{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-02-01_1_StR_199_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-02-01","aktenzeichen":"1 StR 199/52","doktyp":null,"leitsatz":"Die Fahrgsschwindigkeit darf keinen Anhalte-\n\nweg bedingen, der die Sichtweite des Fahrzeugführers übetritft, Das gilt auch im dichtesten liebel. Kann der Kraftfahrer dem nicht\ngenügen, so muss er anhalten und das Fahrzeug \\\nvorübergehend zus den Verkehr ziehen. Ein Weiterfahren, das ihn selbst gefährdet (langsanstes Kraftradfahren auf schlüpfriger Strasse),\nkann auch sndere Verkehrstceilnehmer gefährden.","text_plain":"3 £07\n\nFür das Nachsehlsgewerk!\n\n“Nicht für die Amtliche Sammlung! 2314 023\nGesetz: Stvo 5 9 Abs 2\nRechtssatz; Die Fahrgsschwindigkeit darf keinen Anhalte-\n\nweg bedingen, der die Sichtweite des Fahrzeugführers übetritft, Das gilt auch im dichtesten liebel. Kann der Kraftfahrer dem nicht\ngenügen, so muss er anhalten und das Fahrzeug \\\nvorübergehend zus den Verkehr ziehen. Ein Weiterfahren, das ihn selbst gefährdet (langsanstes Kraftradfahren auf schlüpfriger Strasse),\nkann auch sndere Verkehrstceilnehmer gefährden.\n\nAktenzeichens 1 StR 199/52\nUrteil Va 8. Juli 1952 1G. ilemningen\n\nFit\n\nl\n\n109\nI\nlu\nIm\n\nInNanen des Volkes\n\nIn der Strofsache\ngegen\n\nden Käsermeister iiagnus I BED aus ro —„\nLandkreis m, geboren »n GE 1903 in\nwegen fahrlässiger Tötung\nhat der 1. strafsenat des Tundesgerichtshofs in der Sitzung\nven 8. Juli 1952 an der teilgenornen hrben:\n\nSenatspräsident Lichter\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter r. ?eeiz\n\nBundesrichter ilantel\n\nm,:\na:\n*\nEi\n?\n\nBundesrichter Lr. Geier\nBundesrichter Dr. Jaguseh\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsamwalt Dr. > in der Verhandlung;\nBundernnwalt BD Hei der Urteilsverkündung\n\nals Vertreter der Bundesamialtschaft,\n\nJustizangestellter >\nals UrLundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n+\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in :ermingen vom 1. Februar 1952,\nsoweit der Ängellagte freigesprochen ist, sent den Foststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und intscheidung, auch über die Xosten des Rechts.\nmittels, an das Landgericht zurickver„iesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI 3 8\nN)\n\n»\n\\\n\niq\n\nGründe:\n\nDas Londgericht hat den Angeklagten von der Anklage\nder fahrlässigen Tötung Treigesnrochen. Dem eingehend und\nsorgfältig begründeten Urteil kann in zwei Punkten rechtlich nicht beigetreten werden, was zur Aufhebung und Zu-\n\nrückverweisung zuingt.\n\nNach § 9 Abs 2 StVO muss der Anhalteweg (Reaktionszeit und Dremsseg) den jeweiligen Sichtverhältnissen ent--\nsprechen. Daraus ergibt sich innerhalb der allgemeinen\n\nGrenzen des § 9 Abs 1 ©tVO die im Einzelfall zulässige\n\nGeschwindigkeit. Wie festgestellt, herrschte völlige Dunkelheit mit starken, wechselnd dichtem Nebel; die Sicht\nschvankte zwischen 15-20 und 4 \\ietern; die Strasse war\nnebelfeucht und teilweise schlüpfrig. Unter diesen Umständen war nach der von Landszericht gebilligten Leinung\ndes technischen Sachverständigen eine Geschwindigkeit von\n\n. \"etwa\" 20 km/st mit einem Änhalteveg von 6m zu hoch, Sso-\n\nlange die Sicht nur etwa 4 rn betrug, weil sie den Ahge-\n\nklagten nicht erlaubte, sein Kraftrad innerhalb der Sicht-\n\nstrecke anzuhalten, so dess es zum Überfahren des Rentners\nH. kam, Gleichwohl ist das Iendgericht, entgegen dem Sachverständigen, aus der £rwägung zum Freispruch gelangt,\n\"theoretisch\" müge es dem Angeklagten möglich und zuzumuten gewesen sein, mit dem 350cer-Kraftrad unter den erwähnten Umstönden noch lengeamer, wenn auch nicht unter .\n15 km/st zu fahren; zum rechtzeitigen Änhalten würde dies\ngenügt haben; aber in Wirklichkeit sei das Einhalten einer so niedrigen Geschwindigkeit, die s.ch bei jedem\n\"Yibrieren des Gashebels\" um ein geringes ändere, ausge- '\n\n“.\n\nK3\n\n’\n\n+\n\nBoy 2. Se Gase\nne\n\na\n\na. 2\n[2 p “’\n»\n‘\nFÜ\n\n“\nge\n\n2\n2\nz\ng.\nFr\n\nDas ist unter ‚go ungünstigen Umständen kaum möglich. We-\n\nschlossen; eine solche Forderung überspanne die ”orgfaltspflicht eines Kraftradfahrers im Verkehr. üit einem\nKraftrad dieser Art unter den festgestellten Strassenverhältnissen noch langsamer als 15 km/st zu fahren, sei\n\"kaum möglich\". Den Angeklagten tre£fe deshalb wegen seiner Fahrgesch:indigkeit kein Vorwurf, zunal die 'Unfallstelle in besonders dichtem Nebel. gelegen habe.