{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-01-29_1_StR_308_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-01-29","aktenzeichen":"1 StR 308/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Pan Ze Ar 2 2ER 923\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n.\n\nden Revierförster Fritz vom» . aus Wei,\ngeboren an @. iD WB in 5\n\nwegen Antsunterschlagung Uoda\n\n-\n\ns\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung.\nvom 29. Januar 1952, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Richter\nals‘ Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Geier |\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt\n. als Vertreter‘ der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt; . 23\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeic\nwird das Urteil des Landgerichts in Freiburg i.Br. vom -\n19. Februar 1951, soweit es den Angeklagten viiB> ben);\ntrifft, mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen ©\n‚aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfang zu neuer & “\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten ade\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.\neos\nRn ‘a,\nISIN (HENRI mern. mern.\n\n2 -_ 5\n\n° a\n\nerändes un\n\n1.) Dem Angeklagten ist im Eröffnungsbeschluss u.a. | Eur N:\n ;\n\nzur Last gelegt, dem flüchtigen Revierförster TB und a\nden Mitangeklagten StB und u. die sich während ihrer, .\nTätigkeit bei dem Forstämt-in Web gemeinschaftlich in: .\nder Zeit vom 10. Dezember 1949 bis 7. Januar 1950 zum Nach- .\nteil des Bad. Landesfiskus einen Geläbetrag von insgesamt . FE:\nrd. 27 300' IM rechtswidrig zueigneten, zur Begehung, dieser; | :\nStraftaten, nämlich erschwerter Amtsunterschlagung” in Tatein..g N\nheit mit Untreue nach §§ 350, 351,266, 73 StGB, Beihilfe.\ngeleistet zu haben. Als Sachverhalt ist unterstellt, dass, 33%\n\nder Angeklagte von Anfang an über die Tat unterrichtet gewesen; FR 5\n\nar\n\nsei, ohne dem Dienstvorstand pflichtgemäss Meldung zu er- . SE\nstatten; er habe zwar die Annahme des ihm von den Tätern ing\nHöhe von einem Viertel angebotenen Anteils an dem. Gesaintbe\ntrag abgelemt, aber sich aus dem unterschlagenen Gelde in;\nKenntnis der Herkunft ein Darlehen von 1000 IM geben lassen\n\n‘ Das Landgericht hat die Angeklagten st und\nwegen einfacher Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue.\nverurteilt, eine Beteiligung des Angeklagten WB an diese}\nStraftaten jedoch. nicht als nachgewiesen erachtet, Dagegen. x\n\n”\nwu\n\nes ihn der Begünstigung nach § 257 StGB, begangen zum Vor 2\nteil des Mitangeklagten St, schuldig erkannt und ihn bie\nwegen zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. ©\n\n2.) Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft .\nhinsichtlich des Angeklagten Wi und dieser selbst , .-\n\na) Revision der Staatsanwaltschaft.\n\nNach den Urteilsfeststellungen S .23 UA hat dem\nAngeklagten nicht widerlegt werden können, dass er bis\n\n- 3.\n\nAnfang April 1950 von der Unterschlagung des Geldes =\ndurch TB. StB una Lu nichts gewusst habe und E:\nbei der Entgegennahme der 1000 IM von St@® der Meinung\ngewesen sei, es handle sich dabei um Geld, das St» Bi\n\nVRR stammende Geld = zu \"verteilen\", Dem Angeklagten\nwar also bekannt, dass dem Forstamt, bei.dem er die Steig\n\nLandgericht unterlassen, diesen Sachverhalt, der Teil je\nAnklagestoffes war, unter dem Gesichtspunkt der Untreue RR:\n\ns \"MB der ihm unmittelbar unterstellte \"frühere ke\nhlugte Stein an der Veruntreuung des Geldes teilriehmen $\n\nan jeder Darlegung, inwiefern etwa -der Angeklagte .schon\ndurch die Ablehnung des Angebots und die Drohung mit Anzeige\ndie auch für ihn offenkundige Gefährdung des fehlüberwiesenen IE:\nGeldbetrages hätte für beseitigt halten können. Das Urteil\nenthält hiernach in diesem Punkte’ keine