{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-01-29_1_StR_545_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-01-29","aktenzeichen":"1 StR 545/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Ki\n\nya 2332 055 37\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ni. den Bundesbahnoberinspektor a.D. Georg Peter\ngeboren am 8. U in | y.\n\n2. den Bundesbahnsekretär a.D. Karl FR u\neus TED, dort geboren am @. ;\n\n3. den Versicherungsangestellten Ernst_H e be ah\nu geboren am 9. ED WEB in >\n\n’\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 29. Januar 1952, an der teilgenommen\nhaben: “\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz,\nBundesrichter Mantel,\nBundesrichter Dr. Geier,\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. GEREEN> in der Verhandlung,\nBundesanwalt @&P bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ww\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 20. Oktober 1950 werden verworfen,\njedoch wird der den Angeklagten Hei»\nbetreffende Teil des Urteilssatzes dahin\nberichtigt, dass der Schuldspruch (I 6\ndes Urteilssatzes) wegfällt.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n. 2 ‚,\n\nGründe:\n\nA. Zur Revision des Angeklagten Au».\n\nI. Verfahrensbeschwerde.\n\n1.) Das Landgericht hat zwei Bescheinigungen des Oberleutnants TED den die amerikanische Besatzungsmacht\nim Jahre 1945 auf dem Bahnhof StB als RTO (Railway\nTransportation Officer) eingesetzt hatte, vom 22. November und 1. Dezember 1945 in ihrer rechtlichen Bedeutung für dieses Verfahren gewürdigt. Die Revision macht '\ngeltend, das Gericht habe dadurch unter Verletzung des\nArt 3 des Gesetzes Nr 13 AHK über den Inhalt und den\nZweck von Anordnungen einer Besatzungsbehörde oder Besatzungsstreitmacht entschieden, statt das -Verfahren\nauszusetzen und die Frage an die Besatzungsbehörden zu\nüberweisen. Die Rüge ist unbegründet. Dabei kann dahingesleilt bleiben, ob die beiden Bescheinigungen überhaupt als Anordnungen im Sinne des Art 3 Abs 1 oder Abs 2\ndes Gesetzes Nr 15 AHK angesehen werden können. Denn die\nAkten waren im Juni 1949 dem amerikanischen Militärgericht vorgelegt worden. In dem beigefügten Bericht wurde besonders auf die Einlassung der Angeklagten, namentlich die des Beschwerdeführers, hingewiesen, sie hätten\ndie ihnen zur Last gelegte Zueignung von Gegenständen\nnicht als rechtswidrig angesehen, weil sie dazu die -\nGenehmigung von amerikanischen Eisenbahnoffizieren gehabt hätten. Auch die Bescheinigungen’ des Oberleutnants\nVORED von 22. :iovember und 1. Dezember 1945; aus denen.\nder Beschwerdeführer die Rechtsmässigkeit seiner Handlungsweise folgerte, befanden sich schon bei den vorgelegten Akten. iiit dem an den Bayer. Justizminister ge-\n\n...\n\n-3-\n\nrichteten Schreiben vom 27. Oktober 1949 erteilte jedoch .\ndas Amt des Landeskommissars für Bayern - Legal Affairs\nDivision - die uneingeschränkte Ermächtigung zur Ausübung der Gerichtsbarkeit durch das zuständige deutsche. .”\nGericht. Diese Entscheidung umfasst wegen der Grundlagen, auf denen sie beruht, mit Notwendigkeit auch die\nErmächtigung für die deutschen Gerichte, die den Vorbehait des Art 3 Abs 2 des Ges. Nr. 13 - und der entsprechenden früheren Vorschriften - berührenden Fragen\ninsoweit selbst zu beurteilen, als von ihnen die Intscheidung dieser Sache abhängt. Die nach dem damaligen\nRechtszustand wie nach dem seit dem 1. Jamuar 1950 in .