{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-02-05_1_StR_415_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-02-05","aktenzeichen":"1 StR 415/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Kir sr ke x . ss .er R . R\nSEERRBESSISEND SU EEE a ed\n, ee 5 rar, .. } B .\nx ie\n\ndas Nachschlagewerk ! u\nHicht für die Amtliche Sammlung\n\n6 x t or Zee\n.„: vUoaa\n« BR\n2 ? .\n\nGesetzs SteB 88 172, 185.\n\nRechtssatzs * Ist bei einem Ehebruch der § 172 unanwend-\n\nbar, weil die Ehe mangels eherechtlicher\nSchulä des beteiligten Gatten nicht geschieden werden kann, so kann das. Verhal-\n\nten des Ehestörers als Beleidigung straf-\n“ var ‚sein. Meuya NZ FG .\n”, R on .n .. Sue. ,\n> 7 Ve\n\nAkterzeichens 1 StR 415/51.\nIrteil von 5.Pebruar 1952.\n\nD\n”r\n\n«\nad\n\nR\n. ..\n. ’ .\n‘ .\nPL “ +\nPER te .\n* gr. c3\n\nne LIy,\n\n-\nD\narg\n\n‘\n\nMr\nPa?)\nZeh, hahıze ,\n\n4“\n\n.\nr\nd\n\nN et\n\n.\na.\n\n“.,\ndam Nah:\n\n\"%8; es\n\n» .\naa\n\n1318 415/51.\n\nIm Namen des Vrlkes\n\nN In der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Martin RD zus THE an ne,\ngebrren am &@- ED EB in TeEEEEED SEHHEENND\n\nwegen tätlicher Beleidigung\n\nhat der 1.Strafsenat des Bundesgerichtspofs in der Sitzung vom 5.Februar 1952, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspr’isident Richter\n. als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. EEEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Mosbach vom 8.Februar 1951 wird\nverworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nfr\nFr\n\nGründes\n\nDer Angeklagte hat der Ehefrau W. in ihrer Wohnung\nin Abwesenheit des. Ehemannes unter den Rock gegriffen\nund vergeblich versucht, mit ilir geschlechtlich zu verkehren. Ein anderes Mai hat er sie auf einen Autositz\ngedrückt, ihr den Schlühfer hefabgezogen' und seinen Geschlechtsteil kurze Zeit in ihre‘ Scheide gebracht.\n\nFrau W: hat ihm zu seinem Verhalten keinen Grund gegeben. \"Beide Male hat’ sie sich gewehrt. An dem Ehebruch\nträgt sie nach der Überzeugüng des Landgerichts keine\nSchuld. Auf den Strafantrag des Ehemannes ist der An--\n\"geklagte wegen ‚tortgesetzter tateinheitlicher Beleiäigung beider Ehegatten zu Gefängnis verurteilt.. Seine\nRevision ist unbegründet.\n\nLe Beleidigung des Ehemanns_W.\n\n. Die geschlechtlichen Fnnäherungen gegenüber der\nFrau vw. sind, da dem Angeklagten das Eheverhältnis bekannt war, zugleich eine Beleidigung des Ehemannes\n{RGSt 70, 94, 173). Das gilt von beiden Vorfällen und\nselbst dann, wenn Frau 9. den Vertraulichkeiten zugestimmt hätte. Dass das Vorgehen des Angeklagten im\nübrigen unbemerkt blieb, ist belanglos. Eine Kundgetung der Mißachtung des Ehemannes liegt schen in dem\nfestgestellten Verhalten gegenüber der Ehefrau. Sch 'n\ndieser erste Tatteil der fortgesetzten Beleidigung\ndes Fhemannes W. erfüllt den Tatbestand des '§ 1§ 5 StGB.\n\nDasselbe gilt trotz des § 172 StGB von dem zweiten Teil der fortgesetzten Beleidigung, dem Ehebruch.\n\n‘\n[N Mo 77 Ce re)\n\nwre ar\nmn\n\nEEE 57° >\nTarımnme me\n\nmu\n.-\n\nu.\n.\n\n- 3.\n\nAn sich ist der Straftatbestand des Ehebruchs (§ 172\nStGB) gegenüber der Beleidigung die engere Vorschrift\nund schliesst, soweit er anwendbar ist, den § 185 aus.\nWegen Ehebruchs kann der Angeklagte aber nich“ ver-\n\nurteilt werden; mangels Verschuldens der Frau W.\n\nfehlt es bei ihr eherechtlich an einem Ehebruch\n\n(§ 42 EheG). Der Ehemann W. hat auf Grunä dieses Vnrgangs alsı kein Scheidungsrecht. Die Verfahrensvrraussetzung der Ehescheidung nach § 42 EheG fehlt. Der\n\n8 172 StGP ist deshalb unanwendbar und hindert die Be-\n\nstrafung des Angeklagten wegen Beleidigung des Ehe-\n\n. manns W. nicht. ‚Nach ständiger, Rechtsprechung des\n\nReichsgerichts wäre sie mur dann ausgeschlossen, wenn\n\n„aie Ehe wegen dieses Ehebruchs geschieden wäre, oder\n\nwenn der Ehemann W. zwar ein Scheidungsrecht hätte,\nes aber nicht ausübt (RGSt 65, 15 74, 38°3 75, 1505\n75, 