{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-01-08_1_StR_671_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-01-08","aktenzeichen":"1 StR 671/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Ze 1 SE w.\n\nBu | 2332 032\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsacha\n\ngegen\n\nden Bauunternehmer Hans 7 EB zus reiib-GEEEB/Schw.,. geboren am @B. GUEEEED GE ir. DEB-DB:\n\nwegen Bankerotts u.&\n\nhat der 1» Strafsefiat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 8. Januar 1952, an der teilgenommen haben: ”\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr,Peetz\nBundesrichter Mantel\n-Bundesrichter Dr.Geier\n\nBundesrichter Glanzmann\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsänwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter m\nals Urkundsbaamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Freiburg 1.Bro\nvem 3, Februar 1951, soweit der Angeklagte\nverurteilt ist, samt den ihm zugrunde\nliegenden Feststellungen aufgehoben und\n\ndie Sache zu neuer Verhmdlung und Ent&cheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nNs .\n4% Nr\n\n. ‘ ’\n, ,\nve, WW\ner uw %\n.\n\n.\na an ar ee an\n\n<\n\n«\n,\n\n%\n\nSE\ngs\n\n. &\n”\n2\n\n.\n..\nEA\n\ns.\n\n.\n\\\nre Wi\n\nF PrZ.}\n\n. wer.\nhr nat FE >\n\ner\n\nIo\n\n- 2.\n\nGründe:\n\n ——i: ann Gem ai in diäwran\n\nBankerott und SaäubIBezbSginPIigNnR.\n\n10 dläubigerbeglinstigung ($_ 241 FO).\n\na) Das Landgericht Übersicht, dass die Befriedi.-\ngung e’nes Gläubigers nach dem Eintritt der\nZahlungsunfähi.gkeit nur dann unter § 241 KO fallen kann, wenn der Gläubiger die Befriedigung\nüberhaupt nicht oder nicht in der Art oder nicht\nzu der Zeit zu beanspruchen hatte. Soweit also\n\ndie Forderungen der Seite 13 UA aufgeführten\nGläubiger auf Geld gerichtet und fällig waren, ist\n§ 241 KO nicht anwendbar. Darüber enthält das Urteil keine Feststellungen, Hur bei den letzten\nfünf Forderungen, die der Angeklagte nach der\nKonkurseröffnung bezahlt hat, ist ersichtlich.\ndass die Gläubiger die Zahlung — wegen der Wirkung der Krukurseröffnung — nicht mehr \"zu der\n\nZeit\"fordern konnten (§ 12 KO). Im übrigen richteten sich aber Inhalt und Fälligkeit der Forderungen\n\nnach dem allgemeinen bürgerlichen Recht (RGSt 40,\n105, 108).\n\nSodann ist zur Bestrafung aus § 241 KO notwendig, dass die Befriedigung der bevorzugten\n\n‘ Gläubiger aus den in die Konkursmasse fallenden\n\nVermögen gewährt wird (RGSt 40, 105, 110; Frank\nAnm II zu § 241 KO). Auch darüber fehlen Feststellungen, Diese sind namentlich auch für die\nnach der Konkurseröffnung liegenden Zahlungen.\nerforderlich; Neuerwerb nach Eröffnung des Konkurses fällt nicht in die lasse (vel § 1 Abs 10).\n\n‘ er 798 ı?\nu.\n\nms\n\nhj\n3.\n\nAuch die neitere Voraussetzung der Gläubiger. .