{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-01-15_1_StR_18_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-01-15","aktenzeichen":"1 StR 18/50","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Einbeziehung einer früheren Verurteilung in eine Gesamtstrafe nach § 79\nStGB setzt voraus, dass die frühere Verurteilung im Zeitpunkt der Bildung der\nGesamtstrafe rechts :räftig ist.","text_plain":"Für das Nachschlagewerk!\n\n®R\n332 081\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\n— ni Bann wenn -- num nd en DE 8 rn ee\n\nGesetzs Grundgesetz Art 155 Abs 3. u\n\nRechtssatzs Kein Verbrauch der Strafklage wegen im\nJahre 1933 begangener Körperverletzungen\ndurch Verurteilung des Angeklagten wegen\nOrganisationsverbrechens im Spruchgerichtsverfahren der britischen Zone, auch wenn\nin diesem Verfahren die Hitwirkung des\nAngeklagten bei den Rörperverletzungen\nunter dem Gesichtspunkt eines Verbrechens\ngegen die iienschlichkeit erörtert und als\nBeweisanzeichen für die Kenntnis von verbrecherischem Charakter der Organisation\nverwertet ist und auf die Strafzumessung\nvon Einfluss’ gewesen ist.\n\nGesetzes StGB § 79\n\nRechtssatz: Die Einbeziehung einer früheren Verurteilung in eine Gesamtstrafe nach § 79\nStGB setzt voraus, dass die frühere Verurteilung im Zeitpunkt der Bildung der\nGesamtstrafe rechts :räftig ist.\n\nAktenzeichens 1 StR 18/50 \"\nUrt. vom 15. Jenusr 1952 _ _ Schw& Braunschweig\n\n. ..\nPO dd\n\nPIE AHEBE x BAR\n\n. . .,\n.“. . Kos\nmim 1 0.\n\n‘\nren wen er\n\n“\n\nIn Namen. des Volkes\n\nw—.n\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nAen Sattlergehilfen Wilhelm r EEE aus\nOU 1:5. CO, geboren an @B. «mn GEB\nin Bad CB,\n\nwegen Körperverletzung im Amt und gefährlicher Körperverletzung\n(Sachbezeichnung: WEB u.a.)\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesg>richtshofs in der\nSitzung vom 15. Januar 1952, an der teilgenommen haben :\n\nSenatspräsident Richter\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz,\nBundesrichter Dr. .Geier,\nBundesrichter Glanzmann,\nBundesrichter Dr. Jagusch\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WW in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt MED pei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft, ,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revisionen der Staatsanvwaltschaft und des\nAngeklagten TEEN wird das Urteil des Schwurgerichts\nin Braunschweig vom 17. Februar 1950, soveit es diesen\nAngeklagten betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass\nder Angeklagte wegen Körperverletzung im Amt in Tateinheit\nnt gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen verurteilt\n\nSto\n\nIm Strafausspruch wird das Urteil aufgehoben und die\nSache zur Festsetzung einer neuen Strafe und zur Entscheidung über die Kosten beider Rechtsmittel an die Strafkammer des Landgerichts in Braunschweig zurückverwiesen.\n\nDie Revision des Angeklagten wird im übrigen verworfen.\n\n.\ns\n1.\n»roe\nmn . ji\n— | ern nn\n\nvon Rechts wegen\n\n‘ ’\n’ “\nnenn hun unge ann nn nn en\n\nhe u a\n\nB\n#\nme mitunter\n\n‚\non.\n\n”... 