines einzelnen nicht mehr ankommt (OGHSt 1, 245). Es\nkann zwar auch aus einer zunächst in sich geschlossenen\nPersonenmehrheit, die mit Gewalttätigkeiten beginnt,\neine Menschenmenge werden, wenn sich infolge dieses\nVorgehens noch andere ansammeln und die Gewalttätigkeiten fortgesetzt werden (OGHSt 2, 251). Bisher sind\nsolche Feststellungen weder zur äusseren noch zur\ninneren Tatseite ausreichend getroffen worden. Die\nBeteiligungsmöglichkeit ist für den ersten Tag abgesehen von der formelhaften Zusammenfassung den tatsächlichen Feststellungen nicht zu entnehmen, Da der\nBegriff der öffentlichen Zusammenrottung einer Men-\n\n. % N H\nEr\nSn\n\nschenmenge hiernach verkamt sein kann, ist es\nzweifelhaft, ub der Tatbestand des Landfriedensbruchs gegeben ist. Das Urteil muss daher mit den _\nzugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werden,\nDie Aufhebung hat sich nicht auf die Angeklagten B®-\nED, (ee, TED una He zu erstrecken.\nGegen sie ist das Verfahren auf Grund des Straffreiheits.\ngesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt. Selbst\n\nwenn der Landfriedensbruch in Wegfall kommt, könnten\nsie nicht freigesprochen werden, da sie in Verbindung\nmit ibm noch andere Straftaten begangen haben,\n\nDa die sachlichrechtliche Rüge zur Aufhebung des\n\nUrteils führt, bedarf.es keines ‚Eingehens auf die Verfahrensrügen.\n\n- wiuneeifl, rn ne\" nr A a en mine\n. %\n.\n\nDs\n\nRichter , Mantel. Dr. Hülle\n\num\n\n\" >\n\nSat\nw ..\n[2\nns\n\ns x s ha\n& % 3\nDS SR\n\n.. ’ us\n\nGlanzmann Jagusch\n\n57\nN X\n13 ur\n4\n“x\nRe $.\nH g\nfa ..\nne “ >\n= B3\n‘ Re}\nH.. M\nYet Ky\nRE L\nIh 3\n‚ Ns\nN\nKR Er\n7’ ”\nY et\na sy\nIr, a:\nBr x\n\"ps. >\n\ni rn ee er Eee TE TE RETTEN\nnum AKT\n\nun\ntete\nis te .","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-05/1-str-667-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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