{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-01-22_1_StR_801_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-01-22","aktenzeichen":"1 StR 801/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"u\n\n1 StR 801/51 ‚2332 039\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Landarbeiter Horst R ED zus Stiiiip TeiiD, .\n\ngeboren am EB. EEEEED GE ir vi am;\nwegen versuchter Notzucht u.a.\n\nhat der. 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 22. Januar 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\n“ als Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt > j\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nTandgerichts in Landau in der Pfalz vom 12. Oktober\n1951 wird verworfen, jedoch wird der erste Absatz des\nUrteilssatzes wie folgt berichtigt:\n\nDer Angeklagte wird wegen versuchter Notzucht\n\nin Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde\n\nund wegen fortgesetzter Unzucht mit einem\n\nKinde zu neun: Honaten Jugendgefängnis verur-\n\nter Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nve\nNE 2*\n‘\n\na OR RATTE\n\nB\nPIE.\n\nan\nVL\n\nne ARE. RT Tan\n\nDIE) . .n\n\n. .r BILL ER u De \"5.\ne m, 2.7 Re AA er .\ne PRAIERREN: I . Ge < A\n\nee\n\n1.) Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils bedarf\ninsofern der Berichtigung, als das Landgericht im Falle\nder Elke BEP angenommen hat, dass sich der Angeklagte\nder versuchten Notzucht in Tateinheit mit einem Verbrechen\nder gewaltsamen. Vornahme unzüchtiger Handlungen gemäss\n\n§ 176 Abs 1 Nr 1 StGB schuldig gemacht habe. Nach dem\nWillen und der Vorstellung des Angeklagten sollten, wie\ndas Landgericht festgestellt hat, die von ihm gewaltsam\nvorgenommenen unzüchtigen Berührungen nur das von ihm\ngeplante Notzuchtsverbrechen vorbereiten und den Anfang\nseiner Ausführung bilden. In einem, solche Falle steht\ndie Verletzung des § 176 Abs 1 Nr 1 zu derjenigen des\n\n§ 177 im Verhältnis der Gesetzeseinheit (Spezialität).\nNur wenn die Handlung aus mehreren Einzelbetätigungen\nbesteht, von denen ein Teil nur den Tatbestand des\n\n§§ 177, ein anderer nur den des § 176 Abs 1.Nr 1 verwirk-\n\nlicht, liegt Tateinheit vor (BCHSt Bd 1 5 152). Das.in der\n\nversuchten Notzucht enthaltene Verbrechen gegen §§ 176\nAbs 1 Nr 1 StGB darf deshalb im Schuidspruch nicht zum.\nAusdruck kommen. Die Berichtigung des Urteilssatzes kann\nvom Revisionsgericht selbst ausgesprochen werden.\n\nIm übrigen zeigt der Schuldspruch keinen Rechtsfehler. j\n\nUnbegründet ist insbesondere der Angriff der Revision gegen die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte nach seiner geistigen und sittlichen Entwicklung\nreif genug gewesen sei, das Unrecht der Tat einzusehen\nund nach dieser Zinsicht zu handeln .(§ 3 RJGG). In den\nAusführungen, mit denen das 'Landgericht diese Auffassung\n\n-3-\n\nm.\n\n3\n\nFeen\n25\n-\n\niq\n\nnl.\nan\n\neiiszn-\n\nPur 7\n\na nt\nRER\nDr\n‘\nN\n\nPre\nB De\nge Sa\n\ntun\n\nAu En ee er u\n\nnäher begründet, zeigt sich kein Rechtsirrtum. Die\nAngriffe der Revision bewegen sich auf tatsächlichen\nGebiet und sind darum unbeachtlich.\n\nec\n>\n\node DR &\nN Pi [Be\n\n2.). Der Strafausspruch des Urteils geht dahin, dass\nder Anzeklagte zu neun Monaten Gefängnis verurteilt werde. Das war unzulässig, weil der Angeklagte zur Zeit\nder Tat jugendlich war und die Strafe gegen Jugendliche Jugendgefängnis ist (§ 4 RJGG). Aus den Gründen\ndes Urteils ergibt sich, dass das Landgericht den\n\nP. Angeklagten auch zu neun Monaten Jugendgefängnis verd ‘ urteilen wollte. Sie führen nicht nur die §§ 4, 14\nRJGG als Grundlage der Strafzumessung an, sondern\nsprechen ausdrücklich aus, dass die Bestrafung mit\nJugendgefängnis erforderlich und eine Strafe von\n\nneun Honaten angemessen sei. Soweit der Urteilssatz\ndavon abweichend eine Strafe von neun Monaten Gefängnis ausspricht, handelt es sich also ersichtlich um\nein Versehen im Ausdruck, das vom Revisionsgericht\nberichtigt werden kann, da das vom Landgericht Ge-\n\nwollte und Beschlossene aus den Gründen zweifelsfrei\nerkennbar ist.\n\ner nr\n\nee\nBT TU RT 5\nen\n\nRENT\nee\"\n\n& et\n\n\"Fr\n\nEY3\n\nNr ERS? Dr\n\nIm übrigen weist die Strafzumessung keinen Rechtsfehler auf.\n\nTR CH\n\nRER, 2\n\nDie Revision des Angeklagten muss deshalb unter\n\n4.\n\nSf\ner\n5\n\n2 uni m a Ark Narr a cühre waere. -7? Sant“ Tr \"ae RR Sc Sr SE ARTEN\na . > -r Eu er\nF}\n\n%\n\n\">.\na\n\nv5\n- 4 -\nBerichtigung des Urteilssatzes, wie sie sich aus den\nvorstehenden Ausführungen ergibt, verworfen werden.\nRichter Mantel Dr. Geier\nGlanzmann Jagusch\n\nv\n\n.\nte Auleluuh wenn Sinaitmets me Veetslterde men an atmen uhr vers\nw.a ”\n\nar ar KETTE € N;\n\nET TA\n-\n\nPr\n—.:\n\n2,\nfi\n\n\"3\n\n7 .\n3\n\nKrY\n\nm.\n\nET 7\n, “ a.\n\n..\n\nSAN\n\n«\n>\n7\n\nvo\n“a\nIN -\nDr;\n\nAT N\n\nDS\nRn\n«\n\nx\n&","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-22/1-str-801-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-22/1-str-801-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:03.482332+00:00"}}