\nKraft befindlichen Gesetz Nr 13 etwa erforderliche Ge- N\nnehmigung ist also erteilt (vgl Urt des Senats vom 6. No- ,. =\nvember 1951 - 1 StR 27/50). MB\n\n2.) In der Hauptverhandlung stellte der Verteidiger\ndes Angeklagten den Antrag, die bei den Akten befindliche - in englischer Sprache abgefasste - eidesstattliche Erklärung des Cpt. vom», beglaubigt unter dem\nl. Juni 1950, zu verlesen. Das Landgericht entsprach\ndiesem Antrage gemäss § 251 Abs 2 StPO in’der Weise,\ndass es die bei den Akten befindliche Übersetzung jener\nErklärung verlas. Unmittelbar nach dem Verlesen der\nÜbersetzung erklärte .der Verteidiger, der erste Satz\ndes vierten Absatzes dieser Übersetzung müsse richtig\nlauten: \"Ausserdem habe ich Auernheimer ermächtigt «..... u\nsich anzueignen\" statt des in der Übersetzung gebrauchten \\\nAusdrucks \"..2e2000... Zu bestimmen\" (im englischen Text:\n1] gave authority to appropriate\"). Der Staatsanwalt\ntrat dieser Auffassung bei. Auch das Gericht ist, wie\ndie Urteilsgründe erkennen lassen, dieser Ansicht gefolgt. j\n\n‚ Tu\n\n-A-\n\nDie Revision beanstandet dieses Verfahren. Sie ist\nder Meinung, das Gericht hätte sich, nachdem die Verteidigung die Richtigkeit der Übersetzung einmal in\neinem Punkte angezweifelt habe, nicht mit der Verlesung der schriftlichen Übersetzung begnügen dürfen,\nsondern hätte den Dolmetscher selbst zur Hauptver-\n\nhandlung hinzuziehen müssen. Wäre das geschehen, so\nhätte sich ergeben, dass auch die Übersetzung des vorangehenden dritten Absatzes der Erklärung Watsons unrichtig sei, der für die Beurteilung des Schuldvorwurfs\ngegen den Beschwerdeführer in den Fällen der Aneignung\nvon drei Wagenladungen Zement und einer Wagenladung\nFichtenstammholz von besonderer Wichtigkeit sei. Die -\nRüge ist unbegründet. Wem:fremdsprachige Schriftstücke\nzum Gegenstand der Beweiserhebung gemacht werden, bedarf es nicht notwendig der Zuziehung eines Dolmetschers\nsur Hauptverhandlung, der das Schriftstück in der Hauptverhandlung übertragen müsste. Das Gericht kann sich\"\nvielmehr, wie in der Rechtsprechung anerkannt ist (R6St\nBa 5i S 93), die Kenntnis vom Inhalt eines solchen\nSchriftstücks unter Umständen auch durch die Verlesung\neiner Übersetzung verschaffen, wenn nur die Herkunft\nund die Richtigkeit der Übersetzung in statthafter Form\n\nfestgestellt wird. Das ist geschehen. Über die Herkunft\n\nund die Richtigkeit der Übersetzung gab die vom Landgericht verlesene Bestätigung der Justizangestellten\nICE 21 250 d.A. hinreichend bestimmte Auskunft.\nDie englische Sprache, in der das Schriftstück abgefasst war, war zudem den Beteiligten soweit geläufig,\ndass sie die Richtigkeit der Übersetzung selbst beur- -\nteilen konnten. Das zeigt die Beanstandung des Verteiäigers,. dass der Ausdruck \"to appropriate\" richtiger mit\n\nPur\n\n2 DER RN\n\n\"\n\n.. ‚ .\nWu .\nwin Anm t\n\n1\n4\n|\nR\n\non mn =\n\n- 5.