\n\nbegünstigung, nämlich die Zahlungsunfähigkeit\ndes Schuldners, ist im Urteil jedenfalls insoreit\nnicht dargeten, als es eich um die Zahlungen vor\n\n_ der Konkurseröffnung handelt. Es hätte angegeben\n\nwerden müssen, in welchen Tatsachen das Gericht\ndieses Tatbestandsmerkmal gefunden hat (§ 267 Abs\n1 StPO). Dass der Angeklagte in den letzten \\echen vord der Konkurseröffnung die auf Seite 13\nUA aufgeführten Zahlungen geleistet hat, steht\nder Anntıme Seiner Zahlungsunfähigkeit allerdings nicht unbedingt entgegen; denn ze lungsunfähig ist ein Schuldner dann, wenn er aus Mangel\nan Mitteln dauernd nicht mehr im Stande ist, aei--\nne fälligen Geldschulden im allgemeinen zu be--\ngleichen: doch hätte das im einzelnen dargelegt\n\n_ werden müssen. Dass die Kommanditgesellschaft\n\nnach der Ann&ıme des Urteils am 8. Dezember 1949\nihre Zahlungen eingestellt hat, beweist noch\nnicht ihre Zahlungsunfähigkeit; die Vermutung des\n§ 102 Abs 2 KO gilt nicht im Strafverfahren\n\n(RGSt 41, 309). Abgesehen davon hat das Landgericht auch die Zahlungseinstellung nicht mit Tatsachen belegt, so dass das Revisionsgericht auch\ndie richtige Anwendung dieses Rechtsbegriffs.\nnicht prüfen kann. Die Zahlungseinstellung er:\nfordert keine Kundgebung des Schuldners, sondern\nist etwas rein Tatsächliches, die Tatsache nämlich, dass der Schuldner aufgehört hat, seine\nfälligen Geldverpflichtungen im allgemeinen zu\n\nerfüllen. Diese Tatsache kann auf Zehlungsunfähi.g-\n\nkeit, aber auch auf anderen Gründen beruhen (RGSt\n220).\n\nN\n-t\n\n3\nh\n\n2\n\nes 4 ..\n\nEndlich gehört zum Tatbestand des § 241\nKO, dass der Täter vorsätzlich handelt, also\ndie einzelnen Tatbestandsmerkmale — zu denen\nZahlungseinstellung und Konkurseröffnung nicht‘ gehören, wohl aver die Zahlungsunfähigkeit -\nkennt und in seinen Willen aufnimmt, Auch dazu\nenthält Gas Urteil keine ausreichenden Fest.\nstellungen. .\n\nv) Die Ravision erhebt gegen die Verurteilung wegen Gläubigerbegünstigung einen anderen\nEinwand. Sie macht geltend, die von dem Ange\nkKlagten befriedigten Gläubiger seien in Wirklich.\nkeit nicht Gläubiger der jetzt in Konkurs befindlichen Kommanditgesellschaft, sondern der Thefrau des Angeklagten gewesen» auf deren Namen\nseien die Holzgeschäfte abgeschlossen worden,\naus denen die Forderungen erwachsen seien, Die\nFeststellungen des Urteils hierzu sind undeut--\nlich, Der Angeklagte hatte denach vorgebracht,\ndie fraglichen Zahlungen hätten nur Geschäfte\nseiner Ehefrau \"betroffen\", Diese Verteidigung\nbezeichnet das Urteil als \"im wesentlichen unrichtig\" und führt aus, dass auch die wenigen Ge--\nschäfte, äie unter Verwendung von Unterschriften der Thefrau abgeschlossen wurden, als Ge.\nschäfte der Kommandi tgesellschaft anzusehen seien;\ndenn die Frau sei in keinem Falle selbständig\ntätig geworden, vielmehr habe der Angeklagte\nin allen Fällen die Trerhandlungen geführt. Zugunsten des Angeklagten nehme das Gericht en,\ner habe, indem er die Unterschrift seiner Frau\nherbeiführte, nicht im Sinne des § 239 Abs 1\n\nMapRER. %, Fun.)\n\nBen\n\nAs\n\n12%\n\nnl\n\nRe RACHEN\n\nwem nn jr\n>. es N RER\nu ee\n‚afänndhnnn ualası wen Tr th \"en Geiles:\njr Zu Ze 2.3\n. 5\n\n—\nen enr\n\n\"an\n\n..