{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-01-08_1_StR_693_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-01-08","aktenzeichen":"1 StR 693/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"A 2\n\"str 693751 nt TR\n\n: 2332 035° 3\n\nVe\n\nIm Namen des Volkes .\n\nIn der Strafsache . ... R\n. gegen re:\nden Tischler Jen W EB - ohne festen Wohnsitz, |\ngeboren am . END EEE in sm, 2.2t, in Straf- Be |\nwegen schweren Diebstahls uU. |\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der .\nSitzung vom 8. Januar 1952, an der teilgenommen ha- ' Bi |\nben: ne ot Se\n\nSenätspräsident Richter\n\nals Vorsi.tzender,\nBundesrichter Dr.Peetz 2\nBundesrichter Mantel er:\nBundesrichter Dr.Geier RR\nBundesrichter Glanzmann . =\n\nals beisitzende Richter, 5\n\nOberstaatsanwalt -Dr EBD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter > Be\n. als Urkundebeanter der Geschäftsatelle, . Ra\nfür Recht erkannt: BR -\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird ER\ndas Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig er\nvom 8, Juni 1951 in den Fällen Sch (Ne 1) N\nund RE (Nr 3) mit den zugrunde liegenden £\nFeststellungen und hinsichtlich.der Gesamt- 2%\nstrafe aufgehoben. In diesem Umfang wird die . x\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, - Ba\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels ., an ' Be.\ndas Schwurgericht zurückverwiesen. Im übrigen ae:\n-wird die Revision verworfen,\n\nDie Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Re chts wegen\n\nIS\n.r\n\n£ \\\n\n€ -\n.. 7\n\\\nBe\n%\nRi\n(u\n2\n‘\nL 3\n‘\n*\n>\n\n„\n\nr7\n\nDe 1\n“, ar\nae.\n.,\n\n:\nBe\n\n7\nES\nge\n\nje\n\n.\n\n4\n.\n\n” “ .\n\nx . vr\n8,“ Pe RE,\nne SE a >\n« “, .\n\nw“\n\n’ en,\nAch Ang\nog\n\nIo - Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen schwe-\n\nren Diebstahls in drei Fälllen verurteilt. Er führte zu- \\ 5%\nsammen mit anderen in der Zeit von November 1945 bis Be !\nMitte Februar 1946 drei Einbruchs- und Einsteigedieb- SS\nstähle aus; Im ersten Falle wurden die Täter durch ine\nPolizeistreife gestört, sie verhinderten durch Pistolen- °.. 8;\nschüsse eine wifksame Verfolgung und entkamen mit der Be; |\nBeute, Im dritten Falle kam der Eigentümer REM hin- . 725\nzu, als äie Täter in seiner Werkatätte mit der Wegnah- BR:\nme der Uhren UBch; beschäftigt waren. Einörr der. Ein- j a\nbrecher gah auf\" ihn einen Pistolenschuss ab und ver- RR %.:\nletzte ihn. Die ‚Diebe. ‚konnten sich mit der-Beute ent- . ra\nfernen. 0 Sg 5\n\n\\\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die\nVerletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts. al\nAuf die Verfahrensrügen zum Fall 3 ( FORD; braucht 2 £\nnicht eingegangen zu werden, da das Urteil in diesem . 2 ak\nPunkt wegen eines sachlichrechtlichen Mangels. aufge- Be\nhoben werden muss, j . Ne: .\n\nDie Sachbeschwerde ist in den Fällen 1 (Sch) 8 B\n\nund 3 (REP) begründet; Das Schwurgericht hat in . BA\nbeiden Fällen Diebstailrmit Waffen angenommen und zur Be‘\nBegründung ausgeführt, zweifellos sei nach Planung der ° . sn\nTaten die Mitnahme einer Pistole besprochen und auch Sr\nvom Angeklagten gebilligt worden. Dagegen seien die Tat- ” „©\nbestände von § 252 StGB und. von ss ir, 43. StGB nicht al\ngegeben , weil nicht sicher feststellbar sei, ob der BE:\nAngeklagte die Gewaltanwendung, welche vielleicht nicht. . BR\n\nvon ihm, sondern von einem NMittäter verübt worden sei, ,\nwie eine eigene Tat gewollt habe. Dis Urteil lässt ot\n\nyazarı\nu. 3X\n” u .\nKt: +\nx \\\nB x ss\n- S ER ERG\n>.\n> ...\n\n- - _ - men an . Ten nn en N men\n> . .\n\nv\n\nnicht erkennen, dass das Schwurgericht geprüft hat, ob\ner auch mit einer Anwendung der Pistole rechnete, wie\nes nhe liegt. Im Falle ROEMB wurste er, dass die\nTäter bei dem Diebstahl zum Schaden der Färberei\nSch zur die Polizeibeamten geschossen hatten.\nEielt er den Gebrauch der Pistole für möglich und.\nbilligte er ihn, so konnte er je nach seiner Willensrichtung Mittäter oder Gehilfe der Verbrechen nach\n\n§ 252 und §§ 211, 43 StGB sein. Den Gesic htapunkt\n\nder Beihilfe hat das Schwurgericht nicht berücksichtigt .\n#s hätte geprüft werden müssen, ob der Angeklagte\ndurch seine Beteiligung den Willen des enderen zum\nWaffengebrauch gestärkt hat. Bei der knappen Fassung\nkann das Revisionsgericht auch nicht nachprüfen, ob das\nSchwurgericht bei der Verneinung des Mittätervorsatzes von richtigen rechtlichen Grundsätzen, nementlich zur Frage des bedingten Vorsatzes ausgegangen\n\nist. Das zwingt zur Aufhebung des Urteils in den genannten Fällen, ’\n\nDie Verurteilung wegen des schweren Diebs tahla\nzum Schaden der Frau Sp ist rechtlich bedenkenfrei. Die Revision ist daher insoweit zu verwerfen.\n\nDie Aufhebung des Urteils-in den Fällen.1 und 3\nführt euch zur. Aufhebung der Gesamtatrafe, Es erübrigt:\nsich daher, die gegen sie’ vorgebrachte Verfahrensrüge.\nzu. erörtern, j\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts. B\n\ntn\neen\n—\n\nnur\n\nIII. Zur_ Revision des Angeklagten,\n\nDie Verfahrensrügen sind unzulässig, da die Begründung nicht rechtzeitigt angebracht worden ist.\n\nDie Sachbeschwerde ist unbegründet, Dag Urteil\nenthält keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler. Dass das Schwurgericht die Straftaten als selbständige Handlungen und nicht als .ein fortgesetztes Verbre-.\nchen gewürdigt hat, ist rechtlich bedenkenfrei.\n\nDie Revision ist somit zu verwerten.\n\nRichter Dr,Peetz Mantel\n\nDr.Geier Glan gmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-08/1-str-693-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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