{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-01-08_1_StR_561_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-01-08","aktenzeichen":"1 StR 561/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"an sie hniläche Sean ı\n\nGesetz: StGB. § 174 Ir 2: on\nRechtssatzs Ein Polizeibeamter, der mit einer geiner \"\n. \"Aufsicht unterstellten- Gefangenen unztich ..\n-. tige Handlungen. vornimmt, handelt, unter , 2. ;\nAusmatzung der Amtsstellnng auch dann; '! el\nwenn die Gefangene selbst ihm die-. Ger RR: .\nlegerkeit zur Unzucht bereitwillig gebo- u\nten hat und er das bewusst uriter, ver-.,: BEN\n\" “\" letgüng der ays der Antestellung. fol- ne we\nn genden Rachtspflichten benutzt:' Dass. - \"4%\n‚der Beamte die-mit, der Amtsstellung\n\nverbundene Überlegenheit als Druckait- ,\n‚tel einsetzt, gehört nicht zu den 'Be-, 52:\neriffsmerkmalen. ’ a £ \\.\n\nAktenzeichen: ı StR 561/51 . . u . ..\nUrteil vom 8. Januar 1952. \"26 Stuttgart\n\n,\n\nDe zu\" 212 200 2 Zn\n.\n\n>\n\n{2\n\nJm_Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Srüheven Tachtmeioter Walter D u 3\n2 EB BEE a ENEBS, geboren en W.\n\n2, den £iüheren Vachtmeister Osugld F —_y ru\naus Aue, zeozen a X in\n\n3. den Kraftfahrer Otto vv ı 2% aus\n\nLe ‚ geboren an in O@B-\n\nPer VORNE Sep,\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen .\n\nhat’der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nSitzung von 8. Jamar 1952, an der teilgenomuen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz,\nBundesrichter „antel,\nBundesrichter Dr. Geier,\nBundesrichter Glanzmann\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. En\nals Vertreter der Bundesamaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkamt: .\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Stuttgart vom 3.Juli 1951\nmit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsuittels, an die Vorinstanz zurückverwiesen, und zwar\nan das Landgericht in Heilbronn. . :\n\nVon Rechts wegen\n\nIc\n\n2\n3 R\nPR Far BFH\n\np}\n\n‘x\n\nPER\n2 wi\n2\n\n. .\n“\nFE ER ö\n4\n.p .\non '£\n..° wi: 7\n\ns\n\n“oo.\n, 3\nwu Sl un 6 M\n\nBr\n\nn _\n. EN\n\nDie drei Angeklagten. damals sähtlich Wachtmeister\nbei der Lendespolizei, hatten einen Gefangenentransport\nci? der Eundesbahn auszuführen. De var Transport-Zührer, die beiden anderen Angeklagten waren Trans-\n»ortbegleiter. Unter Gen Gefangenen befand sich — zunächst als einzige Frau - die frühere Krankenschwester\nil. Entgegen der Dienstamweisung ’üurfte sie ihre Zelle\nverlassen und im Begleiterraum >latz nehmen, Die Unterhaltung zwischen ihr und den drei Angeklagten besraf von Anfang an geschlechtliche Vorgänge, wodurch j BE\nalle Beteiligten in immer grössere geschlechtliche\nErregung gerieten, Die li. liess sich von den Angeklagten duzen, hob ihren Rock, so dass die Angeklagten , .,\nihre nur sehr dünnen Schlüpfer betrachten konnten, : .;\nknönfte ihr Kleid auf und zeigte den Ansatz ihrer ’\nDrüste, Der Angeklagte DEE legte, als sich die U.\nsinmsl kurz vom Sitzylatz erhob. seine Hand auf ihren\nSitz und berührte, als sie sich wieder setzte, ihren\n!eschlechtsteil. Dem Angeklagten ip setzte\nsie sich auf den Schoss, beide betasteten sich gegenseitig am Geschlechtsteil und tauschten Zörtlichkeiten miteinander aus. Als sie sich dann in ihre Zelle\nberab, um sich dort ihrer Schlürfer zu entlecizen\nund die [Lausschuhe anzuziehen, erschienen nacheinander die Grei Angeklagten bei ihr in üer Zelie.\n\nDort verkehrte jeder von ihnen mit ibkr in der Form\ndes itundverkehrs.