{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-01-08_1_StR_527_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-01-08","aktenzeichen":"1 StR 527/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tas Nachschlagewerk! ° ee\n\n1.) Gesetz:\n_ Rechtssatz:\n\n2.) Gesetz:\nRechtssatz:\n\nAktenzeichen: 1 StR 527/51\nUrteil vom 8. Januar 1952 . L6 in Ravensburg\nAEEEETNFTETIEREEEET - \\\n\nwidrigkeit im Sinne des § 332.StGB, dass\n\nFür die Amtliche Sammlung!\n\n.\nStB § 357 5 2532 0; E\n\nUnter \"strafbarer Handlung\" im § 357 StEB ist\neine \"mit Strafe bedrohte\" Handlung aus\ndenselben Gründen zu verstehen, die für *--.\ndie ebenfalls als \"strafbare Handlung\"\nbezeichnete Vortat des § 259 StGB in BEHSt. '\n1, 47 dargelegt sind. ‘\n\nStGB § 332\n\nVerkennt der Beaute den wahren Sachver- .'\nhalt, der der von ihm zu leistenden Amtshandlung zugrunde, licgt, so verliert diese nicht dadurch das llerkmal der Pflicht-\n\n“\na\na. .\niu 5\n\nEr\n\nder Beamte nur bei dem von ihm irrigerweise angenommen Sachverhalt seine Amts- .\npflicht verletzen würde. on\n\n1. StR 527/51 . .\n\ne\n” .\n\n.$\nme,\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache a\ngegen\n\nden Bürgermeister Yorbert UWE au sm, ze- ”\nboren am 9. EEEEEDEEED ir AED Krcis Sem,\n\n“\nan,\n\nun\n\nEN\n\nxh\n\nBR\n%\n\nwegen Amtsunterschlagung wa\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 8. Januar 1952, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter MNHantel\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. EEE»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftssteile,\nfür Recht erkannt: j j\n\n‚Das Urteil des Landgerichts in Ravensburg vom\n6. Juni 1951 wird hinsichtlich des Angeklagten\nHB nit den zugrunde liegenden Feststellungen\naufgehoben, . 3\na) soweit er wegen Amtsunterschlagung in Tat- “.\neinheit mit Untreue verurteilt ist, auf sei-\n\nne Revision und die der Staatsanwaltschaft,\n\nb) soweit er wegen schwerer passiver Bestechung\nverurteilt ist, auf seine Revision.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil ferner insoweit aufgehoben, als es\nden Fall III 5 des Eröffnungsbeschlusses betrifft. j\n\nwar\n\nPr\nses\nN,\n\n7\nI.\n\n> =\"\nsera\n\\\nsr ’\n\nen dag\n\nFE nd\n\nu\". I\nQ\n\n._..\n> -\n\n..\nur\n.\n;\nn, 8\n! 2\nBr\n\".\nx\n1\n.\nPeg\nRER\n!\nM\n»\nı\n|\nfr\nFE\nu\n\nKEN\n\n«\n\nö\n\n- 2.\n\nDie Sache wird zu neucr Verlıandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen -\n\n- 3_\n\nGründe:\n\n1.) Der Angeklagte H@P war seit April 1949 Bürger-\n\"meister der Gemeinde BED una zugleich Verwal tungsaktuar bei dieser Gemeinde. Ihm untergeben war’ der\nfrühere litangeklagte RED als Gemeindepfleger.\n\nIm wiärz 1950 bat RD den Angeklagten als seinen\nDienstvorgesetzten um die Erlaubnis, sich aus der Gemeindekasse ein Darlehen von 400 DM zu einem privaten\nZweck für 2 - 3 Tage zu entnehmen. Der Angeklagte stimnte\nzu und erklärte gleichzeitig, dass RW nichts zu\nbuchen brauche, falls er das Geld innerhalb der versprochenen Frist zurückzahle; halte er die Frist nicht\nein, so solle er das Darlehen in dem vorgeschriebenen\nKassentagebuch eintragen. REM entnahm aus der von\nihm verwalteten Gemeindekasse den Betrag von 400 DM,\nohne dies in den Gemeindebüchern einzutragen. Er stellte\nnur eine Quittung über den Betrag aus, die der Angeklagte bei sich verwahrte und später in das kassentagebuch legte. Das Darlehen wurde auch in der Folgezeit\nnicht verbucht, obwohl Roöttmar dus Geiü erst Anfang Mai\n\n1950 in die Gemeindekasse zurückzahlte.