{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-01-15_1_StR_716_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-01-15","aktenzeichen":"1 StR 716/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"€ x . . -\n\n0.2332 079\n\nFür das Nachschlagewerk_!\nNicht für die Amtliche Sammlung _!\n\nGesetz: StGB §§ 263, 267, 275, 73.\n\nRechtssatzs Betrug kann mit Urkundenfälschung und Verwendung\nfalscher Stempelmarken in Tateinheit stehen (Ver- .::.\nwendung unechter Kostenmarken.durch einen Rechtsan- ..\nwalt zwecks späterer Gebührenerstattung. Klagerück-. -.-, =\nnahmen mit Hilfe fälschlich ’angefertigter Prozessvollmachten nicht bestehender Prozessparteien zu‘ dem-. U\n\nselben Zweck). , “. BER $\nAktenzeichen: 1_StR 716/51 . :\nUrteil vom 15. Jamuar 1952 _ LG München I Bu,\n\nı StR 716/51\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Herbert Sch ip aus Mile.\n\ndort geboren am IB. EEE ED,\n\nwegen Betrugs und Urkundenfälschung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15. Januar 1952, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter. Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\n. Bundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter, i\nBundesanwalt in der Verhandlung, .\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Ürkundspeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamt: or °\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des L\nLandgerichts München I vom 2. Juli 1951 im Schuldspruch .'s;\ndahin geändert, dass der Angeklagte des fortgesetzten er\nBetrugs in Feteinheit mit Verwendung falscher Stempel-\n\nmarken und-Urkundenfälschung schuldig ist.\n\nDer Strafausspruch wird unter Aufrechterhaltung der ihm\nzugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, Zur Fest-\n. setzung der neuen Strafe und zur Entscheidung über -die.\nKosten des Rechtsmittels wird die Sache an das TLandge- AR\nricht zurückverwiesen, ti\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\n\"Von Rechts wegen\n\nTL\n„2.\n\nGründe sg\n\nDer Angeklagte ist Rechtsanwalt; vom September 1948\nbis zum Juli 1950 hat er unechte Gerichtskostenmarken über .\nje 50 IM zur Bezahlung von wirklichen oder vorgeblichen ä\nGerichtskostenvorschüssen bei bayerischen Gerichten ver- N\nwendet und den bayerischen Justizfiskus dadurch geschädigt. ?\nTeils hat er Gerichtskosten mit unechten Kostenmarken be- |\nglichen, teils überhohe Kostenvorschüsse durch solche \"\nMarken entrichtet und später Erstattung der Überschüsse\nerlangt. Er hat aber auch bei den Gerichten rund 100 \"Zivilklagen\" erfundener Parteien eingereicht, dabei mit un-#\nechten Kostenmarken vorgebliche Gebührenvorschüsse eingezahlt und die Klagen oder Anträge teils kurzfristig wieder zurückgenommen, teils schon mit der Klage Nichtanberaumung eines Termins erbeten und die Klage später zurückgenommen. In vielen dieser Fälle hat er Rückerstattung u\nbeantragt, und erlangt. In 37 Fällen, in denen er Nichtanbe- h\nraumung eines fermins beantragt hatte, hat der Angeklagte\nzur Klagerücknahme fälschlich selbst angefertigte Prozess- ||\nvollmachten benutzt. Insoweit ist er wegen fortgesetzter 2\nUrkundenfälschung verurteilt, im übrigen wegen fortgesetzter\"\nVerwendung falscher Stempelmarken in Tateinheit mit fort- |\ngesetztem Betrug. Die Revision des Angeklagten hat nur\nzum Strafmass Erfolg. j\n\nDie auf § 338 Nr 1 StPO gestützte Verfahrensrügeist unbegründet, Nach den dienstlichen Erklärungen des\nVorsitzenden der Strafkammer, des Beisitzers Gerichts.\nassessor F. und des Schöffen T. ist die Besorgnis der\nVerteidigung, dieser Schöffe sei der Hauptverhandlung\nlängere Zeit wegen Schlafens nicht gefolgt, genügend\nausgeräumt. Die Strafkammer war-daher ordnungsgemäss be- R\n\n- 3 -\n\nen.