\n\nDas Lendgericht hat die des Verbrechens gegen\nNY 174 Er 2 StGB beschuldigten Angeklagten freigesprochen und zur Begründung ausgeführts In den VorsSängen im Degleiterraun seien noch keine unzüchti-\n\nEn\n\ngen Eandlungen, sondern mır unangebrachte Handsreiflichkeiten zu sehen. Was später zwischen\njedem Angeklagten und der li. in der Zelle geschehen sei, sei kein Unzuchttreiben unter Ausnutzung\nihrer Amtsstellung, sondern nur ein solches gelegentlich der Ausübung ihres Amtes. Die li, hebe\n\nals Zeugin selbst bekundet, sie habe nicht nehr\n\ndas Gefühl gehabt, dass sie Gefangene und die drei\nÄngeklagten Polizeibeamte gewiesen seien. Sie habe\nalso in ihnen nur noch läinner gesehen, und es sei\ndaher \"überaus naheliegend\", dass auch die Anzeklagten in ihr mır noch die Freu, und zwar eine überaus\ntriebhaft veranlagte und ihnen weitgehend entgegenkommende Frau gesehen hätten.\n\nDie Revision der Staatsamvaltschaft rügt mit\necht, dass das Landgericht § 174 Nr 2 StGB verkannt\nhabe. Zvear ist es im Anschluss an die höchstrichterliche Rechtsprechung, auch diejenige des BGH\n(vgl DEISt DA 1 S 71 und S 122), zunächst richtig\ndavon ausgegangen. dass § 174 Mr 2 StGB regelmässig\nauch denn anwendbar sei, wenn die Anregung zur\nUnzucht von der abhängigen ?erson ausgeht, Es hat\naber geglaubt, hauptsächlich wegen des weitschen-Gen Intgegenkomaens der Frau das ierkmal der Ausnutzung einer Amtsstellung verneinen zu können,\nund hat damit im Ergebnis der von der Frau an den\nTag gelegten Bereitwilligkeit zur Unzucht eine Bedeutung beigelegt, die ihr nicht zukommt. Es ist\nder Sinn des § 174, die dort genannten abhängigen\nTersonen vor Angriffen gegen ihre Ceschlechtsekre\nzu schützen. Das kann aber in wirksamer Yeise mur\ngeschehen, wenn die in § 174 genannten Verhältnione\nund Beziehungen grundsätzlich von allen geschlechtlichen Zinflüssen freigehalten werden. Die Recht-\n\n\\\nFar oJ\n\n7\n\nAn\n\nsprechung hat für den in § 174 Nr 2 enthaltenen Fall,\ndass in einer Anstalt für Kranke oder Hilfsbedürftige\nuntergebrachte Personen zur Unzucht missbraucht\nwerden, deslialb angenommen, dass der Zweck der Vorschrift euch darin liege, die sittliche Sauberkeit\nöffentlicher Krankenanstalten zu sichern und das\nVertrauen der Öffentlichkeit zu diesen Anstalten\n\nzu schützen, und dass sich danach auch die Auslegung\nder Tegriffe \"liissbrauch zur Unzucht\" und \"Ausmutzung\neiner Stellung\" zu richten habe (RGS+t Ba 76 S 149\n\nund EGISt Bd 1 5 122). Auf Gie Beziehungen, die zwiscken einem Polizeibeamten und einer seiner Aufsicht\nund Devwachung anvertrauten Straf- oder Untersuchungs-Gefangenen bestehen, treffen ohne jede Einschränkung\ndieselben Drwäügungen zu. In Anbetracht der liachtfülle,\nCie mit der Amtsstellung eines solchen Beamten verbunden ist und die unter bestimmten Voraussetzungen\nbie zur Anwendung unmittelbarer körperlicher Gewalt\nseht, muss die Allgemeinheit darauf? vertrauen dür-Yen, dass er von ihr nur unter denj im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen und zu äeni in Gesetz gebillisten Zwecke Gebrauch macht, das fiber auch stets\ntut, sobald es die Sachlage erfordert. Diese, Gewähr\nbesteht nicht, sobald auf das Verhältnis zwiächen dem\nZSoliseibeamten und der Gefangenen (jeschlechtliche\nEinTlisse wirken, gleichgtitig, von welcher Seite sie\nausgehen. Die Erfahrung lehrt, dasis gewisse Oerangene\ngerade Curch geschlechtliche Annähbrung an das\nAufsichtspersonal sich Freiheiten lind_Verglinstigungen\nsu verschaffen trachten. die ihnen| nicht zukommen,\nund dadurch die notwendige Ordnungg wie auch der\nvorliegende Fall zeigt, empfindlich gestört werden\nkann. Wem die Amtsstellung solche Lhchtbefugnisse\neinräumt, von dem muss daher erwartet werden, daß\n\nns\n\ner geschlechtlichen Versuchungen auch dann widersteht, wenn sie von den Gefangenen selbst ausgehen.