erschöpfende rei\nNürdigung des festgestellten Sachverhälts. Se\n\n| 4\n\nDie Revision wendet sich ferner dagegen, dass das\nLandgericht den Angeklagten nicht auch. insoweit der. Untreue‘\n- in Tateinheit mit Begünstigung - söhuläig erkannt, hat, als‘, d\ner es unterliess, dem Amtsvorstand Meldung zu machen, nachdem:\ner Anfang April 1950 von der erfolgten Unterschlägung a “:\nKenntnis bekommen hatte. Das Landgericht hat in diesem Falle... e\ngeprüft, ob der Angeklagte wegen Untreue nach § 266 StGB zu ve\nstrafen sei. Es hat die Frage mit der Begründung verneint, e\ndass der Staat, auch wenn der Angeklagte Anfang April 1959 ;\nseiner Pflicht zur Meldung nachgekommen wäre, keinen geringeren Schaden erlitten hätte. Diese Annahme hat das Landgericht.. , !\nenssprechend den an anderer Stelle des Urteils getroffenen “a\n\nund I Anfang April 1950 die auf sie entfallenden Antei-., n\nle an dem veruntreuten. Geldbetrage \"schon restlos verbraucht. 4\nhatten und auch sonst :keine: weiteren Vermögenswerte bosassen\nwie drei Monate später, als der Forstamtsvorstand von der. ä\nVeruntreuung Kenntnis erhielt. Die Folgerung, dass der mente\nte durch die Unterlassung der Meldung an den Amtsvorstand ' “\ndem Bad. Staatsfiskus keinen weiteren als dens chon. singstre:; : a\ntenen Nachteil zugefügt, und sich daher nicht der Untreue -\n. in der allein für strafbar erklärten Form der Vollendung . RT iM\n\nschuldig gemacht hat, lässt sich dieser Sachlage recht-. SE\nlich nicht beanstanden. Die ihr a gelegten tatsäch::- En y.;\nlichen Annahmen unterliegen aber durch die: Aufhebung des\nUrteils der erneuten Prüfüng. in der kommenden Hauptverhand- | Si,\nlung. . Br:\n\nDE „a3 S\n\nRn\n\nden Pflicht unterliess, von der Veruntreuung des Geldes\n\nEN SEN N\n.\n\n-\n\ns\n\nKu 2 BEE SEE ZB En ZBEE 7 Said a 27 ZU KB ZZ ni\n'\n.\n\n. Amtsunterschlagung als Mittäter oder Gehilfe beteiligt “\n\n-5-\n\nb) Revision des Angeklagten.\n\nDas landgericht hat den Tatbestand, der persönlichen\nBegünstigung nach § 257 Abs 1 StGB darin erblickt, dass\nder Angeklagte die Absicht verfolgt habe, St der\ngerichtlichen Bestrafung zu entziehen, als er es entgegen\n\nder ihm als unmittelbarem Vorgesetzten des Stein obliegen\n\ndurch Stein, dem Porstamtsvorstand kieldung zu machen,\nS ä 5 dc RER .-\n\nDiese Begründung kann den Schuldspruch nicht tragen. amek\nWie die schon im Urteil angeführten Entscheidungen RGBt a\n\nverfolgung gegen einen ihm unterstellten Beamten Na; |\nführen, selbst in dem Falle, dass er zugleich Träger. der im\n§ 163 StPO bezeichneten Aufgaben ist, Für Beamte, die nicht\nDienstvorgesetzte sind, lässt sich erst recht keine allge- Ch\nmeine Rechtspflicht jener Art begründen, nementlich kann Ri\nsie nicht allein auf rein beamtenrechtliche Verpflichtungen: k\ngestützt werden, Verfehlungen anderer Beamter aus dienst-.gp;\nlichen oder vermögensrechtlichen Gründen den vorgesetzten 5,\nStellen zu melden. Eines näheren Eingehens auf diese Frageiä\nbedarf es nicht, weil selbst eine einwandfrei festgestelltäfz\nBegünstigungshandlung \"hier nicht hätte zur Bestrafung 'züh- SE\nren können, Das.Urteil hat es nur als nicht. nachweisbar SR\nerklären können (UA S 23), dass der Angeklagte an der\n\ngewesen sei. Solange es diese Möglichkeit nicht, ausschlonsih\n\n . ;\n5\n\n392,\n\nDie Verurteilung wegen Begünsti\n\nkeinen Bestand haben.\n\nng kann hiernach\n\nAuf die beiden Revisionen war demgemäss das\n\nSache\n\n3.)\n\n[3\n\nUrteil samt den Feststellungen aufzuheben und die\n\nan die Vorinstanz zurückzuverweisen,\n\nDr. Peetz\n\nMantel\n\nRichter\n\nY GR\n\nFi\n©\ned\n®\n5\n\n[3\nä\n\n..\n\nEr “Peg\n\n$%\nER a Es","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-29/1-str-308-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-29/1-str-308-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:03.911676+00:00"}}