\n\n\"sich anzueignen\" statt mit \"darüber zu bestimmen\" zu\nübersetzen.sei, und der Umstand, dass der bei der Verhandlung mitwirkende Staatsanwalt und das Gericht dieser Auffassung gefolgt sind. Wenn auch sonst noch Zweifel darüber bestanden hätten, ob die Übersetzung den\nInhalt der fremäsprachigen Erklärung richtig wiedergab,\nwäre es Sache des Angeklagten oder des Verteidigers gewesen, dazu geeignete Anträge zu stellen. Das ist nicht\ngeschehen. Es sind von den Beteiligten nicht einmal\nZweifel an der Richtigkeit der Übertragung der übrigen\nAbsätze der ürklärung geäussert worden. Selbst aus dem,\nwas die Revisionsbegründung hierzu vorträgt, ergibt sich Zu '\nnicht, dass die Übersetzung der Erklärung, insbesondere\nihres dritten Absatzes, unrichtig sei. Sie macht vielmehr in Wahrheit nur geltend, dass das Gericht aus der\nan sich richtigen Übertragung der Erklärung nicht die-Jenigen Schlüsse gezogen habe, die die Verteidigung für\nrichtig hält.\n\nA .\n\n3.) „Als das Gericht nach der Verlesung der Erklärung\nWatsons vom 1. Juni 1950 zu erkennen gab, es verstehe\nihren dritten Absatz entgegen der Ansicht des Angeklagten und der Verteidigung nicht dahin, dass Watson\ndem Beschwerdeführer die in diesem Absatz genannten Güter (drei Waggon Zement und einen Waggon Fichtenstammholz) geschenkweise übereignet habe, beantragte der Verteidiger, \"das Verfahren gegen den Beschwerdeführer abzutrennen und auszusetzen, damit durch einen Nachtrag\nzur eidesstattlichen Erklärung des RTO Watson eindeutig geklärt werde, ob Wie den Waggon Fichtenstammholz und die drei Waggon Zement dem Angeklagten zur\n\n-6-\n\npersönlichen Verfügung oder nur für dienstliche Zwecke\nüberlassen und geschenkt\" habe. Das Gericht lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass es wohl zulässig sei, unter den Voraussetzungen des § 251 Abs 2 StPO\ndie schriftlich schon vorliegende eidesstattliche Erklärung eines Zeugen zu verlesen, der in absehbarer\n\nZeit gerichtlich nicht vernommen werden könne, dass es\naber unzulässig sei, das Verfahren zu dem Zwecke auszusetzen, dass eine Ergänzung der vorliegenden Erklärung\nherbeigeführt werde. j\n\nDie Revision rügt die Ablehnung dieses Antrages mit\nder Begründung, das Gericht habe dadurch seine aus § 244\nAbs 2 StPO folgende Pflicht verletzt, zur Erforschung\nder Wahrheit die Beweisaufnahme 'auf alle Tatsachen und.\nBeweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von\nBedeutuns sind, und dadurch zugleich die Verteidigung\nin einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt unzulässig beschränkt (§ 338 Nr 8 StPO). Auch diese Rüge\ngreift im urgebnis nicht durch. -\n\nAus der Fassung des Antrages konnten sich Zweifel\nergeben, ob es sich bei ihm überhaupt um einen Beweisamtrag handelte, der nach den für solche Anträge geltenden Grundsätzen zu behandeln war. Denn er ging nicht\n\ndahin, über eine bestimmte Tatsache Beweis zu erheben,\nsondern verlangte Aufklärung, ob die eine oder die andere von zwei angenommenen Nöglichkeiten gegeben sei.\nDas Gericht hat jedoch den Antrag ersichtlich dabin verstanden, das er eine bestimmte Tatsache unter Beweis\nstellen wollte. sr ist deshalb zutreffend als Beweisan-\n\ntrag behandelt worden. Die für die Ablehnung des Antrages\n\n.\n.$\n\n„\n-\n|\n\">\n\nv9, ze nn ..\nle run\nEL Üben u mann stn\n\nEEK\n\n3\n\nwe\n\na EEE nn\ner onaT \"tan\n\n. chen Voraussetzungen Protokolle und sonstige Urkunden\n\n- 1-\n\nvom Gericht gegebene Begründung ist nicht unbedenklich,\nEs wäre nicht unzulässig gewesen, wenn das Gericht von\nVO. der nicht gerichtlich als Zeuge vernommen wer- _\nden konnte, eine Erklärung angefordert und diese, wenn ..