{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-01-29_1_StR_478_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-01-29","aktenzeichen":"1 StR 478/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"r % 5\n\n:R 478/51 2332 054 &\nIm Namen des Volkes Bir\n\nIn der Strafsache E\n\ngegen Ri\n\n1.) den Kriminalrat a.D. Jose£f_G\ngeboren an @. RED ED\n\n2.) den Hilfsarbeiter Franz Wi\ngeboren am MB. i\n\nwegen Aussageerpressung U.&s\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29. Januar 1952, an der teilgenommen haben: |\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Feetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Geier\n\nBundesrichter Tr. Jagusch\n‚als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n.als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamt:\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Kürzburg vom 12. Mai 1951\n\nwerden verworfen,\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nN\n\n“ ten Angaben noch immer verweigerte, sagte er zu den ver-\n\n»\n;\n\nt\nı\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten Ge wegen FE\nAussageerpressung zu einem Jahr Zuchthaus, den Angeklagten ° {|\nVI@WEED wegen fortgesetzter Aussageerpressung und zwei- ” y f\ner Vergehen der Körperverletzung im Amt zu einer debatatren t\nfe von einem Jahr drei kHonaten Zuchthaus verurteilt,\n\nDer Angeklagte GB war seit Mai 1934 BE E ” i\npolitischen Abteilung der Polizeidirektion in Ww. |\nVi gehörte ihr als Kriminalbeamter an.\n\nIm November 1934 wurde Christoph AD festgenon- “\nmen, weil er im Verdacht stand, antinationalsozialisti- \\\nsche Flugblätter verbreitet zu haben. Bei seinen Vernehmun-,\ngen durch TiiD bestritt er die Beschuldigung. Nach den E\nFeststellungend es Landgerichts erkundigte sich GB,\nder hei. einem vorangegangenen Verhör zu ıD geäussert\nhattes \"Wir werden Dich schon klein kriegen\", während |\neiner Vernehmung des AB nach dem Stand der Ermitt- u |\njungen. Als er festgestellt hatte, dass MB die gewünsch- ; j\n\ni\n|\n\nnehmenden Beamten; \"Macht nicht lang herum, stellt ihn\nhinaus und legt ihn um,\"\n\nDer Angeklagte Wi hatte im November 1933 den\nHans Sp zu vernehmen, der verdächtigt wurde,\nkommunistische Flugblätter vervielfältigt zu haben. Er\nerklärte dem hestreitenden SpEBMEEEEE : \"Es gibt noch anders\nMittel, wir können Dich auf die Festung bringen, wenn u\nnichts sagen willst, da weisst Du ja, was los ist.\"\nNach den “eststellungen des Landgerichts war damals\nauf der Festung ein Kommando von SA-Leuten, die politische Gegner aufs schwerste misshandelten, was in der\nBevölkerung allgemein bekannt war. Bei einem weiteren _\n\nII.\n\nweise das Landgericht hätte erheben sollen, ist nicht an-\n\nVerhör drohte der Angeklagte dem SC erneut nı.\neinem Verbringen auf die Festung. In seiner Wit und wnihn \"klein zu machen\" erhob der Angeklagte eine Schreit-# ...\nmaschine und drohte ,sie Sp an den Kopf zu wert\nDas Landgericht ist überzeugt, dass die Angeklagte, =\nGEB und VIE durch Bearohung mit Mord und Körperverletzung bewusst widerrechtliche Zwangsmittel angewen- Sa\ndet haben mit der Absicht, die verlangten Angaben zu ermpchen. Es hat ferner festgestellt, der Angeklagte wi nn\nhabe im Dezember 1933 den Fritz KOM, der wegen Verdagt\nder Vorbereitung zum Hochverrat festgenommen war, bei #5.