{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-01-29_1_StR_304_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-01-29","aktenzeichen":"1 StR 304/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"F Du\n\na,”\n\nu“\n\nse 3051 2332 020\n\nvu\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vertreter Josef Wilhelm Helmt T @EEEEEED> [yes\nFra i- Br., geboren an. ED ED ir stem, .\nz.2t. in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nSitzung vom 29. Januar 1952, an der teilgenommen haben:\nKT U nn R .\n\n_ Senatspräsident Richter |\nals Vorsitzender, Bu\nBundesrichter Dr. Peetz ii\nBundesrichter Mantel \\ “\nBundesrichter ‘Dr. Geier Be\nBundesrichter Dr. Jagusch a\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt PD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangesteilter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts \\ oo.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Freiburg i.Br. vom 2. März\n1951 wird verworfen. Die seit dem 2. März. 1951\nerlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie\ndie Dauer von vier Monaten übersteigt,. auf die“\nerkannte- Strafe angerechnet.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtamittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n= B\n\nL4+\n\nDer Angeklagte rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften.\n1.) Diebstähle in Linz.\nDer Anreklagte bezeichnet § 223 StPO als verletzt,\nweil das Landgericht Alibizeugen nicht gehört habe. In\n\nder Hauptverhandlung stellte er keinen Beweisamtrag, wie\n\nsus dem Sitzungsprotokoll hervorgeht. Er bestritt seine\nBeteiligung an sämtlichen Diebstählen und brachte vor,\n\nzu der Zeit, als die im Urteil unter II 3 - 6. .vehandel-\n\nten Diebstähle ausgeführt worden seien, sei er mit einer\n\"Gerda zusammen im Volksgarten gewesen. Diese Gerda\nkonnte die Polizei nicht ermitteln, sie konnte daher\nauch nicht von Amts wegen geladen werden.\n\nDer Angeklagte rügt: \"Polizeiwachmeann FEED unä\nSchü sinä gemäss § 225 StPO nicht vernommen oder\näeren Aussage verlesen worden.\" Die Rüge ist im Ergebnis\nunbegründet. Die Staatsanwaltschaft hatte die Beamten\nin der Anklageschrift zur Jberführung des Angeklagten\nbenannt. Im November 1950 ersuchte' der Vorsitzende das\nBezirksgericht in Linz um ihre Vernehmung. In der Hauptverhandlung wurde der polizeiliche Schlussbericht, den\nSchönberg erstattet hatte, dem Angeklagten vorgehalten.\nTie Vernehmungsprotokolle waren bis zur Hauptverhandlung trotz eines Erinnerungsschreibens nicht eingegangen. Von keiner Seite wurde beantragt, die Hauptverhandlung bis zum Vorliegen der Protokolle auszusetzen. Die\nnachträglich eingegangenen. Protokolle enthalten keine\n\n==\n\n‘ dem Diebstahl und den Aussagen der hierzu vernommenen\n\n. bringen zeigt, dass er dem Zeugen Hg ins Wort gefal-\n\nden Angeklagten entlastenden Tatsachen. Das Urteil be- _\nruht demnach keinesfalls auf einem Prozessverstoss. g\n\n2.) Diebstähle in Freiburg. 5\n\nDer Angeklagte bringt vor, er sei zu dem Einbruch\nin das Zentralkaufhaus nicht gehört worden und daher\nnicht in der Lage gewesen, Alibizeugen zu benennen. Diese Behauptung ist unrichtig..Er hat nach dem Sitzungsprotokoll erklärt, die dort gestohlene und bei ihm geängs” ‘\nfundene Wolle habe er von einem Meiens erworben. Er hat SE\nsich, wie die Urteilsgründe zeigen, duch noch weiter zu\n\nZeugen geäussert, Die Rüge, der Vorsitzende habe den Antrag abgelehnt, einen Harry Ks als Zeugen zu laden,\nist unbegründet. Nach dem Sitzungsprotokoll ist ein sol- |\ncher Antrag nicht gestellt worden. Mit dem übrigen Vor- .\nbringen greift der Angeklagte nur in unzulässiger Weise\ndie den \"atrichter vorbehaltene Beweiswärdigung an, die\nkeinen Rechtsirrtum und keine Widersprüche enthält.\n\n3.) Falsche Anschuldigung. - Fr\nFR.\nDie Behauptung des Angeklagten, sein Brief an den K\nGeneralstaatsanwalt sei nicht vollständig verlesen worden,\n\n{st durch das Sitzungsprotokoll widerlegt (§ 274 StPO).\nDer Angeklagte ist in seiner Verteidigung nicht in un-\n\nzulässiger Weise beschränkt worden. Sein eigenes Vorlen ist und seine Vernehmung gestört hat. Das hat ihm\nder Vorsitzende mit vollem Recht untersagt. Der Ange-\n\niagte stellte in der Hauptverhandlung keinen Antrag\n\n-4-\n\n“\n\nÄ 2\n\nauf Vernehmung der Zeugen, durch die er nunmehr einen\nin der Revisionsinstanz unzulässigen Gegenbeweis gegen\ndie Feststellungen des Landgerichts führen will.\n\n4.) Die Revision ist somit unbegründet und daher zu\nverwerfen.\n\nDer Angeklagte hat nach § 473 StPO die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nRichter . Mantel\n\nmit dem Vermerk, dass Bundes-\n\nrichter Dr. Peetz durch Er-\n\nkrankung und Bundesrichter ... Jagusch\nDr. Geier durch Urlaub verhin-\n\ndert sind, ihre Unterschrift\n\nbeizufügen.\n\nxur, Er ar\n\n2, . ner%\nne\n\n“2\n\nrer\n\n-","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-29/1-str-304-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 225","ref_norm":"225","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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