\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht\nden Angeklagten Hg der in mittelbarer Täterschaft begangenen Amtsunterschlagung nach § 350 StGB in Tatein-.\nheit mit Untreue nach §§ 266, 73 StCB schuldig erkannt\nund dies wie folgt begründet: RW habe durch die\nsntnahme der 400 DM aus der Gemeindekasse zwar den\näusseren, nicht aber auch den inneren Tatbestand der\nAmtsunterschlagung verwirklicht; es könne ihm nicht widerlegt werden, dass er geglaubt habe, durch die Erlaubnis\ndes Angeklagten zur Entnahme gedeckt zu sein. Jedoch\nsei dem Angeklagten, der gewusst habe, dass weder R@B-ED gemeindeeigene Gelder für sich verwenden, noch dass\ner selbst ohne Zustimmung des Gemeinderats über Gemeindegelder verfügen dürfe, das Verhalten des RD als\neigene Tat! zuzurechnen; er 'habe mit dem \"Bewusstsein\n\n„A -\n\nder Eigenverantwortlichkeit\", wenn auch im Interesse\ndes REED gehandelt.\n\nDie Voraussetzungen des § 351 StGB hat das Landgericht nicht als gegeben erachtet. Durch die bestimmungswidrige Unterlassung der Buchung sei zwar das zur Eintragung oder Kontrolle der Einnahmen und Ausgaben bestimmte Kassentagebuch unrichtig geführt worden; es\nlasse sich aber nicht feststellen, dass es geschehen\nsei, um die Entnahme zu verdecken.:'\n\n&\n\nDie Revision des- Angeklagten und die insoweit zu\nseinen Gunsten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft\nrügen mit Recht, dass das Urteil die Rechtsform der\nmittelbaren Täterschaft verkennt.\n\nMittelbarer Täter ist, wer eine strafbare Handlung\nnicht selbst begeht, sondern vorsätzlich veranlasst,\ndass statt seiner ein anderer sie als sein Werkzeug ausführt, der entweder schuldlos - etwa wegen Zurechnungsunfähickeit, Irrtums, Nötigung - oder zwar schuldhaft,\naber nicht mit Täter-, sondern nur mit Gehilfenvorsatz\nhandelt (RGSt 62, 369, 3905 63, 313, 314/315; 64, 422,\n425). Voraussetzung ist jedoch, dass sich der mittelbare Täter durch die eigene Vornahme der Ausführungshandlung in derselben Weise strafbar machen könnte.\nSonderstraftaten können demzufolge auch in mittelbarer\nTäterschaft nur von solchen Personen begangen werden,\n\nHi . bei denen die besonderen Tatbestandsmerkmale vorlie-\n\nh: . gen. Bei dem uneigentlichen Amtsvergehen der Amtsunter-1: schlagung nach § 350 StGB ist hiernach für die Begehung\nI in mittelbarer Täterschaft zur äusseren Tatseite erforderlich, dass der mittelbare Täter Beamter im Sinne des\nh § 359 StGB ist und zu dem Gegenstand der Unterschlagung\nh ausser dem Gewahrsam eine der in § 350 bezeichneten amtlichen Beziehungen hat. Zur inneren-Tatseite ist u.a.\nnotwendig, dass er das amtlich empfangene oder verwahrte\n1 Geld oder eine amtlich empfangene oder verwahrte andere\nSache sich zucignet.\n\nDer Angeklagte war zwar als ordnungsgemäss bestellter\n\nBürgermeister und auch als vom Türtt. Innenministerium\nernannter Verwaltungsaktuar Beamter im Sinne des § 359,\n\n5\ny\n.\nk\n®\n£\ny\nR\nF\n‚\nE\n\nJ\n\n-5..