2 Cr\n\nIo Als das angefochtene Urteil erging; waren die deutschen Gerichte der britischen Besatzungszone durch die\n\nvo Nr 47 der B:it.lil.Reg. ermächtigt und verpflichtet,\nArt II 1 c KRG 10 anzuwenden. Inzwischen ist diese Ermächtigung durch die VO Nr 234 des Britischen Hohen\nKommissars (Amtsblatt AHK S 1138) zurückgenommen worden.\nDa den deutschen Gerichten die Gerichtsbarkeit zur Anwendung des KRG 10 also jetzt fehlt, kann die Verurteilung des Angeklagten wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit schon aus diesem Grunde nicht bestehen bleiben.\nDie Berichtigung des Schuldspruchs kann der Senat selbst\naussprechen. Das muss auf beide Revisionen hin geschehen,\nobwohl die Revision der Staatsanwaltschaft auf das Strafmass beschränkt ist, weil die Frage, ob den deutschen\nGerichten die Gerichtsbarkeit zusteht, als Verfahrensvoraussetzung von jedem mit der Sache befassten Gericht\nin jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen geprüft werden muss, nn\n\nIIse Die Beurteilung der Schuldfrage nach deutschem\nStrafrecht, die durch den Wegfall der Anwendung des\n\nKRG 10 nicht berührt wird, ist fehlerfrei. Der Revision\ndes Angeklagten muss deshalb insoweit der Erfolg versagt\nwerden.\n\n1,) Rechtsirrig ist die Ansicht der Revision, das gegen den Angeklagten ergangene Urteil des Spruchgerichts\nin Bergedorf vom 13. Mai 1948 (3 SpLs 235/48) habe auch\nfür das vorliegende Verfahren die Strafklage verbraucht. ;\nIm vorliegenden Verfshren nat sich der Angeklagte wegen\nKörperverletzung im Amt in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung zu verantworten. Ihm liegen Vorgänge\naus dem Jahre 1933 zu Grunde, bei denen Gegner des\n\n» .\nER\n\nNationalsozialismus nisshandelt wurden, um sie einzuschüchtern und mundtot zu machen. Nach den Feststellungen\ndes angefochtenen Urteils hat sich der Angeklagte in seiner damaligen Eigenschaft als Hilfspolizist an solchen\nKisshandlungen in 3 Fällen beteiligt. Im Verfahren vor\ndem Spruchgericht wurde den Angeklagten Jedoch vorgeworfen, nach dem 1.9.1939 der SS - also einer durch das\nNürnberger Urteil des Internationalen Militäörgerichtshofs für verbrecherisch erklärten Organisation - in\nKenntnis des Umstandes als liitglied angehört „zu haben,\ndass diese Or anisation zu Handlungen verwendet wurde,\ndie durch Art 6 des Statuts des Internationalen Kilitärgerichtshofes für verbrecherisch erklärt worden sind.\nDurch das Urteil des Spruchgerichts vom 13. Mai 1948\nist der Angeklagte auch nur wegen seiner Zugehörigkeit\nzur SS nach dem 1.9.1939 verurteilt worden. Beiden Verfahren liegen also zwei verschiedene, auch zeitlich um\nsechs Jahre auseinanderliegende Vorgänge zugrunde. Das\nSpruchgericht wäre in übrigen auch rechtlich nicht in\nder Luge gewesen, die den Gegenstand des vorliegenden\nVırfahrens bildenden Vorgänge einzubeziehen, da sich seine Zuständigkeit auf die Aburteilung der sogen. Organisationsverbrecheun beschränkte (Einleitung, Art I, Art\nIV der VO Nr 69; § 38 Abs 2 der Verfahrensordnung für\ndie Spruchgerichte vom 17.12.1946).