{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-01-29_1_StR_706_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-01-29","aktenzeichen":"1 StR 706/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"B 2332 056 us “\n\n1 StR 706/54\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Llektromonteur Herbert I EB aus HB a.a.\nSEE, geboren an @. ED EB in LEE, 2-2:\n\nin Untersuchungshaft,\nwegen Betrugs im Rückfall\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nSitzung vom 29. Januar 1952, an der teilgenommen\nhaben: \\\n\nSenatspräsident Richter\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Dr. Jagusch\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt >\n\nals Vertrter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hof a.d. Saale .\nvom 21. August 1951 in Ziff I des Urteilssatzes dahin geändert, dass der Angeklagte\nals gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Betrugs in zwei Fällen, Betrugs im Rückfall in fünf Fällen und Unterschlagung in\nzwei Fällen zur Gesamtstrafe von zwei Jahren\nsechs Monaten Zuchthaus, sowie zu Geldstrafen\nvon 60 IM, ersatzweise drei Tagen Zuchthaus, .\nund viermal 20 Di, ersatzweise je einem Tage\nZuchthaus, verurteilt ist. .\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen. -\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2 -\n\nGründes3gz\n\n1.) Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen Betrugs im Rückfall (8§ 263,\n264 StGB) in sieben Fällen und Unterschlagung (§ 246 StGB)\nin zwei Fällen zur Gesamtstrafe von zwei Jahren neun\nKonaten Zuchthaus und zu sieben Geldstrafen verurteilt,\nihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf?\nJahren aberkannt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet. j\n\n2.) Die auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch\nnicht ausgeführt. Das Urteil lässt insoweit auch nach\nkeiner Richtung einen Rechtsfehler erkennen.\n\n3.) Was die Straffrage betrifft, so sind in den Betrugsfällen TED, 1.0D, CHE, Ha una VD\n(Ziff 2 e bis i der Urteilsgründe) die Voraussetzungen\ndes Rückfalls nach § 264 in Verb. mit § 244 StCB beden- -\nkenfrei dargetan. Rechtsirrig ist die Feststellung des\nRückfalls dagegen,, wie die Revision mit Recht rügt, in\nden Betrugsfällen TQEEEEE> und DEE (Zifr 2 a und db\nder Urteilsgründe). Der Angeklagte hatte die letzte der\nzur Begründung des Rückfalls in den beiden Fällen herangezogenen Strafen, die Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus aus dem Urteil des Landgerichts in Leipzig vom\n\n29. Jemuar 1935, am 25. April 1938 verbüsst. Die beiden\nneuen Straftaten hat er im Februar oder Anfang liärz 1949\nbegangen. Es waren darnach mehr als zehn Jahre seit der\nVerbüssung der letzten Strafe, verflossen, so dass die\nRückfallverjährung nach §§ 264 Abs 3, 245 StGB eingetreten ist. Das Landgericht hat im Anschluss an R6GSt\n\n7, 176 allerdings angenommen, dass die Zeit vom 25. April\n\n“ts\n“. ,\nan en\n\n*\nI\n\n’ 5 .. ’\n3 ARSPREARR ARNO\" UIOERgR (7 EENOBRR 90 SE\n\na\n\n- 3-\n\n1938 bis 13. April 1943 nicht in die Zehnjahresfrist\neinzurechnen sei und demgemäss die Rückfallverjährung\nausscheide, weil sich der Angeklagte in dieser Zeit\n\nin Sicherungsverwahrung befunden habe und deshalb nicht\nhabe bewähren können. Der Bundesgerichtshof ist jedoch von dieser Rechtsprechung des Reichsgerichts abgesangen und hat entschieden, dass die Bestimmung des\n\n§ 20 a Abs 3 StGB für die Rückfallverjährung des § 245\nStGB keine entsprechende Anwendung findet (BEHSt l,\n\n246). In den beiden Betrugsfällen liegen sonach die\nRückfallvoraussetzungen nicht vor.