\n\n-s fTenlt bei ihm aber an den übrigen !lerkuulen der Amtsuntcrscihlozung. Zur Lottmar hat als Gemeindepflczer die\nGereindelassr vervaltet und an den -— von ihm zun Neil sogar in cincen Kassenschrank in seiner eigenen ‘/oinungs verwahrten -— Tarcrsengeldern den Alleinscevehrsau schebt. Der\nAngeklagte IB hatte also an den Kassegeldern keinen Gewahrsam und zu ihnen auch nicht die nach § 550 $StED vorausgesetzten amtlichen Beziehungen. Lbensovenig hat er nach\nden Sachverhalt die 400 DH sich selbst zueignen wollen.\nDass er etwa das Geld zunächst seinem eigenen Vermögen zugeführt und es dann als eigenes dem REM übereignet\nhätte, scheidet unter den gegebenen Umständen aus.\n\nDie Staatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, dass\nsich der Angeklagte der Beihilfe zur Amtsunterschlagung\n\nschuldig gemacht habe. Dem kann nicht beigetreten werden.\nDie amtlichen Beziehungen des Täters zum Gegenstand der\n\nUnterschlagung nach § 350 StGB sind strafschärfende Umstände im Sinne des § 50 Abs 2 StGB. Sie können daher dem\n\nTeilnehmer nur zugerechnet werden, wenn sie bei ihm vorliegen. Das ist hier nicht der Fall. Hiernach könnte der. An-\n\ngeklagte nur der Beihilfe zur Unterschlagung nach § 246\n\nStGB schuldig sein. Dass REED als Haupttäter nicht\nschuldhaft gehandelt hat, wäre nach § 50 Abs 1 StGB ohne\nBedeutung. Der Annahme, dass der Angeklagte der Beihilfe\n\nzur Unterschlagung schuldig sei, steht jedoch die Bestimmung des § 357 Abs.1 StGB entgegen. Danach hat ein\nAmtsvorgesetzter, der wissentlich geschehen lässt, dass\nein Untergebener eine strafbare Handlung im Amt begeht,\n\ndie auf diese strafbare Handlung angedrohte Strafe verwirkt. Diese Sondervorschrift geht den allgemeinen Be- .\nstimiwngen über Aanstiitung und Beihilfe vor (T6St 67, 175;\n68, 90). Fech der bedenkenfreien Feststellung des Landgerichts ist, sich der Angeklagte bewusst gevesen, dass\n\nder ihm in seiner Zigenschaft els Dürgerncister unterstellte SEM !:cine Gelder aus der Cemeindekasse für\neigene Zwecke entnelmen und er selbst nicht ohne Zustimmung\ndes Gemeinderats dem TB die Cenehnizung zur ntnahme\ndes Geldes geben durfte. Er war sich also der Rechtswidrig-\n\nkeit sowohl seines eigenen Vorgehens als zuch der Handlungsweise des RB bewusst. Er hat damit wissentlich\n\n+h\n\n.n 2\nBr a.\n\nu RE ER has. su.\n\n*\n|\ns\n\nRn\nı\n\n-6-\n\nund willentlich zugelassen, dass RED icnigstens dem\näusseren Tatbestande nach eine Amtsunterschlagung nach ’\n§ 350 StGB begangen hat, und sich so nach § 357 Abs 1\n\nStGB strafbar gemacht. Dass er die “ntnahme der 400 DM\nnicht als eine Unterschlagung im Sinne des Strafgesetzbuches gewertet hat, ist belanglos. Ibensowenig wird die\nAnwendung des § 357 StGB dadurch ausgeschlossen, dass\nREED nach der Annahme des Landgerichts nicht schuldhaft\ngehandelt hat. Unter \"strafbarer Handlung\" im Sinne des\n\n§ 357 StGB ist entsprechend der dem Gedanken eines Willensstrafrechts angepassten Neufassung des § 50 Abs 1 StGB\neine \"mit Strafe bedrohte\" Handlung aus denselben Gründen\nzu verstehen, die für die ebenfalls als \"strafbare Handlung\" bezeichnete Vortat des § 259 StGB in BGHSt 1, 47\ndargelegt sind.