{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-01-22_1_StR_717_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-01-22","aktenzeichen":"1 StR 717/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"| 2332 058\n\n1 StR 717/51 °\n\nIm Namen de’ Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Mechaniker Petro P HEHE zu: “OumEEEEE- %\nEB, geboren an EM. ED EB ir 1; 2.21. in Untersuchungs- : E:\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 22. Januar 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\n\nEn ne a\n\n. .\ner ee\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nals beisitzende Richter, Be;\nBundesanwalt j\n- als Vertreter der Bundesanwaltschaft, g\nJustizangestellter > , a\n;\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil:\n\ndes Landgerichts in Hof vom 31. Juli 1951, soweit der\nAngeklagte wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde\n\nin Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen und einem Vergehen der Blutschande mit seiner Stieftochter G.rlinde HB verurteilt worden ist, mit den\nihm zugrunde liegenden Feststellungen sowie hinsichtlich °\nder Gesamtstrafe und der Aberkennung der bürgerlichen\nEhrenrechte aufgehoben,\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht in Hof zurückverwiesen. .\n\na.\n\nri\n\n.\n. .\n.*\nX j 2.\" . .\n2 0 PETE Fan Met Area rn TEEN. Zen TIER MORE SE HUIE ARteG. 2ARETETATN 7.\n\nVon Rechts wegen\n\n’\n> ” .\nPR} PAR: B\nUARERMEBIIERIERR- aA DeARREEee 1 ren OR\n\nLT\n\nLE KLEE\n\nER ’\n’ . DET\ner\n\nx .\n.- DR}\nN. ” Bela x\nKETTE En RR ET Tot\nI; wirweN ” > Lahr;\n\nDurch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte im\nFalle Erika W. wegen Nötigung zur Unzucht in Tateinheit mit\nversuchter Notzucht und im Falle seiner Stieftochter Gerlinde Er\nHOEEEED wegen Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit Unzucht mit einer Abhängigen und einem Vergehen der Blutschande zu einer Gesamtzuchthausstrafe verurteilt worden. Seine\nRevision, mit der er die Verfahrensbeschwerde erhebt, greift\n„dieses. Urteil nur insoweit an, als er im Falle Gerlinde\nTen verurteilt worden ist. Die Rüge der Verletzung des.\n§ 252 StPO ist begründet.\n\nIn der Hauptverhandlung verweigerten die fatzeugen, die\nStieftochter des Angeklagten Gerlinde H@W und deren\nMutter, die vhefrau des Angeklagten, gemäss § 52 Abs 1 Nr 2\nund 3 StPO ihr Zeugnis. Das Landgericht vernahm jedoch zwei\nPolizeibeamte darüber als Zeugen, was die Stieftochter und\ndie Ehefrau des Angeklagten im Ermittlungsverfahren bei ,\nihrer polizeilichen Vernehmung ausgesagt hatten, und hat da- R:\ndurch den Angeklagten, der in diesem Falle jede Schuld in \\\nAbrede stellte, für überführt erachtet. Mit Recht macht die _\nRevision geltend, dass der Vernehmung der beiden Polizei-- j\nbeamten über die Aussagen der Stieftochter und der shefrau\ndes Angeklagten bei ihrer polizeilichen Vernehmung der _\n§ 252 StPO entgegenstand. Der Senat hat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 15. Jamnar 1952 - 1 StR 341/51 -E\nunter eingehender Begründung dahin entschieden, dass diese 4\nVorschrift für den Fall, dass ein Zeuge erst in der Haupt vefhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht,\n\nnicht nur die Verlesung der früheren Niederschrift und auch\nnicht nur die Verwertung der Niederschrift über die frühere\n\nee Bu a 2 E12\n.\n\nKR a\n\nYa\n\n,\n\nStr et\n\nvo.\n\nu.\nwe N Ge)\napa\nuse\n.\n“\n\nBA FRE SERBEN VEN. WR\nven us‘\n.\n\n- 3.\n\nAussage. verbietet, sondern die Verwertung der früheren\nAussage schlechthin untersagt, soweit es sich um die\nAussage bei einer früheren nichtrichterlichen Vernehmung\nhandelt. Nur die Aussage, die der Zeuge bei einer früheren\nrichterlichen Vernehmung nach Hinweis auf sein Zeugnisver-\n\nU ,e\n\nweigerungsrecht gemacht hat, bleibt dem Beweise zugänglich,\nso dass also der Richter über den Inhalt dieser Bekundungen\nals Zeuge gehört werden darf, j\n\nDie beiden Polizeibeamten hätten somit nicht darüber\nvernommen werden dürfen, was die Stieftochter und die\nEhefrau des Angeklagten bei ihrer polizeilichen Vernehmung\nausgesagt hatten, Auf ihre Aussagen durfte die richterliche Überzeugung vom Tathergang nicht gestützt werden. Das\n\nUrteil muss deshalb, soweit der Angeklagte im Falle Gerlindef\n\nHe verurteilt ist, mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werden, In der neuen Verhandlung ist .\ndas Landgericht nicht gehindert, den Richter darüber als\nZeugen zu hören, was Gerlinde Hg bei ihrer richterliche\nVernehmung im “rmittlungsverfahren nach Hinweis auf ihr\nZeugnisverweigerungsrecht ausgesagt hatte. -\n\nDie Aufhebung des Urteils in diesem Punkte hat zur\nFolge, dass auch die wesamtstrafe und der Ausspruch über\ndie Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte aufgehoben\nwerden müssen. Auch über die Frage der Anrechnung der _\nUntersuchungshaft muss das landgericht auf Grund des Er-\n\n% .\n-4-\n\nv. ‘ ’\n\n\\\n\n4 -\n\ngebnisses der neuen Hauptverhandlung von neuem entscheiden,\nDie bisherige «ntscheidung weist entgegen der von der\nRevision vertretenen Ansicht keinen Rechtsfehler auf,\n\n\"Richter Mantel Dr. Geier\n\n-\n\nGlanzmann Jagusch\n\nDer\n\n.\nD\nKon\n\n.\nYu\n\nre\nPr\n\nL ;\n1.\n(2\n\nARTE\nRe\n“\n\nbr\n>\n\nPi\nern\nPR\nei DLR\nSy ,\nu“\n\n”\n.\nx\nAn,\nRN\n22 2072\n\nrs: ,\n5° DUO\n\n.\n%\nSn nz\n« ‚RE\n“\ny< 2\n\n.\n«\nr,\nK,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-22/1-str-717-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-22/1-str-717-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:03.463572+00:00"}}