\n.\n\nu.\n\nangenommen und die Sirafe dem § 263 StGB entnommen, der,\n\nsetzt,\n\nDie Überzeugung des Landgerichts, der Angeklagte habd\ndie falschen Stempelmarken (RGSt 59, 323) in Kenntnis\nder Unechtheit verwendet, ist einwandfrei begründet, _\nDie ».evision kann nicht mit einer abweichenden Würdigung |\nder festgestellten Tatsachen dagegen ankänmpfen, Die Verurteilung nach § 275 StGB ist rechtlich nicht zu. beanstanden. . u\n\nDas gilt auch für die Verurteilung wegen Betrugs 4\nund Urkundenfälschung. Die Meinung der Revision; der § 275\nNr 1 gehe dem § 263 als ein sachlich engeres Gesetz vory\ntrifft nicht zu. Mit Recht hat das Landgericht Tateinheit\n\nstrenger als der § 275, neben Gefängnis und ihrenrechtsverlust noch Geldstrafe zulässt. Das Gebrauchmachen nach\n§ 275 braucht nicht auf Irrtumserregung und auf eine ' .\nschädigende Vermögensverfügung des Getäuschten abzuzielen,\nSchon das Inverkehrbringen der unechten Stempelmarken, et\ndas unentgeltliche überlassen an andere, ist ein Gebrauch“\nwachen nach § 275. Mit dem wissentlichen Gebrauchmachen\nist die Straftat vollendet, Der § 275 Nr 1 schützt die\ndort aufgezählten öffentlichen Wertzeichen, Er bietet\n\nder Annahme, er sei im.Verhältnis zum Betrug das engere\nGesetz, schon deshalb keinen Anhalt. Das Gebrauchmachen be\nstand nach dem Plan des Angeklagten darin, dass er die\nunechten Kostenmarken in Kenntnis dessen zur, Bezahlung .'\nvon entstandenen, noch entstehenden oder vorgeblich ”\nerwachsenden. Gerichtskosten mit den Klageschriften und\nandern Anträgen auf gerichtliche äntscheidun den\nGerichten einreichte, Teils hat er so erreicht, U,\n\n\\ .\n\n- 4k-\n\n-4- .\n\ndass die Gerichte in dem Irrtum tätig wurden, die\nGerichtsgebühren seien schon entrichtet, so dass\nsie es unterliessen, die in Wahrheit noch ausstehenden Gebühren einzufordern; teils hat er sie\nin den Irrtum versetzt, auf Grund der Gebührenüberzahlung einen Erstattungsanspruch zu haben und sie -\nzur vermögensschädigenden Erfüllung dieses \"Anspruchs!\nveranlasst. Das Gebrauchmachen bildete also zugleich:\nauch das Vorspiegeln eines unrichtigen Sachverhalts\nzwecks Irrtumserregung und hat so zum Betrugstatbestand\nbeigetragen. Das Verhalten des Angeklagten, nach natürli-\"\ncher Betrachtung eine Einheit, wird in seinem gesamten '\nUnrechtsgehalt mur durch die tateinheitliche Anwendung\nder §§ 263, 275 Nr 1 StGB erfasst. Insoweit ist dem\nLandgericht beizutreten, 4\nAnders steht es mit der Verurteilung nach § 267 StGeB.i\nin Tatmehrheit (§ 74 StGB). Zwar kann einem vollendeten .\n.Betrug sine auf selbständigem Tatentschluss beruhende\nUrkundenfälschung nachfolgen, etwa zu seiner Verdeckung.-.\nHier hat der Angeklagte aber in 37 Teilhandlungen des\nfortgesetzten Betrugs die Älagen nicht. alsbald unter\nRückforderung der Gebühren zurückgenommen, sondern |\nseinem Plane gemäss beantragt, ‚von Terminsanberaumung 4\nabzusehen, und sie erst nach etwa 2 Monaten zurückgenommen\nund zwar unter Vorlage von selbst angefertigten \"Prozessvollmachten\"; erst daraufhin hat er. Gebührenerstattung |\nbeantragt und erlangt. Bei dieser Sachlage steht die.\nfohtgesetzte Urkundenfälschung in Tateinheit mit dem..\nfortgesetzten Betrug, und zwar selbst dann, wenn der _\nAngeklagte. den Entschluss, die Vollmachten f&lschlich\n\n[4\nD ’ .\nnn an 7\n\n-5.\n\n4\n.\nFu\ni\n%\n\n- ‘ .\n. . .\nvo. .% 2 w\nvu ‚a ndennn ann? warn Ästen 2 Allernilrt: net ten Dr hei\n\n|\n\nDe Te\n.\n\n- ee er ur ui\n\n5.