{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-01-15_1_StR_718_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-01-15","aktenzeichen":"1 StR 718/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"-\n\nrd\n\ner\n\nboren an W. EEE EB in ED, Kreis iD.\n\nImNamen des Volkes x\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Metzgermeister Ernst St WW aus Strip ze- .\n\nwegen Aufforderung zum Meineid\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15. Januar 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBm m ET EEE ana\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt MB in der Verhandlung, .\n‚Oberstaatsanwalt WB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle $\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Regensburg vom 19. Juni\n1951 wird verworfen, doch entfällt der Ausspruch,\ndass dem Angeklagten die Fähigkeit aberkannt wird,\nals Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernonmen zu werden. j\n\nDie seit dem 19. Juni 1951 erlittene Unter-\n'suchungshaft wird, soweit sie vier Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nDer \"Angeklagte hat die Kosten des Rechtemittels\nzu tragen...\n\nVon Rechts wegen\n\n„ie.\n\n7%\n\nPh\n\nGr ünde 3%\n\nEBmEREER a U= Ce Tu TRtEn\n\nZum Schuldspruch ist die Revision offensichtlich\nunbegründet. Sie bekämpft das sorgfältig begründete\nUrteil im wesentlichen mit Ausführungen tatsächlicher\nArt; diese sind nach dem Gesetz in dieser Instanz\nnicht beachtlich. Wieso der Angeklagte von der Tat\nzurückgetreten sein soll ($ “s a Abs 4 StGB), ist\nnicht erfindlich.\n\nAuch der Strafausspruch. weist hinsichtlich der\nHauptstrafe keinen Rechtsfehler auf. Das Gericht\ndurfte durchaus den Lebenswandel des Angeklagten bei\nseinen Erwägungen berücksichtigen, auch dass er eine\nGefahr für leichtgläubige Menschen ist; gerade die\nMeineidsaufforderung an Frau RB ist ein Beispiel\ndafür.\n\n Rechtsirrig ist nur die Aberkennung der Eidesfähigkeit. Diese Nebenfolge darf bei dem Verbrechen\nder erfolglosen Aufforderung zum Meineid.nicht ausgesprochen werden (§ 161 Abs 1 StGB; BGHSt 1, 241,\n244). Sie war daher zu beseitigen.\n\nDagegen musste der. Ehrverlust bestehen bleiben.\nDie Anführung des § 161 im Urteil legt zwar. nahe,\ndass das Gericht der irrigen Meinung war, diese Nebenstrafe sei vorgeschrieben (vgl BGHSt aa0). Doch beruht\n\n-3-\n\ndas Urteil nicht auf diesem möglichen Irrtum des Gerichts. Die Ehrenstrafe war nach § 32 StGB zulässig.\nDas Schwurgericht hätte sie in dem erkannten Mass in\njedem Falle ausgesprochen. Das beweisen deutlich die\ngesamter) Strafzumessungsgründe, insbesondere die\nausdrüclliche Feststellung, die Beweggründe des Angeklagten seien einer niedrigen und ehrlosen Gesinnung jentsprungen.\n\nRichter . : \" Dr. Geier\n\nmit dem] Vermerk, dass\n\nBundesrichter Dr.Peetz\n\näurch Urlaub verhindert Glanzmann dagusch\nist, seine Unterschrift ’\npeizufilgen. on","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-15/1-str-718-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-15/1-str-718-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:03.065779+00:00"}}