\nWatson sie abgegeben hätte, in der Hauptverhandlung\nverlesen und verwertet hätte. Aus § 245 StPO ergibt\nsich zwar, dass sich die Beweisaufnahme auf alle herbeigeschafften Beweismittel erstrecken muss. Daraus\nkann aber nicht hergeleitet werden, dass die Verwertung\nnicht herbeigeschaffter Beweismittel aus. diesem Grunde\nabgelehnt werden dürfte oder gar unzulässig sei. Das\nGegenteil folgt aus § 244 StPO. Die dort angeführten\nGrundsätze über die Behandlung von Beweisamträgen\nkennen den Umstand, dass das Beweismittel noch nicht\nherbeigeschafft ist, nicht als Ablehnungsgrund. Für\n\ndje einschränkende Auffassung des Landgerichts ergibt\nsich entgegen seiner Ansicht auch nichts aus $ e5l\nStPO. Diese Vorschrift behandelt die Frage, unter wel-\n\n“; i\nSE\n* B x\n\nEr\n\nzum Zwecke des Beweises oder zu anderen Zwecken veriesen werden dürfen, macht aber dabei keinen Unterschied, ob die Schriftstücke im Zeitpunkt der Hauptverhandlung schon vorhanden sind oder ob sie zum Zwecke\nihrer Verwertung in der Hauptverhandlung erst entstehen sollen. In einigen Fällen Folgt zwar aus der\nNatur der Sache, dass regelmässig nur Protokolle in.\nBetracht kommen, die zu Beginn der Hauptverhandlung\nschon vorhanden sind, so 2.B. im Falle des § 251 Abs 1\nNr 1. In den Fällen der Nr 2 und 3 kann es aber ebensogut vorkommen, dass das Protokoll, dessen Verlesung\nfür zulässig erklärt wird, erst nach Beginn der Hauptverhandlung entsteht. Es fehlt an jedem Grund dafür, -\n\nii\n\n-8-\n\ndass es zulässig oder gar geboten sei, den Unterschied\nzwischen schon vorhandenen und erst herzustellenden\nProtokollen, den § 251 Abs 1 nicht kennt, in den Abs 2\nhineinzutragen, der von den Urkunden handelt, die\nschriftliche Ausserung eines Zeugen enthalten, der\n\n. nicht richterlich vernommen werden kann.\n\nDiese ürwägung kann jedoch der Revision nicht zum\nErfolg verhelfen. Denn sie greift den ablehnenden Beschluss nur deshalb an, weil das Gericht dadurch seine\nAufklärungspflicht verletzt habe ünd die Verteidigung\nin einem wichtigen Punkt unzulässig beschränkt habe.\nDieser Verfahrensfehler liegt jedoch nicht vor. Die\nLage war dadurch gekennzeichnet, ' dass zu dem Beweisthema, zu dem sich WB schriftlich äussern sollte,\nschon eine schriftliche Erklärung von ihm vorlag. Sie\nist dem Faile vergleichbar, dass ein in der Hauptverhandlung vernommener Zeuge noch einmal zu derselben Beweistatsache gehört werden soll oder ein durch den beauftragsten oder ersuchten Richter vernommener Zeuge\nnoch einmal durch den beauftragten oder ersuchten Richter oder in der Hauptverhandlung vernommen werden soll.\nAnträge dieser .Art, die darauf abzielen, dass das Gericht ein schon benutztes Beweismittel noch einmal benutzt, und zwar zur Beweiserhebung über dieselbe Beweistatsache, zu der es schon benutzt worden ist,\nunterstehen, wie die Revision auch richtig erkannt\nhat, nur dem Gesetz des § 244 Abs 2 StPO. Die Ablehnung\nsolcher Anträge kann deshalb erfolgreich nur mit der\nBegründung angefochten werden, dass das Gericht durch\ndie Ablehnung seine Pflicht zur _rforschung der Wahr-\n\n-9.-\n\nhei verletzt habe. Es ist auch nicht zu verkennen,dass\ndie Pflicht zur Erforschung der Wahrheit die wiederhoite Vernehmung eines Zeugen erforderlich machen kann.\nDas ist vor allem dann der Fall, wenn nach der ersten\nVernehmung des Zeugen neu zu Tage getretene Umstände _\ndie Höglichkeit oder Wahrscheinlichkeit begründen,\n\ndass der Zeuge bei nochmaliger Anhörung unter Vorhalt\ndieser Umstände seine erste Aussage berichtigen werde.