{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-01-22_1_StR_541_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-01-22","aktenzeichen":"1 StR 541/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"wu.\n\n1 st St: | 2332 04!\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n' gegen\n\n1. den Alteisenhändler Hens WED zus 1Wp-EB geboren an @. ED ED in ve\n\n2. den Elektromonteur Franz Sch EB au u@B-GEB sort geboren am @. En EB,\n\nwegen Betrugs und Diebstahls’ im Rückfalle\n\nhat der i. Strafsenat. des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 22. Januar 1952, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter; -\nBundesanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle ,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Wiedmann und\nScherer gegen das Urteil des Landgerichts in\n. Heilbronn vom 22. Juni 1951 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n+\n\ner\n\n*\n\ngründe:\n\nDie Angeklagten haben sich zum Einkauf von Altmetall\nauf dem Lande zusammengetan und dabei einen Diebstahl\nund mehrere Betrügereien begangen. VE ist wegen Rückfalläiebstahls und.wegen Betrugs in vier Fällen, Scherer\nwegen Diebstahls und wegen Betrugs in zwei Fällen verur-\n\nteilt,\n\nDie Verfahrensrüge ist unbegründet. Nach der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger der Angeklagten im\nSchlussvortrag beantragt, den Inhaber der Firma Wei»\nals Zeugen und einen Sachverständigen zu hören. Auf der\nNichtangabe der Beweistatsachen in der Niederschrift kann\ndas Urteil nicht beruhen. Wie die Urteilsgründe zeigen,\nsollte Weg@B bekunden, die Angeklagten hätten ihn Ngebeten\" oder, wie. die Revision behauptet, \"aufgefordert\",\nder Frau KB gebrauchte T-Träger (die damals unstreitig\n150 IM je Tonne kosteten), \"ganz besonders billig zu liefern“,. Der Sachverständige sollte sich über den gegenwärtigen Preis gebrauchter Träger und darüber äussern, dass\nman U-Träger, wie Frau KB sie besass, zum Bauen nicht\nbrauchen könne. Im Anschluss an diese nicht ausdrücklich\nals Hilfsamträge bezeichneten Ersuchen setzte der Verteidiger den Schlussvortrag fort und beantragte nicht den\nWiedereintritt in die Beweisaufnahme, sondern Freisprechung. Unter diesen Umständen durfte das Gericht beide\nAnträge als Hilfsamträge in den Urteilsgründen bescheiden.\nDer Schlussamtrag- des Verteidigers erweist, dass dieser\ndavon ausging, die Beweisaufnahme habe die Unschuld der\nAngeklagten im Falle KEMEB schon erwiesen; weiterer Ent-\n\n3\n\na\n2\n\n,-\n\nlastungsbeweise bedürfe es nur, wenn das Gericht noch\nZweifel hege. Die im ersten Antrag behauptete Tatsache\nhat das Landgericht zulässigerweise als wahr unterstellt,\nund daran bei der intscheidung festgehalten; die behaupteten Trägerpreise hat es für schon erwiesen erachtet.\nAuch die Angeklagten haben den im Urteil zugrunde ge-\n\n. legten Preis gebrauchter T-Träger bestätigt.\n\nÜber die Verwendbarkeit von U-Trägern zum Bauen\näussert sich das Landgericht nicht. Aber selbst, wenn\ndarin, als in einer teilweisen Jbergehung des angebotenen Sachverständigenbeweises ein Verfahrensverstoss\ngelegen hätte, würde das Urteil nicht auf ihm beruhen,\nAuch ist nicht ersichtlich, inwiefern das Landgericht\nweitere Sachaufklärung hätte für notwendig halten müssen, ı\nEs stellt nämlich fest, die Angeklagten hätten mit Frau\nKB vereinbart, deren U-Träger gegen neun zum Bauen\nbesser geeignete, viel leichtere T-Träger einzutauschen,\nihr diese neun Träger zuzufahren und noch Geld herauszuzahlen. Nur deswegen habe sich Frau KB auf das Ge-\n\n‚ schäft mit ihnen’ eingelassen. Bei dieser bindenden Feststellung ist es unerheblich, welchen Preis U-Träger damals\ngehabt haben, ob sie zum Bauen minder brauchbar sind und\nwas die Angeklagten mit Ve über die billige Abgabe\nvon T-Trägern an Frau KB besprochen haben wollen. Von\nalledem wusste Frau Kg nichts, in der die Angeklagten\nnach den Urteilsfeststellungen den Glauben erweckt hatten,\nsie allein seien ihre Geschäftspartner. Der Urteilszusammenhang ergibt deutlich, dass die Angeklagten wussten,\ndass Frau KEEED auf Grund der Erklärungen der Angeklagten des Glaubens war, einen solchen Tausch mit den Ange-\n\nA-\n\nklagten vereinbart zu haben, Ebenso wussten sie,\n\nnicht aber Frau KB, dass dieser \"Tausch\" wirtschaftlich unsinnig war, und täuschten ihn der Frau\nKB nur vor, ohne ihn erfüllen zu wollen, um die\nU-Träger zu erlangen, die sie sonst nicht hergegeben\nhätte. Damit ist ein Betrug nach $:263 StGB ausreichend\ndargetan. Der Vermögensschaden der Frau KB liest\ndarin, dass sie die U-Träger, die sie überhaupt nur\ngegen T-Träger hergeben wollte, eingebüsst und nur ..\nden geringen Schrottpreis dafür erlangt hat, für den ,\nsie keine brauchbaren Träger mehr erwerben kann. 2\n\nAuch im übrigen ist kein Rechtsirrtum ersichtlich.\n\nFell FB: ein Vermögensschaden liegt schon in der\nverspäteten Zahlung, der 22,50 DM, aber auch in dem unbefugten Zurückhalten der leeren Säcke und der 4 IM für\nangeblichen, aber nicht vereinbarten Fuhrlohn. Durch\ndas Zurückhalten ist der Frau F8:der mit dem Gebrauch verbundene wirtschaftliche Wert der Säcke entgangen. Ein Fuhrlohn war nicht vereinbart und deshalb\nnicht abzugsfähig. Nicht dargelegt ist zwar, warum die\nAnzeigeerstattung und der Nichtabschluss des Lumpenverkaufs mit der Firma Stile ein Vermögensnachteil für\nFrau FEED ist. Am vollendeten Betrug ändert das aber '\nangesichts der übrigen Feststellungen nichts. Auch die\nStrafe bleibt davon unberührt; das Landgericht ist bei\nder Strafbemessung ohnedies von geringen, zum Teil wieder\ngutgemachten Schäden ausgegangen. Die beiden nicht näher\n\n5.\n\n. 5 -\n\nerörterten Umstände können die Strafhöhe also nicht zu\nNachteil der Angeklagten beeinflusst haben.\n\nIn den Fällen TiggWp und Iungenheilstätte setzt\nsich die Revision über gegenteilige Urteilsfeststellungen hinweg. Ein Rechtsverstoss ist auch hier nicht\nersichtlich.\n\nDie Beanstandung der Strafzumessung ist offensicht\nlich unbegründet. Das Urteil enthält ausreichende Stra\nzumessungsgründe (§ 267 Abs 3 StPO). Dafür, dass das\nLandgericht Vorstrafen des Angeklagten TB straferhöhend dem Angeklagten Sch zur Last legt, ist\nnichts ersichtlich,\n\nRichter Mantel Dr.Geier\n\nGlanzmann ‘ Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-22/1-str-541-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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