\neiner Vernehmung aus ut über dessen Verhalten nit der W\nHand ins Gesicht geschlagen. Dem Erich Ve, dem Spionage\nund Vorbereitung zum Hochverrat zur last gelegt wurde, hi u\nhabe er beim Verbringen in die Zelle zweimal mit der Faust u\n\nauf die Brust geschlagen, E\n\nZur Revision des Angeklagten sc».\n\nEr hat in seiner Revisionsbegründung die Verletzung,\ndes sachlichen Rechts gerügt. Der Verteidiger macht nurindige\n\ngeltend, das Vorbringen sei in einer Reihe von Punkten T\nauch als Verfahrensrüge auszulegen,\n\nDie Revisionsbegründung hatte u.a. ausgeführt, das !.\nLandgericht habe bei der Prüfung, ob Grundsätze der Be:\nrechtigkeit die nachträgliche Sühne verlangen, die zu-.S\ngunsten des Angeklagten sprechenden Tatsachen nicht genügt\nberücksichtigt. \"Übrigens hätte das Gericht von Amts wege\nweitere ürmittlungen pflegen müssen, wenn ihm die durch\ndie :rmittlungsakten und Spruchkammerakten belegten Anga-\n\nben des Beschuldigten GEB nicht genügten\", Welche Be-\n\nae, v\n\nsr\nSEK\n\nr2\n\n-4-\n\ngegeben. Das ist aber für die Rüge einer Verletzung der j |\nAufklärungspflicht erforderlich (§ 344 Abs 2 StPO). Im ch\nübrigen enthält die Revisionsbegründung keine Ausführungen,\ndie als Verfahrensrügen ausgelegt werden könnten. f\nSie bringt vor, im Spruchkammer- und im Strafverfahren E:\nhabe eine grosse Zahl von Belastungen nicht aufrechterhalten werden können, Es sei festgestellt, dass der Angeklagte vielen Gegnern der NSDAP geholfen und sie bei Vernehmungen anständig behandelt habe. Diese Umstände hätten das\nLandgericht dazu drängen müssen, auch im Falle ZB die\nAbsicht, Geständnisse zu erpressen; und die „Amahme, dass\nGrundsätze der Gerechtigkeit die nachträglich üıne ° 3\nverlangen, zu verneinen. Soweit sich die Rüge auf die’ Anwendung des Ahndungsgesetzes bezieht, wird auf sie nachstehend eingegangen werden. Im übrigen ist der behauptete\nWiderspruch in den hierfür herangezogenen Erwägungen des\nLandgerichts nicht zu finden,\n\nÜber die Glaubwürdigkeit des A, die von der Revision bestritten wird, hatte der Tatrichter zu entschei- °\nden. Er hat sie in rechtlich bedenkenfreier Weise bejaht,\nDas Landgericht hat nicht angenommen, AP Seltstmoräver- 7%\nsuch lasse nur den Schluss auf eine Aussageerpressung ZU BE\nEs hat ihn für die eigene, konkrete Prüfung der Frage heran-. z\ngezogen, ob seine Behauptung glaubhaft sei, dass er ihn Be\naus Angst unternommen habe, man wolle ihm bei Verweigerung\nder geirlinschten Aussagen ans leben gehen. Die Reyision\nwendet ein, die Äusserung des Angeklagten könne von\nI] missverstanden worden sein, sie lasse verschiedene\nAuslegungen zu (z.B. Unmutsäusserungen). Das Revisionsgericht kann eine vom Tatrichter gezogene Schlussfolgerung. 2\n\n-5.\n\n‚nur darauf prüfen, ob sie denkgesetzlich unmöglich ist\nDas ist hier nicht der Fall. Dem Vorbringen, eine Aussa, -\ngeerpressung scheide als unmöglich aus, weil AB als I\nverncmmen worden sei und ein umfassendes, zur Jberführu,\naller ausreichendes Geständnis eines anderen Beschuldigt\nvorgelegen habe, steht die Feststellung entgegen, der \\E-\nnehmende Beamte habe von AB erfahren wollen, welche Ei;\nweiteren Personen noch Flugblätter verteilt hätten und‘; &\nwer der 2, \\iderstandsgruppe angehöre, Das Urteil muss”\n\nauch nicht ausführen, welche Wirkung der Angeklagte auf\nseine Drohung erzielt hat. § 343 StcB stellt die Anwens;\ndung eines Zwangsmittels unter Strafe ‚ wenn durch sie‘ «\nGeständnisse oder Aussagen erpresst werden sollen. % „: x\nDass dieser Erfolg auch erreicht wird, verlangt der r\n\nTatbestand nicht. Auch zur inneren Tatseite hat das Lani:\ngericht rechtlich einwandfreie Feststellungen getroffen, .