\n\nen\nFun\nei\nREERTER EU\n2 “\n\nDe\nAsep\n= Rn re:\n\nnn\n\nNr i KO Vermögensstücke verheimlichen wollen,\nsondern es habe sich bei diesen Holzeinkäufen\num Geschäfte der Kommandi.tgesel.lschaft gehandelt.\n\nDie Rüge der Revision kann wenigstens für\ndie naöh der Konkurseröffnung geleisteten Zahlungen. von Bedeutung sein, bei denen der Tat-.\n\nbestand der Gläubigerbegünstigung an sich nahe--\n\nliegt. Welcher Gedankengang das Landgericht zu\nder Erwägung geführt hat, durch die Herbeiführung der Unterschrift der Thefrau lönnten Stücke\nder Konkursmasse beseitigt worden sein, wird\n\naus dem Urteil nicht verständlich. Rechtlich\nfehlerhaft ist es jedenfalls, eine zugunsten\n\ndes Angeklagten vorgenommene Unterstellung auch\nzu seinen Ungunsten zu verwerten; denn der\nSchuldspruch darf nur auf Tatsachen gestützt\nwerden, die feststehen. Die Begründung des\nTandgerichts reicht nicht hin, um Schulden,\n\ndie aus Geschäften der fhefrau stammsen,als\nSchulden der Kommanditgesellschaft anzusehen;\ndenn die Fhefrau war nur Kommanditistin, und für\nihre Schulden hafteten weder die Kommenditgesell-\n\n. schaft nach der Angeklagte, es läge denn ein be-\n\nsonderer, aus dem Urteil nicht ersichtlicher Verpflichtungsgrund vor. Es war auch zu beachten,\ndass der Angeklagte als Stellvertreter seiner\nEhefrau auftreten und iese dadurch unmittelbar\nberechtigen und verpflichten konnte, wobei ‚allerdings sein Wille, für die Frau zu handeln, em\nkennbar in Erscheinung getreten sein müsste\n\n(§ 164 Abs 2 BGB). Freilich hält das Urteil das\n\nen he\n\nte’.\n\n;\n\n.. 6 [au 3\n\nVorbringen des Angeklagten \"im wesentlichen für\nunrichtig\", will also offenbar feststellen, dass\ndie überwiegende .Mehrzahl der befriedigten For\nderungen aus Geschäften entstanden sei, die der\nAngeklagte namens der Kommanditgesellschaft abgeschlossen habe, Tas Urteil hat aber ohne auarei.--\nchende Begründung auch die Fälle in die Terurteilung einbezogen, in denen der Angeklagte Gläu--\nbiger aus Rechtsgeschäften befriedigt hat, die\nvon oder.namens der Thefrau geschlossen waren.\n\nAus diesen, aber auch aus den unter a) erörterten Gründen ist die Schuld des. Angeklagten\nzumindest nicht in dem vom Landgericht angenom--\nmenen Umfang einwandfrei begründet; die Verurteilung muss deshalb aufgehoben werden.\n\nFür die kommende Verhandlung wird bemerkt;\nSoweit der Angeklagta Schulden der Ehefrau, für\ndie die Kommanäitgesellschaft sder er nicht\nhafteten, aus Mitteln der Kommenditgesellschaft\nbezehlt haben sollte, kommt ein Vergehen der\nGläubigerbegünstigung nicht in Betracht; denn\ndieses kann nur durch Befriedigung (oder Sicherung)\nvon Gläubigern des Gemeinschuldners begangen\nwerden. Wohl. kann dann aber § 239 Abs { Nr T KO\nanwendbar sein. Sallte der Angeklagte Schulden\nder Ehefrau aus deren eigenen Mitteln getilgt\nhaben, so könnte er sich allenfalls an einer\nKonkursstraftat seiner Ehefreu beteiligt haben,\nsofern auch diese ihre Zahlungen eingestellt hats\nZu prüfen wird aber sein, ob der Angeklagte den\nHolzhandel, aus dem die in Frage stehenden For-.