\nEin Fall dieser Art liegt jedoch nicht vor. Die Frage,\nob der Angeklagte den Waggon Fichtenstammholz und die\ndrei Waggon Zement von VB geschenkt erhalten hatte\noder nicht, tauchte nicht erst in der Hauptverhandlung\nauf. Die Behauptung der Schenkung hatte der Angeklagte\nvielmehr schon während des Ermittlungsverfahrens aufgestellt. Sie war auch in einem mündlichen Haftprüfungstermin zwischen dem Angeklagten und dem Haftrichter erörtert worden. Um eine Bestätigung seiner Behauptung zu erlangen, die ihm das Gericht bis dahin\nnicht geglaubt hatte, wandte sich der Beschwerdeführer\nselbst an TB und erhielt von ihm die in der Hauptverhandlung verlesene und im Urteil verwertete schrift- .\nliche £rklärung. Das Gericht durfte deshalb davon ausgehen,\ndass Watson vom Angeklagten genügend darüber unterrichtet worden war, worauf es ankam. Über den Sinn seiner\neidesstattlichen Erklärung gewann das Gericht eine\nfeste zweifelsfreie Überzeugung. Neue Umstände waren\nnach der Beurkundung der Erklärung nicht zu Tage getreten. Schliesslich hatte der Angeklagte, dessen Verteidiger sich während der zwölf Tage dauernden Verhandlung noch einmal telegrafisch an WEB gewandt hatte,\nvon ihm nur eine gerichtliche Urkunde erhalten, die\n\nu, enden\n\n?\n\nwe\n\n‘\n\nPL\n\n.\n‚\n7 a\nns A\n\n%\n%\n>\ner\n|\nrt:\n2\n»$\n..Qa\naz\nor\n:\nRK\n\nwörtlich die frühere eidesstattliche Erklärung wiedergab. ohne dass ihr ein Zusatz beigefügt war, aus dem\neine Bestätigung der Auffassung des Beschwerdeführers\nhätte entnommen werden können. Unter diesen Umständen\ndurfte das Gericht, ohne sich dem Vorwurf auszusetzen,\ndadurch gegen seine Pflicht zur Erforschung der Wahrheit zu verstossen oder die Verteidigung unzulässig\n\nzu beschränken, die nochmalige Herbeiführung einer\nschriftlichen Erklärung WW zu einer Beweistatsache,\nzu der er sich schon unmissverständlich geäussert hatte,\nfür entbehrlich halten und daher den darauf gerichteten\nAntrag ablehnen. °\n\n4.) Soweit dem Beschwerdeführer der Diebstahl eines\nKartons Kondensmilch zur Last gelegt war, hat das Landgericht die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten\nauf Grund des Geständnisses gewonnen, das er bei seiner\nVernehmung durch die Bahnpolizei abgelegt hatte. Die\n\nRüge der Revision, dieses Geständnis sei unter Verletzung\ndes § 136 a StPO zustande gekommen und hätte daher nicht\nverwertet werden dürfen, ist unbegründet. Über die Be-\n\n. hauptung des Angeklagten, die Freiheit seiner Willensentschliessung sei bei der bahnpolizeilichen Vernehmung\ndurch Ermüdung beeinträchtigt worden, hat das Landgericht\nBeweis erhoben. Es hat das Ergebnis dahin gewürdigt, dass\nweder die Bahnpolizeibeamten den Angeklagten ermüdet ha-\n: ben, noch dass dieser bei Ablegung des Geständnisses\n\nin einer die Freiheit seiner Willensentschliessung und\nWillensbetätigung beeinträchtigenden Weise ermüdet war.\nIn den Ausführungen dazu tritt kein Rechtsirrtum zu\n\nTage. Soweit die Revision schliesslich geltend macht,\n\ndie Ehefrau des Angeklagten habe in der Hauptverhandlung\nals Zeugin bekundet, dass er die Kondensmilch nicht gestohlen habe, das Urteil gehe aber auf diese Aussage\nnicht näher ein, behauptet sie keinen Verfahrensfehler.\nDas Urteil muss im Falle der Verurteilung die vom Ge-\n\nricht für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in\n\n- 11 —-\n\ndenen es die Herkmale der strafbaren Handlung gefunden\nhat, braucht aber nicht alle Zeugenaussagen wiederzugeben (§ 267 Abs 1 StPO).