{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-01-15_1_StR_324_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-01-15","aktenzeichen":"1 StR 324/51","doktyp":null,"leitsatz":"Arbeitslager’ als politische Sühnemass- RG\nnahne ist nicht enrechenbar. Ist die\nDauer der liassnohne eber durch die\njetzt ebgeurteilte Tat beeinflusst,\nso kann des für das Strafmass ins.\n\nNr Gewicht fallen, N iR .\ner: . . . “ R u\n\nRE = sr ' N\nEra [x ”\n\n‘ s Pan Pan EZ Zr NET\nPEPRC RE I . „> 5 FORR >\n> \"Aktenzeichen: 1 StR 324 51 EEE 26:\n% 2 .“\n\n1%\n.\n\nUrteil von 15, Jamar 1952 . I Stuttgart SEE\n\nE%. ‘\nSS s\nHArQ; ı.\nde 3 so . ”\nun “ nn ?\nPs . ST\nr . BR\n, \\ 5\n- L\n. x on:\nr .\n“\nB a\nM x . > I\n«\nEZ\nr\n‘\nT x Kr\n® . s 23\n\nZ\n\n13. 324/51\n\nIn Namen des, Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden früheren Krininalsekretär Paul 2 EEE ,\nSeboren am @. EEEEEED GE i: >.\n\nwegen Aussageerpressung und Körperverletzung im Amte .\n\nhat der 1. Strafsenat des Eundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15. Januar 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatsprösident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr, Geier\nTundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nTundesanwolt EB dei der Verhandlung\nOberstaatsanvalt EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesamwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil _\ndes Landgerichts in Stuttgart vom 19. Januar 1951\nin Strafausspyruch nit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit\nsur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsuittels, an das Lendgericht .\nsurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision ver-\n\nwor2eno\nVon Rechts wegen\n\nmM\n\n„ı. 2 en\n\nerü nd e\n\n.— m\n\nDer Angeklagte war früher Erininalbeanter und\nseit 1938 Kriminalsekretär bei der Gestapoleitstelle\nin Stuttgart. 1942 und 1944 oblag ihm die Untersuchung\ngegen kommunistische und polnische Widerstandszellen.\nBei Vernehmungen hat der Angeklagte die Vernommenen,\num Aussagen zu erpressen, körperlich misskandeln\nlassen oder misshandelt, zum Teil mit gefährlichen Werkzeugen, in 10 Fällen euch durch Aufhöngen an","text_plain":"— mo = =\n\nFILE EERRERE ESBIKEEE Ai KERN ET RSS SVERRS\n\nm.\n\nins Bacheohlagenaied \"0 Mn 8\n\nfür die, Amtliche Samılung 1. 2332 :0°0\n\nGesetze StCB § 60 | Be.\n\nRechtssatz: Arbeitslager’ als politische Sühnemass- RG\nnahne ist nicht enrechenbar. Ist die\nDauer der liassnohne eber durch die\njetzt ebgeurteilte Tat beeinflusst,\nso kann des für das Strafmass ins.\n\nNr Gewicht fallen, N iR .\ner: . . . “ R u\n\nRE = sr ' N\nEra [x ”\n\n‘ s Pan Pan EZ Zr NET\nPEPRC RE I . „> 5 FORR >\n> \"Aktenzeichen: 1 StR 324 51 EEE 26:\n% 2 .“\n\n1%\n.\n\nUrteil von 15, Jamar 1952 . I Stuttgart SEE\n\nE%. ‘\nSS s\nHArQ; ı.\nde 3 so . ”\nun “ nn ?\nPs . ST\nr . BR\n, \\ 5\n- L\n. x on:\nr .\n“\nB a\nM x . > I\n«\nEZ\nr\n‘\nT x Kr\n® . s 23\n\nZ\n\n13. 324/51\n\nIn Namen des, Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden früheren Krininalsekretär Paul 2 EEE ,\nSeboren am @. EEEEEED GE i: >.\n\nwegen Aussageerpressung und Körperverletzung im Amte .