\n\nDaran ändert, wie es auch das Schwurgericht beurteilt hat, der Umstand nichts, dass die den Gegenstand\ndieses Verfaurens bildenden Vorgänge im Urteil des\nSpruchgerichts erörtert worden sind; denn sie hatten dort\nnur die Bedeutung von Beweisanzeichen dafür, ob dem Angeklagten der verbrecherische Charakter seiner Organisation bekannt war. Unerheblich ist auch entgegen der\nAnsicht der Revision, dass die Beteiligung des Angeklagten bei den Vorfällen des Jahres 1933 auf die Strafzumessung des Spruchgerichts von Einfluss gewesen ist.\n\n76\n\n-i-\n\nDie Berücksichtigung der Vorgänge des Jahres 1933 bei\n\nder Strafzumessung im Spruchgerichtsverfahren rechtfertigt sich durch die Erwägung, dass der Schuld- und\nUnrechtsgehalt der vom Spruchgericht abgeurteilten Tat.-.\n- der Zugehörigkeit zur SS in Kenntnis ihres verbrcecherischen Charakters — bei demjenigen höher zu veranschlagen\nist, der selbst als Täter bei der Begehung von Verbrechen\ngezen die Menschlichkeit mitgewirkt hat, als bei einem\nandern, dem ein solches Verhalten nicht nachgewiesen ist.\nDurch diese Art der Berücksichtigung wurde die Mitwirkung\ndes Angeklagten bei den Vorgängen des Jehres 1933 weder\nr>chtlich zum Gegenstand des Verfahrens vor dem Spruchgericht, noch wurde der Angeklagte auch nur, wie das\nSchwurgericht zu seinen Gunsten annimmt, \"de facto für\ndie früheren Taten mitbestraft\". Der jetzt in Art 103\nAbs 3 GE ausgesprochene Grundsatz, dass niemand wegen\nderselben Tat auf Grund der \"allgemeinen Strafgesetze\nmehrmals bestraft werden darf, ist mithin nicht verletzt, und durch die Verurteilung des Angeklagten im\nVerfahren vor lem Spruchgericht wurde die Strafklage\nwegen der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden\nVorgänge nicht verbraucht (vgl OGHSt Bd 1 S 2953).\n\nZu Unrecht leitet auch die Revision einen Verfahrensfehler daraus her, dass der Verteidiger zu Beginn\nder Verhandlung vor dem Schwurgericht beantragte, das,\nVerfahren gegen den Angeklagten mit Rücksicht auf das\ngegen ihn ergangene Urteil des Spruchgerichts einzustellen, und dass das Schwurgericht über diesen Antrag nicht\nbesonders im Laufe der Hauptverhandlung entschieden hat.\nDenn die Frage, ob dem Verfahren das Hindernis des Verbrauchs der Strafklage entgegenstehe, konnte, nachdem\neinmal die Hauptverhandlung angesetzt war und diese besonnen hatte, nur durch Urteil entschieden werden. Für\nden Tall, dass die Trage hätte bejaht werden müssen,\n\n.\n. x ‚\n.. erg “en\n. R ar Fe\nrm ae un nen mt nn\n\n.%\na „ı® . R . P\nEHRE Ir 77\n\n. ddr\n„ ’ 2\n\n“\n.\n\n.\nvr\nen\n\n. “\nar ei m\n\nneo\nir.\n—\n\n3\n\n.\n%_\n\ngi\n\nPr\n\n.\n\nFE\n\n[\nis\n\nnn\n\nIamın. m.\n\noem.\n\nu\n+\n\nPer\n\ntr\n\ner\nBela\n\nvs\n.\n\n_—.\n\nun SE\n\nPop Fr ver gen\nvd\n\nSe m nur\n\na\n\nrn\n7\n\n. en: 5\n\n„:\n\nnn\n\nvan -.\n\n+\nsr\n\nP .n-\n\nnf\n\n5.\n\nhätte eine das Verfahren abschliessende Entscheidung -\nalso ein Urteil - ergehen müssen. Für den Fall der Verneinung konnte die Frage nicht durch Boschluss vorab\nentschieden werden, da das Gericht sich die abschliessende Intscheidlung bis zum Schluss vorbehalten musste, seine\nvorläufige Entscheidung aber in der Fortsetzung der Verhandlung zum Ausdruck kam»\n\nDie Anwendung der §§ 223a, 340, 73, 74 StGB auf den\nvom Schwurger‘cht für erwiesen erachteten hachverhalt\nzeigt keinen Fehler zum Nachteil des Angeklagten, Auch\ndie Anwendbarkeit der VO vom 23. Mai 1947 (voB1 BZ 1947\nS 65) ist ohne Rechtsirrtum bejaht. Besondere Ausführungen dazu erübrigen sich, da auch die Revision insoweit\nkeine besonderen Angriffe gegen das Urteil richtet.