\n\nII. Sachbeschwerde.\n\n1.) Umbegründet ist die - zum Teil zur Begründung der j\nVerfahrensbeschwerde vorgebrachte - Rüge, das Urteil enthalte Widersprüche, Denkfehler und Verstösse gegen all- ..\ngemein gültige Erfahrungssätze, so dass die Feststellungen die Verurteilung nicht zu tragen vermöchten. Die\nAusführungen der Revision dazu enthalten in Wahrheit\n\nnur unzulässige Angriffe gegen Einzelheiten der dem Tatrichter vorbehaltenen Beweiswürdigung. Das gilt insbesondere von den Angriffen gegen die Auffassung des Landgerichts vom Sinn der eidesstattlichen Erklärung Wi»\n. und vom Beweiswert des früheren Geständnisses des Angeklagten. Die Strafkammer hat ihre Auffassung in diesen\nZunkten so eingehend und überzeugend begründet, dass sie\nnicht nur als rechtlich möglich bezeichnet werden muss,.\nwas allein schon zur Widerlegung der von der Revision erhobenen Bedenken genügen würde. Im Vergleich dazu ist die\ndavon abweichende Ansicht der Revision und ihre Begründung. wenn auch nicht schlechthin unmöglich, so doch so\n‚wenig wahrscheinlich, dass das‘ \"Landgericht perechtigt\nwar, ihr nicht zu folgen.\n\n2.) Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Untreue\nin Tateinheit mit Diebstahl in zwei Fällen, wegen Diebstahis in einem Falle und wegen fortgesetzten Diebstahls\nin einem weiteren Falle ist auch sonst rechtlich bedenkenfrei. Soweit das Landgericht Diebstahl bejaht hat,\n\nist es zutreffend davon ausgegangen, dass Unterschlagung\n\n- 12 -\n\noder Unterschlagung im Amt zu verneinen und Diebstahl.\nanzunehmen ist, sobald der Täter bei der Aneignung\nfremder Sachen, auch wenn sie in seinem Gewahrsam\nstehen, den Hitgewahrsam eines anderen bricht. Die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte in allen\nFällen den Mitgewahrsam anderer verletzte, liegt im\nwesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und lässt keinen\nRechtsfehler erkennen.\n\nOb die vom Angeklagten weggenomnenen Sachen im\nEigentum der Reichsbahn oder im Eigentum von Privatpersonen standen, durfte das Urteil offen lassen. Es kam\nentscheidend nur darauf an, dass die Sachen nicht im\nEigentum des Angeklagten standen, also für ihn fremde\nSachen waren, und dass er nicht befugt war, über Sie zu\nseinen Gunsten zu verfügen. Das ist aber im Urteil rechtlich pedenkenfrei dargetan.\n\nIn den beiden Fällen, in denen sich der Angeklagte\ndie drei Wagzonladungen Zement und die Waggonladung\nFichtenstammhol2 aneignete, hat das Landgericht den Angeklagten auch zu Recht zugleich wegen Untreue (§ 266\nStcB) in der. Form des Treubruchtatbestandes verurteilt.\nAis Beamter der Reichsbahn und in seiner Stellung als\nBahnhofsvorsteher hatte der Angeklagte, wie das Urteil\nzutreffend darlegt, auf Grund des durch sein Amt begründeten Treuverhältnisses die Verpflichtung, die Interessen\nder Reichsbahn, vor allem auch, ihre Vermögensinteressen,\nzu wahren. Diese Pflicht bezog sich sowohl unmittelbar\nauf das bahneigene Vermögen wie auch auf die Erfilllung .