\n\nDie Staatsanwaltschaft wendet sich ferner mit Recht\ndagegen, dass das Landgericht die Unterlassung der Buchungen im Kassentagebuch nicht als Strafschärfungsmerkmal *\nnach § 351 StGB angesehen hat. Die Buchung der entnomme--\nnen 400 DM wurde nicht versehentlich, sondern bewusst\nunterlassen. Aus welchen Gründen diese Unterlassung einen\naudereii Zweck gehabt haben sollte, als den, die Entnahme, |\nalso die Unterschlagung, des Geldes nicht in dem zur Eintragung oder Kontrolle der Einnahmen und Ausgaben, dem- }\ngemäss auch zur Eintragung der Entnahme und der fückzahlung der 400 Dii bestimmten Kassentagebuch in Erscheinung treten zu lassen, ist nicht ersichtlich. Dann würde.\nsie aber \"in Beziehung auf die Untercschiagung\" begangen \\\n\n‚sein. Jedenfalls hätte das Landgericht, sofern es beson- |\ndere Gründe zu haben glaubte, einen anderen Schluss zu N\nziehen, hierfür eine ausführlichere Begründung geben\nmüssen, als geschehen. \\ird das Strafschärfungsmerkmal\ndes § 351 bejaht, so müsste es sich der Angeklagte nach\n§ 357 Abs 1 StGB zurcchnen lassen (RGSt 67, 175).\n\nD\nh\nhi\nL\n\nKen Sn =\nTeer teln\" >\non, °\nr\n\nm_.ı\n3\n\nm ET a I 0 mn ne en 2\n>\n\nDie Verurteilung wegen Untreue in der Torm des reubruchstatbestands nach § 266 StGB wird nur von dem Angeklagten angefochten, jedoch zu Unrecht. Den Trachteil, den\nder Angeklagte durch die Verletzung der ihm als Zürger-\n\nPLZ\n.\n“\n\ntra\n\nnen\n\nums\n\nA\n4\ni\n;\n|\n\n‚EB gesprochen und REED gegenüber erklärt, wenn C@e-\n\nJ J\n\n- T- 3\n\nmeister und Beamten obliegenden Treupflicht der Gemeinde N\nDC zuminäcst in der Form der Vermögensgefährdung :\nzufügte, hat das Landgericht rechtsirrtumsfrei darin ge- :\nsehen, dass die Gemeinde bei den ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen des TB und der Unpfändbarkeit 5.\nseines Gehalts als Gegenwert für den Barbetrag von 400 DM f\nnur einen sehr unsicheren Rückforderungsanspruch erlangte. .n\nZur inneren Tatseite hat es festgestellt, dass der Angeklagte die im Urteil dargelegtien äusseren Tatumstände ge- ;\nkannt hat. Der Zusammenhang ergibt, dass das Landgericht‘ zl\nmit der Feststellung des Bewusstseins der Vermögensge- \"\nfährdung zugleich ausdrücken wollte, der Angeklagte habe j “\ndie Folge seines Tuns auch in seinen Willen aufgenommen, R\n2.) Die Verurteilung wegen schwerer passiver Bestechung u F\nnach § 332 StGB wird nur von dem Angeklagten gerügt. Sie .i\nist auf folgende Feststellungen gestützt: a\n\nDer Angeklagte HD habe dem früheren ilitangeklagten\nCB Malerarbeiten an gemeindeeigenen Gebäuden, übertragen gehabt, u.a. an der Schule und der Lehrerwohnung .\nin BoD. Ir habe gestattet, dass CB Abschlags- ,\nzahlungen aus der Gemeindekasse gemacht würden, für die\nCE jeweils Quittungen ausgestellt habe. Bei einer\nÜberprüfung der von CD eingereichten Rechnungen und\nder an ihn geleisteten Abzahlungen im Oktober 1949 habe\nder Angeklagte festgestellt, dass CB gegenüber einem\nRechnungsbetrag von 2957.35 IM Abzahlungen von insgesamt\n3500 DM, also einen lUehrbetrag von 542.65 Dli erhalten habe.\nEr habe nach seinen Angaben hierüber mit Ro@iB und c-\n\n@EEM der zuviel erhaltenen Betrag noch nicht zurückzahlen .'