{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-01-30_1_StR_543_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-10-30","aktenzeichen":"1 StR 543/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_SiR 543/81 2189 070\n\nIm Namen däecs Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Johann T EB aus SB; zchoren\nor EEE 1595 in WW: Kıcis KB zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\nwegen Unzuchi mit Kindern\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. Januar 1952, an der. teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr, Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichier Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellier\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Coburg vom 30. Oktober 1961 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosien des Rechismittels zu tragen.\n\nVon Rechis wegen\n\nDas Landgericht hat den zweimal einschlägig\nvorbestrafien Angeklagten wegen zweier Verbrechen\na»r Unzucht mit Kindern als gefährlichen Gewohnheitsvorbrecher zu zwei Juhren Zuchthaus verurteilt, ihm\ntie bürgerlichen Ehrenrechtie auf drei Juhre aberkanni\nvnd seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeenstwali angeordnet>\n\nDice Revision des Angeklagten, die Verletzung\nsachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet. Auch zum Strafausspruch kann\nsie keinen Erfolg haben.\n\nDie Rüge, daß das Landgericht bei seiner Entscheidung zu § 42 b StGB die Folge eines weiteren\nkörperlichen Krüftezerfalls für das Triebleben des\nAngeklagten nicht hinreichend berücksichtigt habe,\ngeht Tchl. Donn das Landgericht ist bei seiner Frognose für das künftige Verhalten des Angeklagien davon\nausgegangen, daß sein körperlicher Zustand auch nach\nVerbüßung der Strafe noch weitere iriebbedingie Taten\ndioser Art zulassen werde. Wenn dies bei der Erörterung\nder Voraussetzungen des § 42 b StGB auch nicht ausürücklich gesagt ist, so ergibt es sich doch zweifels-\n{rei aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe.\n\nEs gibt auch nicht zu durchgreifenden Bedenken\nAnlaß, wenn das Landgericht sagt, es sei durchaus\n\nmöglich und hier geboten, wegen der verminderten\nZuxechnungsfähigkeit die Strafe zu mildern, andererseits aber, weil dafür alle Voraussetzungen vorlägen, die Strafe dem Rahmen des § 20 a StGB zu\nentnehmen. Der Revision ist zuzugeben, daß dieser\nSatz so verstanden werden kann, als habe das Landgericht es für unzulässig gehalten, im Falle einer\nStrafminderung nach § 51 Abs. 2 den im § 20 a StGB\nvorgesehenen Strafrahmen von mindestens einem Jahr\nZuchthaus zu unterschreiten (s. hierzu BGH NJW 1957,\n1932 Nr. 18).\n\nDie Möglichkeit eines solchen Irrtums wird\njedoch dadurch ausgeschlossen, daß das Landgericht\nausdrücklich auf die Entscheidung RGSP 73, 46 hinweist, in der - diese Rechtsfrage unter Hinweis auf\ndie grundlegende Entscheidung in R6St 72, 326 erörtert ist.Im übrigen ist das Landgericht mit Einzelstrafen von je einem Jahr und sechs Monaten\nZuchthaus erheblich über der unteren Strafgrenze\ndes § 20 a Abs. 1 StGB geblieben. Daraus kann eninommen werden, daß das Landgericht nur zum Ausdruck\nbringen wollte, es halte auf jeden Fall eine Zuchthaussirafe mit Rücksicht auf die Schwere der Taten\nfür geboten und deshalb eine zu einer Gefängnisstrafe\nführende Strafminderung nach § 51 Abs. 2 SiGB für\nunangebracht (vel. auch BGH IM Nr. 3 zu § 20 a SiG$).\n\nZux Vollsireckung wird auf § 456 b StPO\nverwiesen.\n\nSeibert willms Hübner\n\nFischer Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-30/1-str-543-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 456b","ref_norm":"456b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-30/1-str-543-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:04.072453+00:00"}}