{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-01-29_1_StR_328_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-01-29","aktenzeichen":"1 StR 328/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Rum <\n\n2332 053 9\n\n4, StR 328/51\n\nIm Namen’des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden früheren Oberbürgermeister Franz J EEE» aus\n\nCORE, zeboren am Mi. GENRE AED ir. Ve\nLökrs. SchilD;,\n\nwegen Landfriedensbruchs und schwerer Brandstiftung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 29. Januar 1952, an der teilgenommen haben:\n\n-\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr, Geier\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwal.t .\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. Februar 1951\nsamt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben,\nsoweit der Angeklagte IEEED wegen Landfriedensbruchs\nverurteilt ist. Auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben.\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.' j\n\nDie Revision des Angeklagten wird verworfen. Er\nhat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Verfahrensrüge des Angeklagten ist unbegründet,\nSein Verteidiger hatte sich einem Antrage des Verteidigers E.\ndes Mitangeklagten REED angeschlossen, dessen städtische E\n»ersonalakten beizuziehen, Damit wollte der Angeklagte Bu\nIMDB die Unglaubwürdigkeit RD beweisen, der ihn\nin der Hauptverhandlung belastet hat, Dieser Antrag war\nnur auf Beweisermittlung gerichtet; er bezeichnete die\nAktenteile nicht, aus denen sich die behauptete Unglaubwürdigkeit REED ergeben soll. Das Gericht brauchte daher #\nnicht förmlich über ihn zu entscheiden, Im übrigen hat\nes die Glaubwürdigkeit I) im Urteil erörtert, Es’\nist durch das Ergebnis der Hauptverhandlung überzeugt worden,\nilmin den hier wesentlichen. Punkten folgen zu können,\nDeshalb ist auch der § 244 Abs 2 StPO nicht verletzt.\n\nDie Verurteilung nach § 306 Nr 1 und 2 StGB ist nicht\nzu beanstanden. Dass das Gericht nur in den Urteilsgründen und nicht auch im entscheidenden Teil des Urteils\nnoch den § 305 Abs 1 StGB in Tateinheit damit als verletzt\nbezeichnet, beschwert den Angeklagten nicht.\n\nDer § 125 Abs 1 StGB ist richtig angewandt. Das Landge- \"\nricht ist davon überzeugt, dass die Brandstelle der Synagoge\nzwar für Neugierige abgesperrt war, aber nicht für Hui formieri\nte Gleichgesinnte, die sich der versammelten Menge trotz\nder Absperrung anschliessen konnten und zahlreich angeschlossen haben. Der Begriff-der öffentlichen Zusammenrottung ist nicht verkannt; schon die Möglichkeit der beliebi-\n\ngen Teilnahme Gleichgesinnter an der Zusammenrottung genügt j\ndazu.\n\n#2\nLE BR!\n\nee\n\nne nr mn Deine > > Tee Vet\n.\n\n5.\n\nDie Reyision des Angeklagten ist hiernach unbegründd .\n\nDie Staatsanwaltschaft macht in ihrer Revision mit Recht\ngeltend, dass das Landgericht mit unzureichenden Erwägu\ndie Anwendung des Absatzes 2 des § 125 auf den Angeklagt\nID abgelehnt nat, Nach dem Brandbeginn ist IB in\nKreisleiteruniform an der Brandstelle erschienen und hat\nsich dort mit Unterbrechungen längere Zeit untätig aufgehl,-\nten. Manchen Teilnehmern der zusammengerotteten Menge 'war |\ner als zuständiger Kreisleiter und als Oberbürgermeister\nbekannt. Einer der SA-Teilnehmer hat ihm gemeldet. Das\nsandgericht führt aus, als Oberbürgermeister' (Ortspolize:\nde) sei er verpflichtet gewesen, am Brandplatz für Ordnung\nund Sicherheit zu sorgen. Der Angeklagte hätte gegen die\nZerstörungen nach Möglichkeit einschreiten