\nkönne, bleibe nichts anderes übrig, als ihn mit neuen Arbeiten für die Gemeinde zu beauftragen. CE Have dann\nauch im Jahre 1950 neue Aufträge erhalten, für die er im u\nAugust 1950 zwei Rechnungen über 286.50 und 87.80 Di eingereicht habe. Obgleich CE der Gemeinde noch die\n542.65 IM aus der Überbezahlung im Jahre 1949 geschuldet\nhabe, habe der Angeklagte, der dies wusste, die erste\nRechnung zur Zahlung aus der Gemeindekasse angewiesen und\ndie zweite Rechnung aus der von:ihm selbst verwalteten\n\nSum Fre tn Eben\n\n25\n\na a“\n.\n\nern\n\nDet RR\n\nIT Dee\n\nx\n\n.un.\n\n. C@EEB un ein Darlehen von 35 DII gebeten und es von ihm\n\n“ pflichten. Bei der Vorlage der zweiten Kechnung, die. er\n\nara ter ie RE Le:\n\nBB.\n\n“\n\nGebührenkasse bar bezahlt. Bei dieser Bezahlung habe er\n\nerhalten.\n\nDas Landgericht hat in der Zahlungsanweisung für die\nerste Rechnung und in der Bezahlung der zweiten Rechnung\neine Verletzung der Amts- und Dienstpllicht durch den Angeklagten erblickt, weil dieser sich bewusst gewesen sei,\ndass den Forderungen des CB eine solche der Gemeinde\ngegenübergestanden hätte, die gerade durch die neuen Ar- ,\nbeiten des CE abgedeckt werden sollte. Es hat ferner\nangenommen, der Angeklagte habe den Betrag für die.erste\nRechnung zur Zahlung angewiesen, um sich CB zu ver-\n\nbezeichnenderweise nicht über den Gemeinderechner bezahlt\nhabe, habe er den CB dann um das Darlehen gebeten, das\nihm CE in Kenntnis des Zusammenhanges zwischen der\n\nZahlungsanwcisung und der Zahlungsbitte anstandslos bewilligt,\nhabs,\n\nDiese rechtliche Würdigung lässt zwar an sich keinen\nRechtsirrtum erkennen, abgesehen davon, dass es nicht ersichtlich ist, aus welchen Cründen das Landgericht nicht\nauch hinsichtlich der Bezahlung der zweiten Kechnung ausge-\n\nsprochen hat, der Angeklagte habe sich mit ihr CB verpflichten wollen. Jedoch geben die der rechtlichen Würdi-\n\ngung zugrunde liegenden Feststellungen insoweit zu Beden.\nken Anlass, als sie in Widerspruch zu dem Sachverhalt\nstehen, von dem das Landgericht bei der Beurteilung der\ndem Angeklagten HP im Zusammenhang mit dem Falle der\nschweren passiven Bestechung zur Last gelegten Untreue\n(III 2 letzter Abs) ausgegangen ist.’ Dort hat das Landgericht zu Gunsten des Angeklagten angenommen, C@iE>\nhabe im Jahre 1949 nur Abzahlungen von insgesamt 2570 DM,\nalso weniger als die von ihm in Rechnung gestellten 2957.35\nerhalten und demgemäss für die von ihm im Jahre 1950 geleisteten Arbeiten forderungen an die Gemeinde gehabt.\nAllerdings ist das Landgericht dabei geblieben, dass der\nAngeklagte bei der Anweisung der Rechnung über 286.50 DM\nund der Bezahlung der Rechnung über 87.50 Di im August '\n\n1950 geglaubt habe, CM habe in Wirklichkeit nichts\nmehr von der Gemeinde zu fordern.\n\nze\nKa\n\n. - 9.\n\nDer Angeklagte hätte sich der schweren passiven Bestechung nach § 332 StGB auch dann schuldig gemacht, wenn\ner bei der Anweisung und der Bezahlung der Rechnungen des\nCB nur irrigerweise davon ausging, dass CB für\nseine in Rechnung gestellten Arbeiten keine Forderungen an\ndie Gemeinde geltend machen konnte. Denn, verkennt der Be- |\namte den wahren Sachverhalt, der der von ihm zu leistenden\nAmtshandlung zugrunde liegt, so verliert diese nicht dadurch das Merkmal der Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 332\nStGB, dass der Beamte nur bei dem von ihm irrigerweise angenommenen Sachverhalt seine Amtspflicht verletzen würde\n(vel RGSt 10, 64 und RG JW 1922, 296 mit Anm Kitzinger).