\n\nderungen erwachsen sind, etwa nur zum Scheine\n“.\n\ns\n?\n“\n\nOT\n\n.\nQ\n\nPr a\n\nner R v..r\nPRO LEARN 7 00200 LE\n\n-\n\n3\n\nle,\nBunte.\n\nR ,\n.' . . ‚ De j4 3 Fa\nwe N MOBÄN. Ze\n\nBe\n\nsch,\nPar >Rfar I\n\nDL 2er\n\n- nn nn\n\nE #*..\n\n“Ten\n\n.auf den Namen seiner Ehefrau, in Wirklichkeit .\naber für die Gesellschaft betrieben hat. Liesse\nsich daraus die Feststellung entnehmen, dass diese für die aus dem Holzhandel erwachsenen Schulden haftbar war, so würden keine Bedenken bestehen, ihn nach § 241 KO strafrechtlich verantwortlich zu machen, soweit die sonstigen Voraus:\nsetzungen dieser Vorschrift gegeben sind (vel\nRGSt 25, 121; 26, 1875 29, 1055 46, 102 65, 4115\n69, 65, 70).\n\n2. DBankerott,\n\nn Das Landgericht hat angenommen, dass alle\nKonkursvergehen des Angeklagten nur eine einzige\nStraftat darstellen, Schon die vorstehend dargelegten Bedenken nötigen daher zur Aufhebung\n\n. der gesamten, wegen Gläubigerbegünstigung in Tat-I einheit mit Bankerott ausgesprochenen Terurtei.-\n\ni N 5 lung.\nIb . Die Verurteilung wegen Bankerotts ist ®er\nan auch aus anderen Gründen zu ‚beanstanden.\n| # | a) Imordentliche Buchführung (§ 240 Abs ‘_Nr 3.KC),\na Die Kommanditgesellschaft \"Baufirma Hans .\nEi VOREEW' ist erst am 12. Januar 1949 in das Han-I delsregister eingetragen worden. Da die von ihr\n\niE- betriebenen Baugeschäfte- nicht zu den Grundhen- .:\nFE: delsgeschäften des § 1 Abs 2 HGB gehören, ist die\nu Kommanäitgesellschaft nach §§ 2, 6 das. erst mit\nBe der Eintragung ins Handelsregister entstanden, und\nje. erst damit hat der Angeklagte die Kaufmannseigen-\n\na schaft erworben (vgl RGSt 33, 419). Erst mit die:\nN sem Zeitpunkt ist ihm daher die handelsrechtliche\n\na\nIr.\n\nze | 8 —\n\nBuchführungspflicht zugefallen (§ 38 HGB). Zu\nUnrecht hat deshalb das Landgericht die Mängel,\ndie die Buchführung der Gesellschaft in der Zeit\nvor dem 12. Januar 1949 aufweist, in die Verurteilung einbezogen. Für § 239 Abs 1 Nr 4 KO ist\nzwar in der Rechtsprechung angenommen warden,\ndass die dort unter Strafe gestellten Handlungen\nauch an Handelsbüchern begangen werden könnten,\ndie der Schuldner, ohne dazu verpflichtet zu sein,\ntatsächlich führt. Das gilt aber nicht im Palle\ndes hier angewandten § 240 Abs 1 Nr 3 KO, wie der\nWortlaut der Vorschrift unzweifelhaft ergibt\n(RGSt 42, 284).\n\nAllerdings hat die Gesellschaft sich von\neinem gewissen Zeitpunkt ab uch mit dem Holz--\nhandel, also mit der Anschaffung und Veiterveräusserung von Holz, befasst, War der Holzhande!.\nGegenstand ihres Gewerbebetriebe, so liess.\ner sie nach § 1 Abs 2 Nr T HGB als Kommanditgesellschaft auch ohne Eintragung ins Handel.sregister entstehen; daraus hätten sich dann auch\n\n‘ die Kaufmannseigenschaft des Angeklagten. und sei-\n\nne Buchführungspflicht ohne weiteres ergeben, Das\nUrteil stellt aber nicht fest,wann der Holzhandel\nbegonnen hat. Der Zusammenhang spricht nicht dafür, dass es vor dem i2. Januar 1949 wars\n\nDie Revision macht auch hier geltend. dass\ndie Holzhandelsgeschäfte nicht von der Kommandit-\n\nEEE\n\nENT rn u ar\n\nEr\nun,\n\nBr.