\nder von der Reichsbahn eingegangenen Beförderungsverträge, soweit dazu sassnahmen innerhalb des ihm unterstehenden Bahnhofsbereichs erforderlich waren. Dadurch,\n\n-\n\n3\n\nNele\nun dass sich der Angeklagte die Waggonladungen Zement und\nDt. Fichtenstammholz aneignete, verletzte er diese Pflicht,\nj , mochten sie nun im kigentum der Reichsbahn oder dritter\nBRBkE Personen stehen. Auch das Merkmal des Vermögensschadens ’\n13 ist in jedem Falle gegeben. Das bedarf für den Fall,\n1): dass die Güter im Eigentum der Reichstan standen, keiner näheren Derlegung, gilt aber auch dann, wenn die\nu Güter dritten Personen gehört haben sollten. Denn dann\nKi\n\nj entstand, wie das Urteil zutreffend ausführt, mit dem\nI “ Verlust der Güter für die Reichsbahn auf Grund der Be-\n' förderungsverträge die Verpflichtung zum Schadenersatz\nu gegenüber denjenigen Personen, die Rechte an diesen Gü-\n:: tern hatten. Dabei bedeutet, wie das Landgericht richtig .-\n\nhr >,\nAR T\nKIRSDY Z\n\n» .\nNY.\nNee\n\na FE 9\n.\n€\n\nr NY\nVer Su PN\n\n|\n| darlegt, schon die WHöglichkeit, dass solche Forderungen\nBr erhoben werden können, eine den Wert des Vermögens der\nBu. Reichsbahn mindernde Vermögensgefährdung, die als ein'\n\n| | Nachteil im Sinne des § 266 StGB anzusehen ist.\n\n\\\n\n|\n\nAuch die Darlegungen zur inneren Tatsseite tragen\nun. die Verurteilung. In allen vier Fällen, in denen das\n\nER: Landgericht den Angeklagten für schuldig befunden hat,\n\nu; enthält das Urteil die ausdrückliche Feststellung, dass\nBun er sich aller Tatumstände bewusst und insbesondere auch |\n5 # . über die Rechtswidrigkeit seiner Handlungsweise im klaren‘\nn war. Lrörterungen zu der Frage, wie sein Verhalten zu R\nee beurteilen gewesen wäre, wenn er irrigerweise ein Recht _\n\nMi zum Handeln angenommen hätte, waren unter diesen Umständen entbehrlich. Entgegen der Ansicht der Revision ist\nei darum auch § 59 StGB nicht verletzt. Auch sonst ist kein x\nje: Rechtsfehler ersichtlich. Das gilt insbesondere von den: X\n. Ausführungen, mit denen die Strafkammer die Anwendbar-B: keit des Bayer. Gesetzes über die Gewährung von Straf-.\nMi: freiheit vom 24. Januar 1948 verneint.\n\nPas\n\nen\n\n‘“\n\n- 14 -\n\nDie Revision des Angeklagten ist nach alledem im\nganzen unbegründet und muss verworfen werden.\n\nB. Zur Revision des Angeklagten Hg»: _\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten des Diebstahls\nin vier Fällen, davon in zwei Fällen begangen in fortgesetzter Handlung, und des gemeinschaftlichen schweren\nDiebstahls für schuldig erkannt, das Verfahren jedoch\nauf Grund des § 4 des Bayer. Gesetzes über die Gewährung\nvon Straffreiheit vom 24. Januar 1948 eingestellt, da\ndie Straftaten vor dem 1. Oktober 1947 begangen ‚sind\nund keine höhere Gesamtstrafe als sechs Monate Gefängnis angemessen sei. Nachdem das Landgericht zu diesen\nErgebnis gelangt war, durfte das Urteil nur noch die\nZinstellung des Verfahrens aussprechen. Der Ausspruch,\ndass der Angeklagte des Diebstahls in vier Fällen und\ndes schweren Diebstahls in einem Falle schuldig sei,\nwar unzulässig. Das Urteil muss deshalb dahin berichtigt werden, dass dieser Schuldspruch wegfällt.\n\nDer Ausspruch der Einstellung selbst ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Soweit die Revision zur Degründung des weitergehenden Antrages auf Freisprechung in\ndiesen Fällen geltend macht, Diebstahl liege in keinem\nFalle vor, weil der Angeklagte zur Aneignung der Sachen\nberechtigt gewesen sei, er sich jedenfalls mindestens\nfür berechtigt gehalten habe, stehen die klaren Feststellungen des Urteils entgegen, Bei dieser Sachlage\nbrauchte das Gericht auch nicht zu prüfen, wie das Verhalten des Angeklagten zu beurteilen gewesen wäre, wenn\ner sich irrigerweise zur Aneignung der Sachen für berechtigt gehalten hätte. Die Vorschrift des § 59 StGB\nist deshalb nicht verletzt.