\n\nDiese Auslegung wird dem § 9 StVO nicht gerecht. Die\nwechselnde Wichte des Webels konnte den Angeklagten nach\nden Urteilsfeststeilungen nicht iborraselien; sie kann ihn\nGeshalb auch nicht entlasten. Im übrigen ist das Landgericht\noffensichtlich überzeugt, der „ngeklagte habe nur noch oo\n\"theoretisch\", nicht aber in Yirklichkeit ohne eigene Gefährdung mit Gewissheit noch lengsamer fahren können, als\ner es getan hat, obwohl diese Geschwindiglieit von etwa\n20 km/st festgestelltermassen zu gross var, un dem am\nOrtseingang besonders vorhersehbaren Umstand, dass im\ndichten lebel auf kürzeste Entfernung (4m) ein Fussgänger\nauftauchen könne, noch zu tegegnen.- Dabei verkennit das.\nLsendgericht, dass es nicht derauf ankorınt, dass sich’ der\nAngeklagte, als cr in dichtösten Hebel geriet, davon überzeugte, dass er gerade nit 15 kn/st und nicht schneller\nfahre, oder dass er sich überkaupt rechnerisch vorstellte,\nW Ichen Anhalteweg er bei dieser Geschwindigkeit habe.\n\nsentlich war nur, dass der Angeklagte so langsam fuhr, als\ndie Umstände und die technische £inrichtung des Rades es 3\nirgend erlaubten, sofern er dabei gewiss »ar und sein durfte, dass ihm dies erlauben erde, bein plötzlichen Auftauchen®\n\nEr\n\neines Hindernisses praitisch sofort (3 bis 4 m) anzuhalten, -'\n\n(sn\noO\nng\n\n.*\n\nund wenn nicht, dass er überhaupt anhielt und das Rad\naus üem Verkehr zor, bis die Sicht besser wurde.. Ist es\neinem Äraftfchrer nach allen imständen technisch unmöglich,\nso langsam zu fehren, da:s der Anhalteweg die vichtstrecke\nnicht übertrifft, so muss er, soweit nach den Umständen\nmöglich und sinnvoll, entweder eine Lilfsperson vorange--\nhen lassen oder aber anhalten und alles Erforderliche\n\nund Zumutbare zur »icherung des Verkehrs gegen das dadurch entstehende ilindernis tun. £äin Verliehrsverstoss wäre\nes auch, wenn er unter cigener Geführdung - infolge zu\nlangsanen Kraftrcedfehrens - weiterfehren würde, weil dies\nzugleich endere ?ersonen gefährden ‚kenn.\n\nDie Auslegung des Lındgerichts erkennt eine durch\nnichts begründete und, wie dieser Unfall zeigt, gefahrbringende Ausnahme von einer wohlbegründeten Grundregel\ndes Strassenverkel:rs gerzde unter Umständen an, die an\nsich schon besonders voerkehrsgefährdend sind. Der Senet\nverlennt nicht, dass das Srfordernis, nötigenfalls anzu»\nhalten und abseits zu fahren, den Xraftverkehr Unzuträg -\nlichkeiten bereitet und oft nicht leicht zu erfüllen ist.\nEs ist aber unerlisslich und hat seinen Grund nicht in\neiner überspannung der Sorgfaltspflicht, sondern darin,\ndass es Vetterverhöltnisse gibt, die jeden rascheren ‚verkehr, zu dem derjenige nit XraftIohrzeugen nun einmal gehört, vorüborgekend ausschliessen, wenn Infälle nicht dem\nZufall überlassen bleiben sollen.\n\nGe\n\nDie.neue Hauptverhandlung gibt dem Landgericht auch\nGelegenheit, seine Ansicht zu überprüfen, das Fahren im\nzweiten Getriebegang mit höherer Drehzehl zur Srhöhung\nder Lichtstronspennung habe die - hier besonders wichtige\n\n*\n\n1 Aufmerksankeit des Angellogten nicht beeintrüchtigt. Die\nIBE \\. höhere ;iotordrehzehl bedingt auch in zweiten Gang eine\n\nBe; erhöhte Fahrgeschvindigkeit gegenüber einer nicdrigeren\nDrehzehl, Tenn der Angeklagte unter den en sich schon\n\n5. ungünstigen Wetterunstinden, die seine Aufnsrksankeit aufs\nEr Höchste beanspruchen, einerseits darauf achten musste, nöglichst lanrsan zu Tahren (niedrige Trehzrhl), endererseits\naber, die Drehzahl des hellen Lichts wegen doch immer verhältniszässig hoch zu halten, so kenn eine so ungewöhnlich\nFahrzeise die Aufmerksamkeit auch eines geübten Fahrers\nsehr wohl beeinträchtigen und ihn zumindest von der Yahrbahnbeobachtung ablenken.\n\n-\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nz\n\n>\n\nRichter Dr. 2zeetz Hantel\nDr. Geier < Jagusch j\nx “ R , “. j\nwr- RT,\nB ”. “ b x T\nSr ze a r x ve\n“ Pos x\nr RR\nwe","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-01/1-str-199-52","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-01/1-str-199-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:04.344566+00:00"}}