\n\nFür die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher sind die äusseren Voraussetzungen insoweit nicht bedenkenfrei festgestellt,\nals die Verurteilung auf § 20 a’ Abs 1'StGB gestützt\nist. Nach den Urteilsgründen hat das Landgericht als\neine der beiden Verurteilungen, die zusammen mit den\nJetzt vorliegenden neun Straftaten die förmliche Voraussetzung Tür die Anwendung des § 20 a Abs 1 bilden\nsollen, die am 29. Januar 1935 durch das Landgericht\nin Leipzig ausgesprochene Verurteilung zur Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus herangezogen. Der Ver-Wertung dieser Bestrafung steht -jedoch die sog. Rückfallverjährung nach § 20 a Abs 3 StcB entgegen. Der\nAngeklagte wurde, nachdem er die Gesamtzuchthausstrafe\nverbüsst hatte und daran anschliessend in Vollzug der\nangeordneten Sicherungsverwahrung in verschiedenen\n\n‚ Anstalten verwahrt worden war, am 13. April 1943 von\n\nder Justizverwaltung unter Unterbrechung der Sicherungs- &\n\n|\n\n-A-\n\nverwahrung der Polizei überstellt und von dieser bis\n6. kai 1945 im Konzentrationslager untergebracht.\n\nDas Landgericht meint, damit sei der Beginn der fünfjährigen Rückfallverjährungsfrist des § 20 a Abs 3\nStGB gehemmt worden; bei dem Angeklagten als kriminellem Häftling sei die Konzentrationslagerhaft lediglich an die Stelle der Sicherungsverwahrung getreten; seine blosse’ ordnungswidrige Unterbringung\n\nin einer nicht der Justizverwaltung unterstehenden\nAnstalt rechtfertige es keinesfalls, für die Dauer\nder rechtmässigen Freiheitsentziehung die Hemmung der\nKückfallverjährungsfrist zu verneinen. Dieser Auffassung, die in Rechtsprechung und Schrifttum teilweise vertreten wird, vermag der Senat im Anschluss\n\nan BGHSt 1, 35 nicht beizutreten. Weitere Ausführungen\nerübrigen sich, weil das Landgericht die Verurteilung\ndes Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher\nauch auf § 20 a Abs_2 gestützt hat umdie förmlichen\nVoraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind.\n\nIn sachlicher Beziehung begegnet die Feststellung,\nder Angeklagte sei ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher\nauf dem Gebiete der Vermögensstraftaten, keinen Bedenken. Entgegen der Meinung der Revision hat das Landsericht nicht unbeachtet gelassen, dass der Angeklagte\nvon 1945 bis Anfang 1949 sich straffrei gehalten und\nerst, als er arbeitslos wurde, wieder Straftaten begangen hat. Es hat den auf demselben Gebiet liegenden\nEinwand des Angeklagten, nur aus Not straffällig geworden zu sein, geprüft, ist jedoch auf Grund seines\n\nx\n\n-5-\n\ngesamten seitherigen Verhaltens zu der Überzeugung gelangt, dass er einen festgewurzelten Hang zur Begehung\nvon Vermögensstraftaten in sich träst, dem er hemmungslos bei äusserer Veranlassung erliegt, vor allem bei\n\n. einer Verschlechterung seiner Verdienstmöglichkeit, wie\nsie zahlreiche andere Zeitgenossen mindestens in derselben \\feise hinzunehmen haben. Unzutreffend ist auch\nder Einwand der Revision, mit Ausnahme des Falles Fiwws\nseien alle neuen Straftaten nur Bagatellvergehen. In\näen beiden Betrugsfällen TEE und DEE ist die\nVerurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsvcrbrecher im übrigen nicht dadurch berührt, dass\ndas Landgericht zu Unrecht die Voraussetzunsen des Rück-\n\"falls als gegeben erachtet hat. Dies ergibt sich schon\naus den Urteilsausführungen BL’5 Abs 2, überdies auch\ndaraus, dass das Landgericht den Angeklagten nicht nur\nin Gen Fällen des Betrugs im hückfail, sondern auch in\nden beiden Fällen der Unterschlagung als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher verurteilt hat.