\n\nhat der 1. Strafsenat des Eundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15. Januar 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatsprösident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr, Geier\nTundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nTundesanwolt EB dei der Verhandlung\nOberstaatsanvalt EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesamwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil _\ndes Landgerichts in Stuttgart vom 19. Januar 1951\nin Strafausspyruch nit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit\nsur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsuittels, an das Lendgericht .\nsurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision ver-\n\nwor2eno\nVon Rechts wegen\n\nmM\n\n„ı. 2 en\n\nerü nd e\n\n.— m\n\nDer Angeklagte war früher Erininalbeanter und\nseit 1938 Kriminalsekretär bei der Gestapoleitstelle\nin Stuttgart. 1942 und 1944 oblag ihm die Untersuchung\ngegen kommunistische und polnische Widerstandszellen.\nBei Vernehmungen hat der Angeklagte die Vernommenen,\num Aussagen zu erpressen, körperlich misskandeln\nlassen oder misshandelt, zum Teil mit gefährlichen Werkzeugen, in 10 Fällen euch durch Aufhöngen an den Armen.\nEr ist wegen Aussageerpressung in 52 Fällen, davon\n44 in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt, davon\n55 in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,\nzur Gesamtstrafe von 6 Jahren Zuchthaus und zu 5 Jahren\nEhrenrechtsverlust verurteilt, Scine Revision hat nur\nswa Strafausspruch Erfolg.\n\nInfolge eines Schreibversehens ist im Urteil an\ndrei Stellen auf angebliche Aussagen eines Wachtmeisters VB Lczur genommen. Durch Derichtirsungsbe--\nschluss ist klargestellt, dess demit der Zeuge Sg-\n&@ ;eiieint ist, der ber Giese Vorgänge ausgesagt\nhat. Auf dieses Schreibversehen kann sich die Revision nicht stützen. Die Berichtigung von Schreibfehlern in den Urteilsgründen ist zulässig, Die Grund-\n\nätze über die sachliche Serichtigung der Sitzungsniederschrift gelten nicht für die Berichtigung von\nSchreibfehlern in den Urteilsgründen.\n\nDie Angriffe der Revision gegen die Glaubrwürdigkeit der Delastungszeugen sind unzulässig; sie richten\nsich gegen Gie tatrichterliche Deweiswürdigung (§ 261°\nSt?0). Ein Rechtsverstoss ist dabei nicht ersichtlich.\n§ 267 Abs 1 St?O verpflichtet das Landgericht nicht,\ndie Gründe für die Glaubwürdigkeit der Zeugen im\n\n‘\n\nUrteil anzugeben,\n\nAuch im übrigen ist kein den Schuldspruch beeinträchtigender Rechtsverstoss erkennbar. Die §§ 343,\n340, 223a, 359, 73, 74 StGB sind zutreffend angewandt.\nEinen Nötigungsstand des Angeklagten bei Begehung der\nStraftaten hat das landgericht verneint. Es ist der\nÜberzeugung, der Angeklagte habe die Rechtswidrigkeit\nder euf Körperverletzung bei den t!yerschärften\" Vernehmungen gerichteten Befehle des Reichssicherheitshauptants nach den Umständen gekannt, er sei zu den Aussageerpressungen und Körperverletzungen nicht genötigt worden (§ 52 StGB); aus’ beruflichen Ehrgeiz habe er weit\nmehr als die allgemein zwecks Aussageerpressung befohlenen Körnerverletzungen begangen. Den kann die Revision nicht mit abweichenden Behauptungen entgegentreten.