\nY\nBr“. » . -.8 [2n 2\n\n gesellschaft,, sondern von der Ehefrau des Ange\nklagten abgeschlossen worden seien. Hierzu gilt\ndas oben zu I 1b Ausgeführte entsprechend.\n\nDie Urteilsfeststellungen tragen nach alledem die Verurteilung des Angeklagten aus § 240\nAbs 1 Nr 3 KO nicht in dem vom Landgericht angenommenen Umfang,\n\nb) Übermässiger Aufwand § 240 Abs I Nr 1 FO).\n\nE: Die Feststellungen, öle dieser Verurteilung\nzugrunde liegen, sind unklar. Innerhalb welcher\nZeit der Angeklagte mindestens 25.000 DM für\n\nBE. seihe privaten Zwecke und Reisen verbraucht hat,\nTe ist aus dem Urteil nicht ersichtlich, ebens«-:\n\nbr: wenig, wiesn er \"somit\" bei einem Gesamtumsatz\nBi; von 340.000 DM annähernd 40 % \"des Jahresum-\n\nEr; satzes des Geschäftsvermögens\" für sich verbraucht .\n\n. hat. Weshalb die Spesen und das Gehalt Hahmanns,\n| die Fernsprechgebühren und die Verpflegungskosten\n| für-die \"Gefolgschaft\" einen übermässigen Auf-I wand darstellen, macht das Urteil nicht deutlichz\nBi: die uf Seite 12 UA ausgewiesenen Einzelbeträge\nBr . ergeben auch weder allein noch unter Zurechnung\nBe der oben erwähnten 25.000 Di \"demnach\" eine Sum-Mr: : me von 84.950,30 DM, sondern bedeutend weniger. 3\n. Zur inneren Tatseite Fehlen jegliche Peststellungen.. |\n” \"Das Landgericht hätte darlegen müssen, welche\nAusgaben, die der Angeklagte aus dem dem Zugriff\nder Konkursgläubiger unterliegenden Vermögen (RGSt\n42, 2785; 55, 30) für geschäftliche oder private\n\nara Zwecke getätigt hat, das Waß des Notwendigen und\nSi; Üblichen überstiegen ‚und zu dem Gesamtvermögen\nt\n\nj\n.\nsi.\n\n- 10-\n\nund Einkrmuen der Kommanditgesellschaft -- trotz\nder gutgehenden Holzgeschäfte (UA S 12) - in\nkeinem angemessenen Verhältnis standen (vgl. R6St\n70. 2605; 73, 229). Ferner wäre festzustellen gewesen, dass der Angeklagte des erkannt und gewollt oder äoch bei Anwendung der pflichtgemässen\nund ihm möglichen Sorgfalt hätte erkennen können\n(vgl RaSt 29, 304, 3085 55, 3045: beipz Komm Anm\nIY zu § 240 KO).\n\n3 Nicht zu billigen ist euch, dass das Urteil\ndie sämtlichen vca ihm angenommenen Verstösse gegen die Konkursordnung als edne ‚einheitliche strafbare Handlung engesehen hat. Der. Vorderrichter\nbegründet seine Auffassung für die Verfehlungen\nnach § 240 äbs 1 Nr 1 und 3 in Übereinstimmung\nmit der früheren Rechtsprechung damit, dass sie\nderselben Zahlungseinstellung und Konkurseröffnung zugrunde lägen; zwischen diesen Verfehlungen und der Gläubigerbegünstigung nach § 241\nbestehe Tateinheit, weil die atrafbaren Vorgänge\nbei natürlicher Betrachtungsweisea durch denselben Vorsatz verbunden seien. Die Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung vermag aber nach der\nRechtsprechung des Senats (BGHSt 1. 186, 190)\nmehrere verschieden geartete Bankrııtthandlungen\nnicht zu einer Straftat zusammenzufassens und\nder Vorsatz allein macht die Verletzung. mehrerer\nStrafgesetze nicht zur einheitlichen Tat, dazu.