\nAndernfalls verletzt er auch dann eine aus seiner\nAmtsstellung folgende Rechtspflicht,\n\nBierüber hat das Landgericht geirrt. Das hat\ncinnal dazu geführt, dass es die Vorgänge in Begleiterreum als blosse \"unangebrachte Handgreiflichkeiten\" von vornherein rechtsirrig ausgeschie-Gen hat, Auch sie sind unzüchtige Handlungen,\nmindestens soweit es sich um die sesenseitigen\nberührunz:en und Betastungen handelt, Ihr unzüchtiger Charakter wer so eindeutig, dass sich einer\nder Angeklagten nach den Feststellungen des Urteils soger zu der Frage an die i. veranlasst sah,\nob sie etwa schon dadurch geschlechtliche Befriedigung erlangt habe. Aus den oben dargelegten\nGründen beieuten diese nur durch die Antsstellung\nder Angeklagten ermöglichten unzlichtigen Handlungen,\nauch wenn die Gefangene bereitwillig auf das Treiven einging; eine grobe Verletzung der aus ihrer\nAntsstellung folgenien Rechtspflichten. Sie bilden\ndeshalb einen \"Missbrauch\" zur Uazucht und eine\n\"Ausnutzung der Amtsstellung. Es genügt dazu, daß\nöie Antssteflung dem Täter die Gelegenheit zum\nmsüchtigen! Treiben bietet und dieser sie unter\nVerletzung “er mit seiner Autsstellung verbundenen\nRechtspflichten bewusst benutzt. Das Iendzericht\nlest das Gepotz zu eng aus, Wenn es ausserdem verlangt, dass| der Täter die mit seiner Stellung verbundene Übeirlegenheit als Druckmitvel benutzt und\nsur Überwifäung eines Widerstandes einsetzt,\n\nDass in den Vorgüngen in der Zelle ein .Jissbrerch zur Unzucht zu sehen ist, zieht auch das\n\n—— |,\n\n4\n\n6 -—\n\nLendgericht nicht in Zweifel, Auch hierbei bot die\nAmtsstellung den Angeklagten die Gelegenheit zur\nUnzucht, äie sie unter Verletzung ihrer Amtsp2licht\nbewusst benutzten. Dass die Angeklagten, nit die-\n\nsen Willen und in dieser Vorstellung handelten, kann\nnach dem vom Landgericht sonst für erwiesen erachteten Sachverhalt nicht in Zweifel gezogen werden.\n\n=s hätte deshalb euch hier die \"Ausnutzung der\nAmtsstellung\" bejahen müssen. Die Feststellung\n\ndcs Lendgerichts,. die Angeklagten hätten in der II,\n\nin Zeitpunkt der höchsten geschlechtlichen Srregung\nkeine Gefangene, sondern nur noch \"die Treu\" gesehen, -\nwie ungekehrt auch die Il, in ihnen keine Folizeibeemten, sondern \"nur noch üönner\" gesehen habe, kann\nnach dem ganzen Zusanmenheng und den vom Lendsericht\nnäher erürterten Unständen, wenn cs sich um eine\n\nechte und verbindliche Feststellung handeln soll,\n\nmur bedeuten, dass es ihnen nebenslichlich war und\n\nsie sich darüber hinwegsetzten, dass die Frau, mit\n\nder sie sich einliessen, zugleich ihre Gefangene\n\nvar. Sollte aber diese Wendung ausdrücken, dass sie\ndas überheupt vergessen hätten, so wEre eine solche\nAnnalıne keinesfells \"überaus naheliegend\", wie äie’\nStraflianmer meint, sondern mar als möglich zu denken,\nwenn man ennchmen müsste, die Angeklagten seien\nsäntlich zur Zeit der Tat einer Geistesstörung erlegen, Tach Gieser Richtung fehlt es aber an jedem\nAnseichens,\n\nDas fraisprechende Urteil kann wegen der angegebenen Rechtsirrtümer nicht bestehen bleiben. Es\nmuss aufgehoben und dic Sache zu neuer Verhandlung\nund Intscheiäung an die Vorinstanz zurückverwiesen\n\n.\n\nv\n\n.\n. 1%\n;\n. 4\n’ .\nD\nx\n\nET SE Be tn\n\nPr Er #4\n..\n.\n\nnT-\n\nwerden. Dabei hielt ces der Senat für angebracht.\n\nvon der Befugnis des § 354 Abs 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nOperbundesanwalts,\n\nRichter Dr. Peetz , Hantel\nDr.Geier Glanzmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-08/1-str-561-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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