\n\nTine Fortsetzungstat ist ausgeschlossen, weil die\nStraftaten des Angeklagten höchstnersönliche Rechtsgüter zahlreicher ilenschen verletzt haben. Die Ansicht\nder Revision, der Angeklagte, ein bis dahin pflichttreuer\nund gewissenkafter Polizeibesmten, sei nur durch seine\nEingliederung in die Gestapo zu den Straftaten gekommen, mag nach dem Urteil zusreffen; sie reicht aber\nnicht aus, sein Verhalten rechtlich als eine einheitliche Fortsetzungstat zu kennzeichnen. Der Schuldspruch\nist nicht zu beanstanden.\n\nDass das Landgericht die Internierungshaft nicht:\nnochmals angerechnet hat, weil sie schon im Spruchkammerverfahren angerechnet worden ist, ist rechtlich\nnicht zu beanstanden.- Die im Spruchkemnerverfahren\nverhängten 10 Jahre Arbeitslager hält das Landgericht\n#ür nicht anrechnungsfühig, weil Arbeitslager keine\n\nAM:\n\n- Arm\n\nar 2\n\n.\n°\nen\n\nStrafe im Sinne des Gesetzes sei, sondern eine Umer-\n- ziehungs- und Wiederaufbaumassnahme,. Die sühnende\nArbeitsleistung stehe bei ihr im Vordergrund, nicht B\nder notwendig damit verbundene Freiheitsentzug. Die\nim Verhältnis zu den Freiheitsstrafen s„ besonders zur\nZuchthausstrafe. viel leichtere Sühnemassnahme des\nArbeitslagers schliesse die Anrechnung aus. Die Begründung erschöpft die Sachlage nicht. Anrechnungsfähig nach § 60 StGB ist Arbeitslager allerdings nicht.\nDas schliesst aber nicht aus, diese Sühnemassnahne\nbeim Strafmaß in Betracht zu ziehen, Das Landgericht\nstellt fest, der Angeklagte sei nicht nur wegen seiner\nSusehörigkeit zur Gestapo als Hauptschuldiger verurteilt, sondern euch wegen \"materieller Belastung\",\nnämlich gerade mit Rücksicht auf die jetzt abgeurteilten\nStraftaten. Die Sühnemassnahme von 10 Jahren Arbeitslager bezieht sich also auch auf diese, zumindest der\nEöhe nach. Im gegenwärtigen Verfahren hatte das Landsericht die Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafvahnens nach allen latunständen und nach der Persönlichkeit des Angeklagten zu bemessen; dabei xonnte e8\nstrafmindernd berücksichtigen, dass der Angeklagte\n“ schon einer mit Rücksicht auf dieselben Taten ge-\n\"schärften Sühnemassnahme unterliegt, und zwer je’\neinschneidender der Angeklagte von jener llassnahme\nbisher betroffen worden ist und etwa noch betroffen\nwerden wird. Entscheidend ist dabei nicht die Verurteilung zu Arbeitslager allein, sondern deren pisherige und künftige Wirkung auf den Angeklagten. Des Urteil gibt keinen hinreichenden Aufschluss darüber, ob\nsich das Landgericht dieser ilöglichkeit bewußt ware\n‘Des nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Erlangt\ndas Lendgericht die Überzeugung, dass die jetzt verhängte Strafe zusemmen mit denjenigen Zeitabschnitt °\n\nir an.\n\n{j\n2)\n1\n|\n\n&\n{\n[-\nE\n’\n\n{ .\n&\n\ndes Arbeitslagers, der wegen der hier abgeurteilten Taten verhängt worden ist, das Strafziel des\ngegenwärtigen Verfahrens überschreitot,.so wird\nAnlass zur Berücksichtigung bestehen, Der Verschiedenheit des Arbeitslagers und der Zuchthausstrafe\nkann es dabei Rechnung tragen,\n\nRichter Dr. Geier Glanzmann\nmit dem Vermerk, dass\nBundesrichter Dr. Peetz\n\ndurch Urlaub verhindert\n\nist, seine Unterschrift Jagusch\nbeizufügen. \"","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-15/1-str-324-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 340","ref_norm":"340","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 343","ref_norm":"343","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-15/1-str-324-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:03.002432+00:00"}}