{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-01-28_1_StR_783_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-01-28","aktenzeichen":"1 StR 783/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 783/52 Tre\n\n2544 063\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Albert K a ip aus Koi, geboren am\n3 «iD aD in x,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nr\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12, Mai 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz |\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Koblenz vom 28. Januar 1952 mit den\n« Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwie-\n\nsen.\nVon Rechts wegen\n\nm\n\n. . . ”“\nRR CIE PR NFIRER\n\n> ’\nLad\na\nww.\n\nE3 Pig .\n.n tr ;\nLE\n\n‘ .\nRT ET\nh\n\nen es\ntv\n\nEr ZEN\n\nne,\nFAIRE IR\n\nnn\np 770 2\n\n\"Er. -\n\nZei\n\nNina ak. raum gen Lennon\n\nn\n\nEgncrit4\"\n\n72\nRE PIE Te SERERER\na htm ee.\n\nee 0\n- u\n\nu\n\n—\n—\n\nNS\n\n-2.-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem\nKinde zu einer. Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt.\n\nSeine Revision, mit der er die Verletzung des sachlichen\nRechts rügt, hat im Ergebnis Erfolg.\n\nDer Angeklagte betastete eiri 12 Jahre altes Mädchen mehrmals u\nan den Oberschenkeln und am Bauch. Ob er es auch am Geschlechtsteil berührte, läßt das Urteil nicht eindeutig erkennen. Die Feststellungen hierüber lassen sich, jedenfalls ohne nähere Darlegung, 3\ndie in dem angefochtenen Urteil zu vermissen ist, nicht miteinander in Einklag bringen. Dieser Gesichtspunkt ist für den Schuldumfang von wesentlicher Bedeutung.\n\n|\n£\nx.\ng\n§ 3\n!\nı\n\nen\n\nn ...\n\nDaß die Handlungen des Angeklagten das allgemeine Scham- und °%\nSittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletzten und\nder Angeklagte in wollüstiger Absicht gehandelt hat, hat das Landgericht rechtlich bedenkenfrei festgestellt. Das trifft, entgegen '\nder Auffassung der Revision, auch für die Zungenküsse zu. Daß der\nAngeklagte dem Mädchen absichtlich solche Küsse gegeben hat und\nnicht zufällig mit seiner Zunge zwischen die Lippen des Mädchens\ngelangt ist, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Urteilszusammenhang. #\n\n»dı\n\nAbe hr Kr}\nFa\n\nDagegen greift die Rüge durch, das Landgericht habe die vor- %\naussetzungen des § 51 StGB nicht geprüft. Dem Urteil ist nicht a\nzu entnehmen, welche Menge Alkohol der Angeklagte getrunken hatte. Bei der Strafzumessung führt das Landgericht aus, der Angeklagte habe am Tage der Tat-nicht unerheblich unter dem Einfluß\nvon Alkohol gestanden’ und sich so zu Handlungen hinreißen lassen,\ndie er im nüchternen Zustand unterlassen hätte. Diese Feststellun- |\ngen machten es erforderlich, daß das Landgericht zu der Frage\nStellung nahm, ob der Angeklagte infolge des Alkoholgenusses etwa unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach die-\n\n“\n‘\n%-\n»\n=\n„*\n\ny\n\n2\n\n3\nfi\nBr\n1\n©\na\nq\n/\nN\n\nser Einsicht zu handeln oder ob diese Fähigkeiten bei ihm erhet.\nlich vermindert waren.\n\nBei der neuen Verhandlung wird das Landgericht auch zu pri.\nfen haben, ob der Angeklagte das Alter des Mädchens gekannt oder\ninsoweit wenigstens mit bedingtem Vorsatz, gehandelt hat. Hierüber enthält das angefochtene Urteil ebenfalls keine Feststell\n\ngen.\n\n-\n\nDr. Hörchner . Dr. Peetz Mantel\nGlanzmann Dr. Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-28/1-str-783-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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