\n\nIII. Im Strafausspruch muss das Urteil schon deshalb\naufgehoben werden, weil das Schwurgericht die Strafe den\nKRG 10 entnommen hat und die Verurteilung wegen Verbrechens\ngegen die Menschlichkeit wegfallen musste. Aber auch die\nauf das Strafmass beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des Strafausspruchs., Sie rügt,\ndas Schwurgericht hätte aus der hier verhängten Strafe\nund der Strafe aus dem Urteil des Schwurgerichts Braunschweig vom 13.12.1949 (1 Ks 19/49) wegen der Beteiligung\nan der Synagogenbrandstiftung keine Gesamtstrafe bilden\ndürfen, weil das Urteil vom 13.12.1949 zur Zeit der Bildung der Gesamtstrafe noch nicht rechtskräftig gewesen\nsei. Diese Rüge ist begründet.\n\nDass nur rechtskräftig verhängte Strafen gemäss $ '\n19 StGB in die Gesamtstrafe einbezogen werden dürfen,\nist die in der Rechtsprechung und im Schrifttum durchaus herrschende, wenn auch nicht ohne Widerspruch gebliebene Reclıtsmeinung (RGSt Bd 5 S 15 Bd 32 8 2775 REM\n1925 S 57, Leip.Kom. 6. Aufl Erl 4; Frank 18. Aufl Eri\nII; Olshausen 12. Aufl Erl 2; Schönke 4. Aufl Erl II 3;\nKühlmann-Bommel Erl 6). Mit dem Wortlaut des § 79 StGB\n\n‚16\n\n-6-\n\nsind zwar beide Auffassungen vereinbar, wenn auch die\nWendung, dass die Strafe noch nicht verjährt, verbüsst\n\"oder erlassen sein dürfe, mehr für die herrschende Auffassung spricht. Entscheidend ist jedoch, dass sonst eine\nGesamtstrafe gebildet und rechtskräftig werden, also\nauch vollstreckt werden könnte, obwohl ungewiss ist,\n\nob alle Einzelstrafen, die zu ihrer Bi:idung beigetragen\nhaben, rechtskräftig werden und Bestand haben. Diein.\neinem solchen Falle möglichen unerwünschten Folgen\n\nund Schwierigkeiten lassen sich nur vermeiden, wenn\nman an der herrschenden Auffassung festhält, dass allein rechtskräftig verhängte Strafen gemäss § 79 StGB\nin die Gesamtstrafe einbezogen werden dürfen,\n\ny. . u u zu \\ Bar u „. . ‘\n\nER ER NET EB .\n\nPIERRE TR. VAL BRBRBERT 1 \\ Car anno) Zu\nen Re : EN\n\n.\n. , . .\n\n. ’ ’\nmm nn nme ar Treuen mn one md\n\n. .\nun:\n\n.. wu\n\noo.\n\nTe\n\nDa die vom Schwurgericht in die Gesamtstrafe einbezogene frühere Verurteilung im Zeitpunkt der Verkündung\ndes angefochtenen Urteils noch nicht rechtskräftig war,\nwaren die Voraussetzungen zur Anwendung des § 79 StGB\nnoch nicht gegeben.\n\nFür die Festsetzung der Strafe ist jetzt die Stralkammer zuständig (§§ 74, 83 GG; Art 8 III Nr 118 des\nGesetzes zurWiederherstellung der Rechtseinheit vom\n12. September 1950). An diese war deshalb die Sache zur\nFestsetzung einer neuen Strafe zurückzuverweisen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrags des Oberbundesan.salts.\n\nRichter -\n\nmit dem Vermerk, dass\n\nBundesrichter Dr.Peetz\n\ndurch Urlaub verhindert\n\nist, seine Unterschrift .\nbeizufügen. Dr, Geier\n\nGlanzmann . . 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Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-15/1-str-18-50","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:02.976550+00:00"}}