\nist vielmehr erforderlich, dass eine und diesel-\n\nbe Handlung des Täters den Tatbestand der. mehreren .\n\nGesetze mindestens zu einem Teile verwirklicht,\nDas ist hier offenbar nicht der Fall, Sallte dem\n\nLandgericht ein Fortsetzungszusammenhang zwischen\nden Vergehen nach §§ 240 Abs i Nr 1, 240 Abs 1\n\nNr 3 und 241 KO vorgeschwebt haben, eo väre das\nschon deshalb rechtsirrig, weil die Ausführungsform der einzelnen Tatbestände völlig verschi.eden ist. Fortsetzungszusammenhang kommt hier nur\nfür die gegen § 241 KO verstossenden Einzelhendlungen in Betracht. Voraussetzung ist ein hin.\nreichend bestimmter Gesamtvorsatz (hierzu vgl\nBGHSt 1, 313). Die Straftaten des überrässi.gen\nAufwands und der unordentlichen Buchführung sind .\nan sich schon Dauerstraftaten; insoweit werden die\nEinzelakte jeweils zu einer gesetzlichen Einheit\nzusammengefasst.\n\nBei der künftigen Entscheidung steht § 358\nStPO der Annahne mehrerer salbständiger Handlungen\n\nI zu\n\nnicht entgegen; doch darf die Strafe nicht geschärft werden, Auf RGSt 67, 236 wird hingewiesen.\n\n4. Da die Verurteilung wegen der Vergehen gegen\n\ndie Konkursordnung schon auf die Sachrüge aufzu-\n\nheben war, bedarf es insoweit keines Eingehens -\n\nauf die Verfahrensrüge, Sie wäre auch schwer-\n\nlich.begründet, da ein Zusammenhang zwischen dem\nGegenstand der abgelehnten Beweisamträge und: _\n‘der Verurteilung kaum zu erkennen ist.\n\nIL. Anstiftung zur Untreue,\n\nDer Verurteilung liegt die Feststellung zu-.\ngrunde, dass der Angeklagte den beim Forstent Wa@-\n\nGEB tätigen Forstassessor I durch Überredung veranlasst habe, unter Yerletzung seiner\n\na\nPr\n.\n\n. ‘ ‘\nkn ’ ’\nnn\n\n§ 57\nGB\n\nwu\nFE Fe\n\n; Bi ..\na «\n2\n\nBien 220\n\n= 12 = NET\n\n_ Dienstpflicht ihm die Abfuhr von 705 fm dem TE\nStaat gehörigen Langholzes ohne förmlichen Ver- sn\ntrag und ohne vorherige Bezahlung zu gestatten. e\n1 Die Revision greift diese Verurteilung mit SS\neiner Verfahrensrüge an. Ihr liegt folgender Vor- a8\n82\n\ngang zugrunde:\n\nDer Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung beantragt, Dr. IB (nach dem Urteil\nVorstand .des Forstamts) als Zeugen zu vernehmen\n# über seina Kenntnis darüber, dass die Verkäufo des Assedisors Igiip zusserhalb der dienstlich vorgeschriebenen Bestimmungen durchgeführt\nwurden und dass auch bei der Unterredung ve 2.V.50\nvon keinen festen Preisen ausgegangen wurde\",\n\nDie Strafkammer hat durch einen in der\nHauptverhandlung verkündeten Beschluss den Beweisamtrag abgelehnt mit der Begründung, die Tatsachen, über welche der Beweis erhoben werden\nsolle, seien für die Entscheidung der Strafsache\nnicht von Bedeutung\n\nDie Revisior, sieht in dieser Ablehnung eine’\n\nBa Beschränkung der Verteidigung in einem für die\n\nyo: Entscheidung wesentlichen Punkte (§ 338 Nr 8 StPO).