{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-01-15_1_StR_476_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-01-15","aktenzeichen":"1 StR 476/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR 476/51 u: |\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache Sf\ngegen\n\nden Molkereiverwalter Wilhelm Mm EB aus i\nzZ OD, üort geboren an@. RD EB, E& '\n\nwegen schweren Landfriedensbruchs und schwerer Brand- \\ }\nstiftung BR ®\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15. Januar 1952, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Richter EX\n\nals Vorsitzender, Re\nBundesrichter Dr. Peetz “\nBundesrichter Dr. Geier on\nBundesrichter Glanzmann : u\nBundesrichter Dr. Jagusch N\n. als beisitzende Richter, u |\nBundesanwalt bei der Verhandlung, n\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter &\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\n> par. re\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Januar 1951\n\nwird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des u\nRechtsmittels zu tragen, . . Kar?\n\nSA\nI‘. .:\nAni nk eig. rs ein een nn\n\nVon Rechts wegen\n\n. “\nen\n% 2\nDee 2 3\n\nx %\n, BE\nBT\n\n»\nny\nww\n- [0 Ss\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte, seit 1925 Mitglied der ehemaligen\nNSDAP, Judengegner und ehemals Ortsgruppenleiter der BR\nNSDAP in UP, ist wegen schweren landfriedensbruchs N ’\nund schwerer Brandstiftung verurteilt, weil er sich FR\nin der Nacht zum 20. Oktober 1938 führend an einer Aus- En\nschreitung gegen jüdische Bürger beteiligt und am Mor- ”\ngen des 10. November 1938 das Niederbrennen der örtli- RN\nchen Synagoge vorsätziich verschuldet hat. Seine Revision =\nist unbegründet. ol\n\nSoweit das Rechtsmittel von einem andern als dem |\nfestgestellten Sachverhalt ausgeht, muss es unbeachtet\nbleiben, Wegen die Tatfeststellungen ergeben sich keine Bo: |\nrechtlichen Bedenken. . Br\n\nDie Überzeugung des Landgerichts, Zeugen hätten den. =\nAngel:lagten beim nächtlichen Umzug am 20. Oktober 1938\nan der Stimme und der Gestalt erkannt, ist durch Einzelheiten gestützt; sie würde das Revisionsgericht aber\nauch für sich allein schon binden. Die Behauptung der\nRevision, ein solches Erkennen setze besondere Merkmale\nvoraus, hat keine Grundlage in allgemein anerkannten\nGesetzen der Erfahrung.\n\nDie Aussagen der Zeugen Age und Zip sind _\nnicht im Widerspruch zueinander gewürdigt. Das Land- °\ngericht findet es verständlich, wenn sich Anger nach\nso langer Zeit einer bestimmten Wortfolge nicht mehr\nentsinne; das schliesst aber nicht aus, dass Zw»\nüber einen anderen Vorfall. Genaueres bekunden kann,\n\n\\ 3.\n\nu\n\nIn Wahrheit greift die Revision mit alledem nur\ndie richterliche Beweiswürdigung unzulässig an.\n\nDie Feststellungen zur Brandstiftung kann die Revision fi\nnicht mit der Behauptung bekämpfen, die schriftliche\nUrteilsbegründung weiche von der mündlichen ab. Mass--\ngebend sind die schriftlichen Gründe, Die Folgerungen\nder Revision aus der angeblichen Abweichung können das\nRechtsmittel also nicht stützen,\n\nDası Veröfebheil der schweren Brandstiftung ist noch\nnicht verjährt. Das bayerische Ahndungsgesetz Nr 22 :\nvom 31. Mai 1946 (GVBl. 8 182) ist ohne Rechtsirrtum angewand®\nWas den schweren Landfriedensbruch angeht, so hat das Land- E\ngericht alle Tatumstände, die Zeitverhältnisse, die Persönlichkeit des Angeklagten und die Tatfolgen gewürdigt\nund ohne Ermessensverstoss dahin erkannt, die Gerechtigkeit fordere auch jetzt noch Sühne. Es trifft zu, dass\ndas Landgericht dabei erwogen hat, die Ausschreitungt' ’\nam 20. Oktober 1938 sei nicht die einzige geblieben,\nohne zugleich festzustellen, dass der Angeklagte an\nfrüheren ähnlichen Ausschreitungen unmittel.bar beteiligt gewesen sei, Darin liegt aber kein Rechtsverstoss.\nDas landgericht durfte die wiederholten Vorkommnisse\nals wichtiges Anzeichen für die besonders bedrückende\nWirkung der Ausschreitung vom 20. Oktober auf die Betroffenen ansehen und sie dem Angeklagten, der die\nörtlichen Verhältnisse genau kannte, deshalb erschwerend\nzur Last legen. . ! \"\n\nDas Urteil weist auch sonst keinen Rechtsverstoss\nauf, / 2\n\n4 -\n\nDass der Verteidiger gegen einen der vernommenen\nZeugen eine Strafanzeige erstattet hat, rechtfertigte\nes nicht, das Revisionsverfahren seinem Antrag entsprechend bis zur Entscheidung über die Strafanzeige\nauszusetzen,\n\nRichter mit dem Vermerk, Dr. Geier\ndass Bundesrichter\nDr. Peetz durch Urlaub verhindert ist,\nseine Unterschrift\nbeizufügen..\n\nGlanzmann Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-15/1-str-476-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-15/1-str-476-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:03.025510+00:00"}}