\n\nFür die Strafbemessung kommt dem Umstand, dass das\nLendgericht die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher nicht allein auf § 20 a\nAbs 2, sondern zugleich auch auf § 20 a Abs 1 StGB gestützt hat, keine Bedeutung zu. Zwar ist unter den Voraussetzungen des § 20 a Abs 2 die Strafschärfung des\n§ 20 a Abs 1 nicht wie dort zwingend vorgeschrieben,\nsondern nur zulässig. Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich jedoch, dass das Landgericht die einzelnen\n\n-6-\n\nStrafen auch geschörft haben würde, wenn es mur § 20 a\nAbs 2 als gegeben erachtet hätte. Dagegen ist in den\nBetrussfällen EEE und DIEB die iiöglichkeit\nnicht auszuschliessen, dass durch die irrige Annahme\nder liückfallvoraussetzung die Strafzumessung insoweit\nbeeinflusst ist, als das Landgericht im Valle Tui»\nim Gegensatz zu allen übrigen Fällen eine die Liindeststrafe von einem Jahr übersteigende Zuchthausstrafe,\nnänlich eine solche von einem Jahr drei Honaten, und\nin beiden Fällen neben der Zuchthausstrafe eine Geldstrafe festgesetzt hat. Das Urteil kann daher insoweit\nnicht aufrechterhalten bleiben. Einer Zurückverweisung\nder Sache an die Vorinstanz bedarf es jedoch nicht.\nVielmehr war in Übereirstimmung mit dem Antrag des\nOberbundesanwalts nach § 354 Abs 1 StPO, da der Senat\nin den beiden Fällen die bei der Strafschärfung nach\n\n§ 20 a Abs 2 StGCB zulässige Yindest,trafe von einem\nJahr Zuchthaus als schuldentsprechend erachtet, je eine\nZuchthausstrafe in dieser Höhe ohne Geldstrafe festzusetzen. In entsprechender Anwendung des § 354 Abs 1\nStPO hat der Senat aus diesen zwei Einzelstrafen nach\ndem hilfsweise gestellten Antrag des Oberbundesanwalts\neine neue Gesamtstrafe in Höhe von zwei Jahren sechs\nWionaten Zuchthaus gebildet.\n\n4.) Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 42 e\nStGB ist bedenkenfrei. Das Landgericht hat festgestellt,\ndass von dem Angeklagten nach Verbüssung der Strafe mit\neiner an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit wie\nbisher weitere Straftaten von erheblichem Gewicht gegen\ndas Vermögen anderer Personen zu befürchten sind und\n\n1\n\ndie Sicherungsverwahrung unter den gegebenen Umständen\ndas einzige Mittel bleibt, die Allgemeinheit vor dem\nAngeklagten zu schützen.\n\n5.) Auch die Aberkennung der bürgerlichen ihrenrechte\nist nicht zu beanstanden.\n\n6.) Auf die Revision des Angeklagten war hiernach das\nUrteil des Landgerichts in Ziff I des Urteilssatzes zu\nändern, wie geschehen. Im übrigen war das Rechtsmittel\nzu verwerfen.\n\nZu einer auch nur teilweisen Anrechnung der seit dem\n21. August 1951 weiter erlittenen Untersuchungshaft auf\ndie Strafzeit besteht kein Anlass.\n\nDa die Revision in der Hauptsache, nämlich der Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher und der Anoränung der Sicherungsvervahrung, nicht\nden erstrebien Erfolg hatte, waren dem Angeklagten die gesamten Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 473 Abs 1\nStPO):\n\nRichter Dr. Peetz Mantel\nmit dem Vermerk, dass Jagusch\nBundesrichter Dr. Geier\n\ndurch Beurlaubung ver-\n\nhindert ist, seine Unterschrift beizufügen.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-29/1-str-706-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-29/1-str-706-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:04.006328+00:00"}}