\nFu Das Gericht hebe ohne die beantragte Vernehmung\n\nEN nicht die Feststellung treffen dürfen, dass\n\nBE Ludwig äurch äie Abgabe des Holzes seine Dienstge pflicht verletzt Habe,\n\nE, . Die Rüge ist begründet.\n\nDer Antrak des Verteidigers könnte aller-\n\nFr\n\n“\nPEREY? ’\nDen,\nWI\n\nEn .\n1 BE’.\n3% .\n’ . . .. 3\n> -\n\ndings nach seiner Fassung Zweifel erwecken, ob\n\nE er den Erfordernissen eines Beweisamtrages ent-\n\n. sprach. Dazu gehört die Angabe einer bestimmten,\nvon dem Antragsteller behaupteten Tatsache. üher\ndie das Beweismittel Aufschluss geben soll. Die\nE. Fassung des Antrages, Dr. CD sei \"über sei-\n\n=: ne Kenntnis\" zu vernehmen, könnte dahin verstan-\n\ni SE den werden, dass der Verteidiger nicht behaupte,‘\nB.. sondern nur für möglich halte, der Zeuge habe ‚\nMe . - jene Kenntnis gehabt. Die Strafkammer hat aber\n\nBE: den Antrag nicht wegen fehlender Bestimmtheit\n\nBa abgelehnt, sondern weil sie den Beweisgegen-\n\nstand für bedeutungslos ansah, lit dieser Begründung darf nach § 244 Abs 3 StPO ein Beweisamtrag\nan sich abgelehnt werden, Die Strafkammer hat\ndemnach den Antrag des Verteidigers als echten\nBeweisamtrag angesehen, ihm also eine bestimmte\n\nxx en\ns % .\n: u. ”\n\nEIS\n\nN\nii Tatsachenbehzuptung entnommen, für deren. Richtig-Bi. keit der Verteidiger sich durch Stellung seines\nug Antrages einsetztes.\n\na Die Begründung;. mit der die Strafkammer den\nwe Beweisamtrag abgelehnt hat, genügte aber nicht\nna: dem Gesetz, Sie hätte ersichtlich machen müssen,\n4 aus welchen Gründen das Gericht die Kenntnis\n\nA des Forstamtsvorstands äls unerheblich ansah,\nRB: ob us rechtlichen Gründen - weil äie Beweistat-Er sache keines der gesetzlichen Herkmale der dem\nu Angeklagten zur Last gelögten Straftat berührte -,\nTe öder aus tatsächlichen Gründen — weil auch eine\nI - glaubhafte Bestätigung der Beweistatsache keinen\nIc$ Einfluss auf die richterliche Überzeugung vom Sachni verhalt auszuüben vermochte-. Wenn die Strafkam-In mer den Beweisamtrag aus tatsächlichen Gründen als\nSE unerheblich ausah, so Fätte sie die Tatsachen ar-Eee.\n\nEX\n\n14\n\ngeben müssen, aus denen sich. das ergab: (RG JW 1931,\n2823; OGHBrZ NJW 1949, 796). Nur eine solche Begründung gestattete dem Angeklagten, seine weitere Ver--\n\nteidigung sachgemäss einzurichten, und nur sie ermög-\n. lichte auch dem Revisionsgericht die Prüfung, ob der\n\nBeweisamtrag zu Recht abgel.ehnt ist. Da sich auch\naus den Urteilsgründen die Bedeutungslosigkeit der\nBeweistatsache nicht entnehmen lässt, muss die auf\n§ 338 Nr 8 StPO gestützte Rüge durchgreifen.,\n\n2. Die Sachrüge der Revision bedarf bei dieser\nSachlage keiner Erörterung mehr. Sie ist übrigens -\nbei Zugrundelegung der bisherigen Feststellun.en --\noffensichtlich unbegründet.\n\nRichter Dr.Peetz Mantel\nDr.Geier Glanzmann\n\ns\nAehaanı\n\n. .. ZUNG “\nFe ysime\n$\n\nPOS e\n. 6 SE\nER jeyn\n\na\n\n;\n\nDI\n\nX:\n\"rn\n\ner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-08/1-str-671-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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