2595 76, 3815 77, 181). In diesem Falle. will das\nGesetz allerdings durch die Sonderregelung des § 172°\ndie gerichtliche Erörterung des Ehebruchs in jeder\nrechtlichen Beziehung, also auch unter dem Gesichtspunkt der Beleidigung, im Eheinteresse unterbinden,\nNie gegenteilige Meinung würde dazu führen, dass jeder Ehebruch grundsätzlich zunächst nach dem strengeren § 1855 zu verfolgen wäre, selbst in den meist milderen Fällen, in ‚denen es zur Ehescheidung nicht\nkommt; nur bei Scheidung’ wegen des Ehebrüchs, alsı\n\nin den meist schwerwiegenderen Fällen, bliebe der\n\n§ 172 anwendbar. Das ist nicht der Wille des Gesetza8, .\n\n.\n\nDiese Auslegung, entspricht den Erfordernissen der\n\nSachlage. Dem verletzten Ehegatten ist es nicht zuzu-\n\nmuten, die im \"Ehebruch\" mit dem daran schulälosen\n\nee\n\nGatten liegende schwere Ehrenkränkung deshalb ungesühnt\nhinzunehmen, weil der mangels eines Scheidungsrechts\nunanwendbare § 172 zugleich auch den Weg zum § 185 verschlösse, In einem solchen Fallekann die gerichtliche\nErörterung des beleidigenden Vorgangs die Ehe auäh\nnicht durch Aufdeckung eines (schuldhaften) Ehebruchs\ndos andern Teils. gerährden.\n\nEin Rechtsfehler bei er Anwendung des § 1§ 5 StGB\nist nicht ersichtlich. Die Ansicht der Revision, das\ngrob sinnliche Vorgehen des Angeklagten bekunde mehr\neine Wertschätzung der Ehefrau W. als eine Mißachtung,\nist. in Beziehung auf die Beleidigung des 'Ehemannes #.\ngegenstanösl: 8, bedarf aber auch sonst keines Eingehens.\n\n‚2. Bel 1eidigung der Fnetsan N.\n\n\"Mit Recht sieht das Landgericht in den Vorfällen\nam 16, und 2%. Juni auch eine fortgesetzte Beleidigung\nder Ehefrau F. Der äussere Tatbestand der Beleidigung\nbedar? insoweit keiner weiteren Begründung. Im übrigen steilt das Landgericht fest, Frau-W. sei mit dem\nVorgehen des Angeklagten nicht einverstanden geweser.\nund habe dies ständig kundgegeben. Seine Verurteilung wegen Notzucht hat das Landgericht abgelehnt,\n\n. weil. der robuste, ungehemnte Angeklagte in beiden Fällen wegen des \"ungeschickten, hilflosen\" Widerstands\nvielleicht doch geglaubt habe, er habe \"äie Frau endich s.weit gebracht, den sogenannten Verführungswiderstand durch seine gewaltsame und unziemliche Verhaltensweise überwunden\". Damit entfällt zwar die\"\ninnere Tatseite der Notzucht, nicht aber sein gegen\ndie Frau W, gerichteter Beleidipungsvorsatz. Mag der\n\nZst ei\n\n2 we:\n\nwen\n\nper Ste EL MR un\nnn m 0 un m ea men\nEry Da\n\n.\n\n Er re user\n\n-5-\n\nAngeklagte, wie das Landgericht zu seinen Gunsten. annehmen zu müssen gleubt, im Laufe des 16. oder des\n\n23, Juni während seines grobsinnlichen tätlichen Vrgehens gemeint heben, Frau W. werde sich zum Geschlechtsverkehr mit ihm jetzt bereitfinden, so geht sein Belei-\n\n\"digungsvorsatz aus den Tätlichkeiten gegen Frau W. bis\n\nzu diesem späteren Zeitpunkt doch deutlich°hervor. Das\n\n„Landgericht führt mit Recht aus, bei ihrer unverkenn-\n\nbaren ablehnenden Haltung sei schon das \"Ansinnen\"\n\nund \"Zumuten\" eines Geschlechtsverkehrs eine Beleidigung. Wenn sich der Angeklagte darauf verlassen haben\nsollte, seine groben Tätlichkeiten würden schliesslich\nzum gewünschten Erfolg führen, so nimmt das seinem Vorgehen nicht den beleidigenden Charakter und entlastet\nihn nicht. Auch insoweit ist kein Rechtsverstoss erkennbar. Dass das Landgericht nicht auch die beleidigenden Vorgänge vor dem 16.Juni einbezogen hat, was bei\ndem allgemein gehaltenen Strafantrag des Ehemannes Y.\nzulässig gewesen wäre, beschwert.den Angeklagten nicht,\nebensowenig die Nichtanwendung des § 5 des Gesetzes zur\nBekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 18.Februar 192\n\nRichter j j Mantel - Dr. Hülle:\nGlanzmann Jagusch\n\na","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-05/1-str-415-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-05/1-str-415-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:04.534326+00:00"}}