\nWäre hiernach der Angeklagte der schweren passiven Bestechung zwar auch dann schuldig, wenn er der liirklichkeit\nzuwider.nur geglaubt haben sollte, CE habe keine\nForderungen an die Gemeinde, so kann doch der Schuldspruch\nnicht aufrecht erhalten bleiben. Auch die richtige Beantwortung der Schuldfrage hängt davon ab, dass der äussere\nTatbestand widerspruchsfrei festgestellt ist.\n\n3.) Die Revision der Staatsanwaltschaft bemängelt noch,\ndass das Landgericht den Angeklagten im Falle III 2 letzter\nAbs. der Urteilsgründe nicht der vollendeten Untreue schuldig erkannt hat. Sie rügt ausser der ilichtanwendung des § 266 StGB noch die Verletzung der §§ 260, 264 StPO.\n\n\"Im Eröffnungsbeschluss (Ziff III 5) ist angenommen,\ndass sich der Angeklagte der Untreue nach § 266 StGB in\nTatmehrheit mit der schweren passiven Bestechung schuldig\ngemacht habe. Das Landgericht musste dann den Angeklagten\nvon dem Vergehen der Untreue ausdrücklich freisprechen,\nwenn es nur einen straflosen. Versuch der Untreue als gegeben erachtete. Dies müsste ‘auch gelten, wenn es - rechtsirrig (Goltd Arch 54, 293) - zwischen der passiven Bestechung und der Untreue im Falle der vollendeten Tat tateinheitliches Zusammentreffen angenommen haben sollte\n(R6St 50, 351).\n\nUnbegründet sind zwar die Angriffe, die die Revision\ngegen die rechtliche vürdigung richtet; denn die Feststellungen des Landgerichts rechtfertigen die Annahme, der\n\n.\n\n. \\ s. B .\n. B .\n\na Ta 45\n\nD\n. . .\n\n.. ot oo\n\n\"t- - La. Demam\n\n.\nde are *\n\n’ ., ‘os\nu aD,\n\n.\n..\nPRO\n\n.. »\nar rn\n\n.\n’ .\nen nn aan\n\nZn\n\n’\nln\n\n“\nm,\n\n“und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.\n\n- 10 - .\n\nAngeklagte habe der Gemeinde Di» keinen Schaden zugefügt, auch nicht in der Form der Vermögensgefährdung. Zu\nbemängeln sind jedoch die Feststellungen selbst. Das Landgericht hat zu Gunsten des Angeklagten angenommen, dass C&-\nEB in \\irklichkeit Forderungen aus seinen Arbeiten an die\nGemeinde BERND gehabt habe. Bei der Prüfung der Frage ; ob\nsich der Angeklagte der passiven Bestechung in der erschwer- .\nten Form des § 332 StGB schuldig gemacht habe, ist es demgegenüber davon ausgegangen, dem CD nätten keine Forder- '\nungen gegen die Gemeinde zugestanden und der Angeklagte habe\ndies gewusst. Das Landgericht hat also in den beiden Fällen\ndenselben Sachverhalt widersprüchlich festgestellt. Das ist\nein Rechtsfehler, der hier insoweit von Bedeutung ist, als\nder Angeklagte bei Zugrundelegung des im Falle der Bestechung.\nangenommenen Sachverhalts der vollendeten Untreue schuldig\nerkannt werden musste. .\n\nDas Urteil kann demgemäss auch in diesem Punkte keinen\nBestand haben. .\n4.) Auf die Revision des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft war hiernach das Urteil in vollem Umfang aufzuheben\n\nEEE\n\nSoweit die Revision der Staatsanwaltschaft die Verurteilung des Angeklagten wegen Amtsunterschlagung und Untreue betrifft, entspricht die Entscheidung dem Antrag des Oberbundesanwalts. .\n\nRichter _ Dr. Peetz Mantel\nDr. Geier Glanzmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-08/1-str-527-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-08/1-str-527-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:02.586156+00:00"}}