\nSie widersprechen sich nicht, wie die Revision geltend „ ; ie:\nmacht. Das Landgericht berücksichtigt strafmildernd, der: Pr\nAngeklagte sei doch zuletzt das Opfer der damaligen all»\ngemeinen Begriffsverwirrung und einer falschen Diensta fl p\nsung und schliesslich auch in gewisser Hinsicht einer ‚8°.\nstarken dienstlichen Belastung gewesen, Damit sagt es .ı: 5\nnicht, der Angeklagte habe seine Drohung für erlaubt\ngehalten, es führt nur einige zu seinen Gunsten sprechen:\nde Umstände an. 2s hat auf S 10 der UA ausdrücklich 2\nfestgestellt ‚ der Angeklagte sei sich darüber im klaren -\n\nund bewusst gewesen, dass seine Drohung ein widerrecht-.\nliches. Zwangsmi tel sei.\n\nDE\n\nN\nDie Anwendung des Ahndungsgesetzes lässt keinen Rec Ei\nirrtüm erkennen, Es hat festgestellt, dass MED Strafrecht ir\n\n-6-.\n\nIII:\n\n- ..\n. . BEN:\nany\n\ns\n“r S\n\n- Cs n ‘ L\n” >\n\n$ +\n„”\nv2\n\nvw...\n.\n2,\n\nlich verfolgt worden ist, weil er gegen den nationalsoriel. I\nstischen Staat gearbeitet haben soll, ferner dass der y\nAngeklagte bei dieser Untersuchung das Verbrechen begangen hat und dass es während der nationalsozialistischen 3\nGewaliherrschaft nicht bestraft worden ist, weil Straf- u\ntaten, die sich ausschliesslich gegen Kommunisten und poli- \"|\ntische Gegner richteten, weder angezeigt noch bestraft j 5:\nwerden konnten. Ob Grundsätze der Gerechtigkeit die nach- a\nträgliche Sühne verlangen, hat der Tatrichter zu entschei- \"\"Yi\nden. Dass er bei Ausübung seines Ermessens von unrichti-.\n\ngen rechtlichen ürwägungen ausgegangen ist, lässt das\n\nUrteil nicht erkennen,\n\nN}\n\nDR\n.\n>\n\nDie Revision ist somit unbegründet.\nZur Revision des Angeklagten Wi.\nSie rügt die Verletzung des sachlichen Rechts, insbe- .\n\nsondere der §§ 543 und -340 StGB, sowie die Anwendung des 4\nbayerischen Almdungsgesetzes Nr 22,\n\nanderen als dem vom Landgericht festgestellten Sachver- |\nhalt aus, Das ist unzulässig. Die tatsächlichen Feststellun-\" |\ngen, die keinen Nechtsirrtum und keine Widersprüche enthal- “ N:\nten, sind für das Revisionsgericht bindend. Das Landgericht\nhat insbesondere auch festgestellt, der Angeklagte sei nn\nbewusst gewesen, dass er. widerrechtlich Zwangsmittel an-\n\nwende. {\n\nDie Revision geht im Falle 7 von einem 4\n\nDie Angriffe gegen die Glaubwürdigkeit der Verletzten $\nTB und MB Können in der Revisionsinstanz nicht\nberücksichtigt werden (§ 337 StPO).\n\nen n x x ra\nONE EHRE 4.2unihoen > PÜREBAN: VOonAlNtDR. SEHEN BR . er ash 5 r 2 a\nEn 1 2 y- . . in Rs a ya un, e r ,\n.. u. ü 27 4 R B £ m. R er Aal ms u... „=... Pre .\n= 7 mw - . Ber 7 3.7\" no n .\n. “ . X .. -\nDaB .\nx .\n.\n\nnen wagen: n Ar N en E AL um\nmen One „” R be cs\nBu At N ur\nx\n\nPR Te\nSEHUEN ED. On\n.\n\n- 7 -\n\nFür die gegen die Anwendung des Ahndungsgesetzes\ngerichtete Rüge gelten die zu der Revision\n\ndes Mitang\nklagten gemachten Ausführungen, \\\n\nDas Urteil enthält auch sonst keirien Rechtsirrtu\nDie Revision ist somit unbegründet,\n\nRichter\nmit dem Vermerk, dass\nBundesrichter Dr. Peetz\nurch Erkrankung ver- . .\nhindert ist, seine Un- Dr. Geier Jagusch\nterschrift beizufügen, j j\n\nMantel:","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-29/1-str-478-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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