\n\nanzufertigen und ‘zu gebrauchen, 'erst-aus Anlass der\nKlagerücknahmen gefasst haben sollte, was aus dem\nUrteil nicht hervorgeht. Denn auf jeden Fall sind\n\ndiese Einzelentschlüsse vor der Beendigung des Betrugs\ngefasst; sie dienten dazu, den bei den Gerichten\n\nschon bestehenden Irrtum, es handele sich um wirkliche,\nRlageschriften mit bezahlten Prozessgebühren, zu unter-‘\nhalten und so die Grundlage für die \"Klagerücknahnmen\"\nund die Erstattungsamträge zu schaffen, die die schädigenden Vermögensverfügungen der Gerichtskassen. herbeiführen sollten, Bei diesen erfundenen Klagebegehren beganneh,\ndie Betrugshandlungen des Angeklagten schon mit der Einreichung der «“lageschriften bei den Gerichten. Dadürch wir =\nden diese zwar noch nicht zu richterlicher Tätigkeit veranlasst, weil der Angeklagte ersucht hatte, vorerst 4\nkeinen Termin zu bestimmen. Sie nahmen aber irrig an,\nwirkliche Klagebegehren vorliegen zu haben; das veranlasd\nte.sie zur büromässigen Bearbeitung der vermeintlichen\nRechtssachen, die gewisse Kosten verursacht und bei\nKenntnis des wahren Sachverhalts unterblieben wäre.\nSchon darin liegen vom Angeklagten durch Irrtumserregung\nvorsätzlich bewirkte schädigende Vermögensverfügungen. ä\nZwar zielte er auf diese Vermögensverfügungen\n\nnicht unmittelbar ab, weil sie ihm für sich allein\nkeinen Vorteil brachten, Dennoch entsprach dieser\nVerlauf seinem Willen; denn ohne diese Täuschung der\nGerichte und die aktenmässige Klagebearbeitung\n\nkonnte er sein Ziel späterer Gebührenerstattung nicht erreichen, Das betrügerische Verhalten des Angeklagten\n\nin jedem dieser \"Klagefälle\" hat also mehrere schädigende Vermögensverfügungen bei den Gerichten veranlasst. Hiernach war der Betrug (als Teilstück der\n\n‘\n\n-6-\n\nnn mn nn nen =\n\nzu\n\n- 6.\n\nFortsetzungstat) in jedem dieser Fälle beim Entschluss\n\nzur Urkundenfälschung schon vollendet, aber noch nicht\nbeendet, weil es zur Erlangung des entscheidenden Vermögensvorteils, der Rückerstattung, eines weiteren Irrtums der Gerichte bedurfte, den der Angeklagte nur durch .\ndie gefälschten Prozessvollmachten bewirken konnte. Das\n$ebrauchen der gefälschten Vollmachten liegt daher in der-\n\nselben Handlung wie die zum Betrug erforderliche Irrtuns- .\n\n“ erregung. Deshalb steht auch die Urkundenfälschung in\nTateinheit mit dem Betrug. Demgemäss war der Schuldspruch\nzu ändern. Dabei hat das Revisionsgericht den § 263. als\ndasjenige Gesetz vorangestellt,. dem die Strafe gemäss\n\n§ 73 zu entnehmen ist. Im Strafausspruch war das Urteil\naufzuheben und die Sache insoweit zurückzuverweisen.\n\nDass das Landgericht einen Gesamtschaäden von\n12 150 DM angenommen hat, der dem Nennwert der vom\nAngeklagten verwendeten unechten Kostenmarken entspricht,\nist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der durch Barrück-\n\"zahlungen an den Angeklagten entstandene Schaden ist zwar\ngeringer, wie der Urteilszusammenhang ergibt. Dazu tritt\n\"aber derjenige Schaden, der dem Justizfiskus durch Vorenthalten fälliger Gerichtsgebühren in wirklichen Rechts-\n\nstreiten erwachsen ist, in denen der Angeklagte teils echte, -\n\nteils unechte oder nur unechte Kostenmarken verwendet\nhat, und schliesslich eine Vermögensgefähritung,, entstanden aus vorgetäuschten Überzahlungen a s Angeklagten\nin solchen Fällen, in denen er keine Rück hlung mehr\nerlangt hat, aber r mangels Aufdeckung des Piruss. er-\n\n. } j . 2 7-\n\n\\\n\n{\n\na . x . F\nx “ *®\n- >\n\nPODe ra\n\n-7-\nlangt haben würde. Die neue Strafe ist auf Crund\n\nder aufrecht erhaltenen Tatfeststellungen festzusetzen\nund nach oben mar durch den § 358 Abs 2 StPO begrenzt.\n\nRichter Dr. Geier glanzmann\n\nmit dem Vermerk, dass\nBundesrichter. Dr. Peetz durch Urlaub Jagusch\n\nverhindert ist, seine Unterschrift\nbeizufügen.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-15/1-str-716-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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