\n\n- 15 -\n\nDass die Strafkammer die von dem Angeklagten weg\ngenommenen 3 - 5 Pfund Schweinefett nicht als geringe j\nlienge oder als ein Nahrungsmittel von unbedeutendem\nWert angesehen hat, lässt keinen Rechtsirrtum er- '\nkennen, zumal wenn dabei die Verhältnisse zur Tatzeit\nberücksichtigt werden. Im übrigen würde, selbst wenn\nman der Revision folgen wollte, dann der Tatbestand\ndes § 370 Nr 5 StGB gegeben sein, so dass auch dann der =\nAngeklagte in diesem Falle nicht freigesprochen werden .\nkönnte. j\n\nOb die Dedenken durchgreifen, die von der Revision _\ngegen die Beurteilung des einen Diebstahlsfalles nach\n§ 243 Abs 1 Nr 4 StGB erhoben werden, braucht nicht\nnäher erörtert zu werden. Auch wenn man die Auffassung\nder Revision teilt, dass der Angeklagte das Merkmal\ndes Ablösens und Abschneidens der Befestigungs- oder\nVerwahrungsmittel nicht verwirklicht hat, ist jedenfalls der Tatbestand des einfachen Diebstahls gemäss\n§ 242 StGB gegeben. Der Angeklagte könnte also auch\nin diesem Falle nicht freigesprochen werden. Die Einstellung des Verfahrens auf Grund des § 4 des Bayer.\nGesetzes vom 24. Januar 1948 ist demnach im Ergebnis\nzu Recht ausgesprochen worden und der Angeklagte daäurch nicht beschwert.\n\nC. Zur Revision des Angeklagten He.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter .\nUntreue in Tateinheit mit fortgesetztem Diebstahl und\nwegen fortgesetzten Betrugs ist rechtlich bedenkenfrei.\nAuch wenn es richtig wäre, dass die Reichsbahn mit\nKnöfel ursprünglich vereinbart hatte, zwei Sack Zement\ngegen 1 qm Glas einzutauschen, und dass es dem Angeklagten\nsclang, mit KB ein für die Reichsbahn günstigeres\nTauschverhältnis zu vereinbaren, wurde der dadurch \"erübrigte\" Zement nicht Eigentum des Angeklagten. Die\n\nKg\n\nu\n\nBy\n\nni\n\nBAR ce\ni .\n\nı\n\n*\nK 7\n\n- 16 -\n\n. .\nDE Dr Ver =\n\n..\ntan\n\ngegenteilige Ansicht der Revision ist so abwegig und\nunverständlich, dass sie keiner näheren Widerlegung bedarf. Dass der Angeklagte an dem Zement, den er sich aneignete, keinen Alleingewahrsam hatte, er mit der Aneignung also fremden Mitgewahrsam brach und deshalb ‚einen\nDiebstahl und keine Amtsunterschlagung beging, beruht im\n\ntr.\n\n.\nvo.\n\nN %\n\nWURDE\n\n! H\nwesentlichen auf tatsächlichen Erwägungen, die keinen Bei\nRechtsirrtum erkennen lassen. Davon ausgehend hat die sl\nStrafkammer zutreffend angenommen, dass die Erwerber des zii\n\ngestohlenen Zements an ihm kein Eigentum erlangten. Deshalb ist auch die Verurteilung wegen fortgesetzten Betru-\n\nges rechtlich bedenkenfrei.\nAuch sonst zeigt das Urteil, soweit es den Beschwer-\n\ndeführer betrifft, keinen Rechtsfehler. Seine Revision muss\ndeshalb ebenfalls verworfen werden.\n\n>\n. .\not\nu,\n\nRichter - Mantel Dr. Geier\n\nmit dem Vermerk, dass\n\nBundesrichter Dr. Peetz Jagusch\ndurch Erkrankung verhin-\n\ndert ist, seine Unterschrift\n\nbeizufü,,en. °\n\n. .. een\nDEREN er\nu he >° +","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-29/1-str-545-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-29/1-str-545-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:03.976751+00:00"}}