{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-01-22_1_StR_181_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-01-22","aktenzeichen":"1 StR 181/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"&\nv\n\nFr 17\n\nELSE 18151 | 233; 46 .\n\nImNanmnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nder Kaufmann Eugen K ED aus m dort\ngeboren am U. ED WW, .\n\nwegen Vergehens nach § 168 StGB u.a.\n\nhat der. 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 22. Januar 1952, an der teilgenommen ..haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt > _ ,\n. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter > _\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Landau i.d. Pfalz vom\n\n30. Januar 1951, soweit der Angeklagte verurteilt ist, unter Aufrechterhaltung der tatsäch-.\nlichen Feststellungen zum Schuldspruch, aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur FE\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n_ Von Rechts wegen\n\nz\n\n..\n\nLo\n\n7\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte liess als Bürgermeister im Sommer\n\n1942 von dem jüdischen Friedhof in H@EEEB die grössten-\n\nteils umgeworfenen-Grabmäler, sowie die Kopfsteine und\n\nZEinfassungen der Gräber entfernen, sie in Stücke zer-\n\nIl.\n\nschlagen und zu Strassenbauarbeiten verwenden. Ferner\nliess er die Hecke ausroden, die den Friedhof umschlöss,\nMit einem Traktor brach er selbst das. Friedhofsgelände\num, das eingesät wurde. Aus dem Friedhof wurde so ein\nStück Feld.\n\nDas Landgericht hat ihn wegen eines Verbrechens\ngegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit Vergehen\nnach §§ 168 und 304 StGB zu einer Gefängnisstrafe von\nacht Monaten verurteilt.\n\nDie Revision rügt die Verletzung des sachlichen\nund des Verfahrensrechts.\n\n1. Die Nichtbeeidigung der Zeugen Jose? MB, Ei@-\nEB una EWist mit den Vorten \"unbeeidigt gemäss\n\n8 6C ziff 3 StPO\" nicht ausreichend begründet. Denn\n\nes ist hieraus für die Beteiligten nicht erkennbar,\nwelcher der in § 60 Nr 3 StPO angeführten Gründe nach\nAnsicht des Landgerichts die Vereidigung dieser Zeugen\nausschloss (Urt des erkennenden Senats 1 StR 493/51 vom\n\n11. Dezember 1951). Auf diesem Verstoss beruht das Ur-. u\n\nteil jedochinicht;Josef OB ist in dem ‚angefochtenen Teil des Urteils überhaupt nicht'erwähnt,: sondern ein Adam OW®, der nach dem Sitzungsprotokoll\nbeeidigt worden ist. Zi@EMB und E@P sind zwar in\nder Zusammenstellung der in der Hauptverhandlung ver-\n\n5-\n\n..\nve eh an\n\n.\n\n„\n\n. >\nR\n\n3\n\n5\n\nzZ\n\nz\n\n8\n\nB\n\n]\n\nnommenen Zeugen angeführt (UA S 3 ). Ihre Aussagen\nhaben aber den Schuldspruch offensichtlich nicht beeinflusst. Denn das Urteil führt aus, der Angeklagte\nhabe den äusseren Sachverhalt zugegeben, mit der Ausnahme, dass er den Traktor gefahren habe. Diese Tatsache hat das Landgericht auf Grund der beeidigten\nAussage des Zeugen Eichenlaub für erwiesen gehalten.\nZur Würdigung des inneren Tatbestandes hat es keine\nZeugenaussagen herangezogen. . —:\n\n‚Die Zeugin A blieb nach § 61 Nr 2 StPO unbeeidigt. Aus ihrer Aussage war für alle Beteiligten zu\nersehen, dass das Landgericht sie als Verletzte unbeeidigt liess. Einer weiteren Begründung bedurfte der Beschluss entgegen der Auffassung der Revision nicht\n(BGHSt 1, 175). ..\n\nD\n\nDie Rige, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es Keine. Ortsbesichtigung vorgenommen habe, ist verspätet angebracht und\ndaher unzulässig.\n\n2. Nach der Verordnung Nr.171 des Französischen Hohen\nKommissars vom 31. August 1957 (Amtsblatt AKH 8, 1137)\nist die Ermächtigung auf die das’ ‘Gericht die Anwendung\ndes KRG 10 stützen konnte, hkwischen. weggefallen.\n\nDas Revisionsgericht kann deshalb die Verurteilung\nwegen des Verbrechens gegen die Menschlichkeit nicht - ®\nbestehen lassen. Das Urteil rechtfertigt aber den\n\n75\n\nSchuldspruch hinsichtlich der Vergehen nach 88 168,\n304 StGB. Der Angeklagte hat den inneren Tatbestand\nbestritten. Das Landgericht hat das Verteidigungsvorbringen geprüft und die Jberzeugung gewonnen, der Angeklagte schütze § 13 der Friedhofsordnung nur als\nAusrede vor; er habe vorsätzlich, unbefugt und be-\n\n-\nEr PR\n\nwusst rechtswidrig gehandelt. Diese Straftaten sind\nauch nicht verjährt, da sich aus den Feststellungen\nergibt; dass Grundsätze der Gerechtigkeit die nach-\n\n. 1 .® . .\n\nträgliche Sühne verlangen und das Verfahren schon\n1947 aufgenommen worden ist (8§ 5, 6 des Landesgesetzes von Rheinland-Pfalz zur. Beseitigung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege vom\n23, März 1948 - GVBl Nr 18 S 244). Dass das Landgericht\ngemäss § 73 StGB die Strafe dem KRG 10 entnommen hat\n. und diese Verurteilung in Wegfall kommt, zwingt zunächst zur Aufhebung des Strafausspruchs. Das Revisionsgericht kann aber auch richt übersehen, auf\nwelche Strafe das Landgericht nach den allein noch\nanzuwendenden deutschrechtlichen Strafbestimmungen\nerkennen wird. Die Revisionsentscheidung darf ihm die\nMöglichkeit nicht verschliessen, eine Strafe zu bestimmen, die unterhalb der im Straffreiheitsgesetz\nvom 31. Dezember 1949 gezogenen Grenze liegt. Deshälb\nmuss auch der Schuldspruch wegen der Vergehen nach\n.§§ 168, 304 StGB aufgehoben werden. Die tatsächlichen\n\n-5-\n\nFeststellungen zur Schüldfrage, die in rechtlich bedenkenfreier Weise getroffen sind und keine Widersprüche enthalten, bleiben jedoch bestehen. Hält\ndas Landgericht bei der neuen Verhandlung und Entscheidung eine sechs Monate Gefängnis übersteigende\nStrafe für schuldangemessen, so hat es dem neuen\nSchuldspruch die bestehengebliebenen tatsächlichen\nFeststellungen zugrunde zu legen. hr\n\n“Richter ’ . Mantel \"Dr. Geier\n. -GlLenzmann Jagusch\n\n...\n\n;","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-22/1-str-181-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 168","ref_norm":"168","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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