müssen, Stattässen\nhat er sich, wie das Landgericht feststellt, nicht um Ordaung\nund Sicherheit bemüht. Seinem langen Aufenthalt in gewoll\nUntätigkeit als Teilnehmer der öffentlich zusammengerotteten,\nlienge sei vielmehr zu entnehmen, \"dass er von geiner prlieht\nzum Einschreiten gar keinen Gebrauch machen wollte\", Unter\ndiesen Umständen hätte das Landgericht prüfen müssen, ob\nder Angeklagte nicht Rädelsführer war und als solcher\n‘von der Menge auchangesehen worden ist. Hielt er sich\nals Stadtoberhaupt und örtlich höchster Parteiführer der\nNSDAP in Uniform längere Zeit am Brandplatz auf, während A\nAusschreitung noch im Gange ‚war; ohne dagegen einzuschreiten und den Brand bekämpfen zu lassen, so erschien sein V\n\nweilen eher als führende Zustimmung zur Ausschreitung.\nTrifft dies zu und haben es die Beteiligten bei der ge- °\nhobenen Stellung des Angeklagten so angesehen, so ist er aäne\nder Führer der Zusammenrottung und damit Rädelsführer., Bei\nder Strafzumessung führt das Tandgericht dazu noch aus, de\nAngeklagte habe sich sehr lange inmitten der gewalttätigen\n\n-4-\n\n7\n\nMenschenmenge aufgehalten und \"dadurch seine besondere\nBilligung der Aktion bekundet\", Der Umstand, dass die SA-Aktion unter der Leitung eines.SA-Obergruppenführers\n\nstand und .dass der Angeklagte nur zugesehen hat, steht\n\nbei seiner angesehenen und beachteten Stellung der An-\n\nnahme einer solchen geistigen Rädelsführerschaft durch billigende Anwesenheit nicht entgegen. Das Landgericht wird den\nSachverhalt insoweit nochmals prüfen müssen.\n\nNeben dem Schuldspruch wegen Landfriedensbruchs\nwar der dazugehörige Strafausspruch und die Gesamtstrafe\naufzuheben.\n\nBeizutreten ist der Rüge der Staatsanwaltschaft auch\nzur Anrechnung der Untersuchungshaft, der Internierungszeit\nund des Arbeitslagers. Nach dem Urteil ist es möglich,\ndass dem Angeklagten auch in anderer Sache erlittene 3!\nUntersuchungshaft angerechnet worden ist, was nach § 60 StGB\nnicht zulässig wäre, Arbeitslager als politische Sühnemassnahme ist nach § 60 überhaupt nicht anrechenbar (BGH 1 StR\n324/51 vem 5. Januar 1952, BayObL6St 1950 Nr 37). Das Ge..\nricht kann die Massnahme nur in der Weise berücksichtigen,\ndass es beim Strafmass das durch sie wirklich verursachte\n\nUngemach in Betracht zieht, soweit die Sühnemassnahme mit\nRücksicht auf das Verhalten des Angeklagten bei diesen\nAusschreitungen gegen ihn verhängt und vollstreckt — nicht\n_ erlassen - worden ist.- Auch Internierungshaft ist nach\n§ 60 nur anrechenbar, soweit sie im sachlichen Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Verfahren gestanden hat. Was den\nübrigen Teil der Internierungshaft betrifft, so ist er\ndem Angeklagten schon auf das (zum grösseren Teil erlassene)\n‚Arbeitslager angerechnet. Eine Doppelanrechnung wäre unzulässig.\n\nug\n\nDie erfolgreiche Sachrüge der Staatsanwaltschaft\ngibt dem bandgericht Gelegenheit ‚bei der neuen Strafzu\nmessung näher zu begründen, dass der Angeklagte \"subje\nnicht aus ehrloser Gesinnung\" gehandelt habe,\n\nIm übrigen ist kein Rechtsverstoss ersichtlich.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts, j\n\nRichter Glanzmann\n\nmit dem Vermerk, dass\n\nBundesrichter Dr. Peetz\n\nwegen Erkrankung und .\n\nBundesrichter Dr. Geier Jagusch\nwegen Urlaubs verhindert\n\nsind, ihre Unterschriften\n\nbeizufügen,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-29/1-str-328-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-29/1-str-328-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:03.932292+00:00"}}