{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-02-05_1_StR_411_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-02-05","aktenzeichen":"1 StR 411/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"j 1 sıR 411781 2332 065 er\n\nImnNanuendes Volkes\n\nIn der Strafsache\nj gegen-\n\nden Kraftfahrer Wilhelm S c h Ep aus TEE.\ngeboren am. ER MB in vB: Kreis Hoi,\n\n‚wegen Schwerer Körperverletzung\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. Februar 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\n\nals Vorsitzender, _\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr, Hülle\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. END\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\naıs Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\n‘\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in ‚Braunschweig vom 23. April\n1951 wird der Schuldspruch dahin geändert, dass\ndör Angeklagte der schweren Körperverletzung in\neinem Falle und der gefährlichen Körperverletzung\nin drei Fällen schuldig ist. In dem Falle Wi»\nund WB wira die Einzelstrafe aufgehoben; ebenso wird die Gesamtstrafe aufgehoben, Im Umfang\nder Aufhebung wird das Urteil zur neuen Straffestsetzung und zur Entscheidung über die Kosten\ndes Rechtsmittels an die Strafkammer des Landgerichts in Braunschweig zurückverwiesen,\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nRL\n\nUnde\n\nNach dem Erlass des angefochtenen Urteils hat die\nbritische Besatzungsmacht die Ermächtigung zur Anwendung\ndes KR§ 10 durch deutsche Gerichte zurückgenommen, Die\ndeutsche Gerichtsbarkeit’ besteht seitdem insoweit nicht:\nmehr. Das ist nöch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen und führt zur Änderung des Schuläspruchs dürch den\nSenat (BGH 1 StR 19/50 vom 27. November 1951, 1 StR 33/50\nvom 11. Dezember 1951). .\n\n“ Ein Verstoß gegen das deutsche Strafrecht ist aus\ndem Urteil nicht. ersichtlich,\n\nNach aen.§§ 1, 3 der VO zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom\n23. Mai 1947 (VOBl BZ S 65) sind die hier in Betracht\nkommenden Körperverletzungen (§§ 223 a, 224 StGB) nicht\nverjährt. Der § 1 setzt nicht voraus, dass der Täter im\n‚usennonhang mit Seiner Zugehörigkeit zu einer nationalozialistischen Organisation oder deshalb straffällig g8-\nworden ist, um einen politischen Gegner zu verfolgen.\nZur Hemmung der Verjährung genügt es, dass das Vergehen\nunter den Voraussetzungen des § 1 Abs 2 aa0 in der Zeit\nvom 30. Januar 1933 bis’zum 8. Mai 1945 aus politischen\nGründen nicht verfolgt worden ist und dass die Gerechtig-\n\nkeit die nachträgliche Sühne verlangt. Diese Voraussetzun-\n\ngen hat das Schwurgericht. nicht verkannt. Aus berechtigter Furcht vor politischen Nachteilen haben es die Ver-.\nletzten während der nationalsozialistischen Herrschaft\nnicht gewagt, den.Angeklagten zur Strafverfolgung anzuzeigen, Andererseits hat der Angeklagte nach der Überzeugung des Schwurgerichts seine \"scheinbare Machtstel-\n\nlung als uniformierter Repräsentant der nationalsozialisti-\n\nBe\n\n\\ x\n\nR Bi . win\nPISTEN DEREN 2 SEE VE\nKt TEN Ya PER BAER,\n\na\nBi\nch\nRL.\nEr\n\nzumw en.\n\nee\n\nare mr en\n\nDE ee 27 7 2 zu “mern\n\nRe\n\nee &\n\nDan he un a ee vw\n.\n\nDi NT Ne\n\nschen Herrschaft ausgenutzt\", um \"sich seinen Rachegelüsten hemmungslos hinzugeben\", Die Anwendung der §§ 1,\n3 der Verordnung vom 23, Mai 1947 ist damit selbst für\nden Fall ausreichend begründet, dass bei der Mißhandlung\n\nim Falle HB persönliche Rachegefühle des Angeklagten\nmitgesprochen haben sollten,\n\nDie §§ 224 und 223 a StGB sind ohne Rechtsverstoß\nangewandt. Sämtliche vier Taten stehen nach dem Wegfall\n\nder Verurteilung aus dem KRG 10 jetzt in Tatmehrheit\n(§ 74 StGB).\n\nTrotz der Änderung des Schuldspruchs können die\n\nBinzelstrafen in den Fällen HMM und up v<-\nStehen bleiben. Das Schwurgericht hat in allen Fällen\n\nerwogen, ob die Einzelstrafen wegen des tateinheitlichen\nHinzutretens je eines Verbrechens gegen die Menschlich-\n\nkeit höher als nur nach deutschem Recht zu bemessen seien,\n\nund im Urteil ausgesprochen, dass es allein nach deutschem Recht dieselben Strafen verhängt hätte. Das war zulässıg. Der § 73 StGB ermöglicht es, dem Unrecht einer\nTat im Schuld- und Strafausspruch nach: allen rechtlichen\nGesichtspunkten gerecht zu werden. Die tateinheitliche '\nVerketzung eines weiteren Strafgesetzes kann daher straf-Schärfend wirken, Das ist aber nur eine Ermessenregel.\nIst das Gericht im Einzelfalle überzeugt, dass der hinzutretende rechtliche Gesichtspunkt das Tatunrecht nicht\nWesentlich grösser erscheinen lasse, so kann es trotz\n\nder Tateinheit dieselbe Strafe für angemessen erachten\nwie ohne sie. Die Schuläspruchänderung berührt deshalb\ndie Einzelstrafen in diesen beiden Fällen nicht; das\nSchwurgericht hat die Erwägungen, die es sonst jetzt\n\nBey. 2\n\nBROS\n\nRS SETS\n\nerst noch anstellen müsste, schon vorweggenommen., Die\n\nFlle Wi@WB und WEB sind nach dem Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung, die sie zu einer Tat zusammen-\n\n‚fasste, jetzt getrennt, so*dass je eine Einzelstrafe fest-\n\ngesetzt werden muSS, Entsprechend ist auch eine neue Ge-\n\nsamtstrafe unter Beachtung. des § 358 Abs 2 StPO zu bilden.\n\nEin Vergleich der Strafen mit denjenigen in anderen\nStrafverfahren kam keinen Rechtsverstoß.-dartun; die\nHauptverhandlung, auf der das Urteil allein zu beruhen\nhat, kann dafür keine Grundlage bieten,\n\nRichter Manhel Dr. Hülle .\n\n Glanzmann : Jagusch .\n\nnn tn en nn seen nt ran me Ye\n\nDun ne re\n\n.. »\nDe ee ee re\n\nGe nn m > Le\n\n,3-:","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-05/1-str-411-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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