{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-01-08_1_StR_31_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-01-08","aktenzeichen":"1 StR 31/50","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":",\n\nA -\n\nam\n\n7\n\n1 SR 30/M | | | 2332. 020°\n\nIn Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n. gegen\n\n1.) den Sattlermeister Ernst T EEEEED zus VemEEREEED,\n\ndort geboren am nn\n2.) den kraftfahrer Hermann P aus BEN, “\ngeboren am BD. ED WB in EEE . 4\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\n:\nR\nDO TEL ET 7 SE .\n\n+ D\nx zn ..\nu: USER Pre\nir FR\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. Januar 1952, an der teilgenommen haben:\n\nw,\nare\n\nhen\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Hantel- .\nDundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nals beisitzende Richter, on Re\n\nOberstaatsanwalt Dr. END\n\nals- Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter in\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, .\n\n*\n* * ö\nWETTER u RELER.\n\n-\nu\n2\n\n’ -\nBaur\n\nKre\n\n.\nnt,\n\n‘ „,s*\n\na Be\n\n.£\np;\n\nfür Recht erkannt: . .\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten FB una\nwird das Urteil des Schwurgerichts in -\nBraunschweig vom 26. Mai 1950 im Schuldspruch on\n‚dahin geändert, dass der Angeiilagte wegen e\ngefährlicher Törperverletzung in drei Fällen und\nBeihilfe zu gefährlicher Körperverletz in weiteren vier Fällen und der Angeklagte Tania wesen gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen\nverurteilt worden ist. .\nDer Strafausspruch gegen diese beiden Angeklagten:\nwird aufgehoben.\nzur Feststellung einer neuen Strafe gegen die An-Seklagten und TE und zur Entscheidung\n\nak 2\n\n..\n.-\n\nL)\n\n.. ‚\nj ...\nDPPZPT 237 u zu\n\nvie\n\nEEE\n7 VE\n\nDe ER\n\nne.\n\n.\n\nüber die Kosten der Revisionen wird die Sache\nan die Strafkammer des Landgerichts in Braunschveig zurückverwiesen,\n\nIn übrigen werden die Revisionen verworfen.\n\nFT 3\n\nVon Rechts wegen\n\n1.) Die Verfahrensrüge des Angeklagten Te ist\nunzulässig, da sie entgegen § 344 Abs 2 StPO keine\nTatsachen für einen Verfahrensmangel anführt.\n\nDer Angeklagte PB bringt vor, wenn das\nSchwurgericht seine Aufklärungspflicht nicht, verletzt, insbesondere den Bauern WE als Zeugen geladen hätte, so hätte es feststellen müssen, dass\ner an den iisshendlungen nicht beteiligt gewesen\nsein könne, da er ortsabwesend gewesen Sei. Nach der\nSitzungsniederschrift wurde die Ladung des Zeugen :\nricht beantragt. üs ist nicht ersichtlich, dass\nsich dem Schwurgericht die Notwendigkeit aufädrängen\n\nmusste, ihn von Amts wegen zu laden, Dann war es aber\n\nauch nicht hierzu verpflichtet, Im übrigen greift\ncie Revision mır in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung en, die keinen Rechtsirrtum und keine\nwiderspräche zeigte\n\n2.) Durch die VO Hr 234 des Britischen Hohen\nKomnissars (Amtsblatt AKE § 1138) ist die Ermächtigung der deutschen Gerichte zur Anwendung des ERG\n10 zurückgenommen worden, Das hat zur Tolge, dass\n\näas Revisionsgericht die Verurteilung der Beschwerde-\n\n Zührer wegen Verbrechens gegen die Sienschlichkeit\nnicht 'bestehen lasser;kann. Da die Urteilsgründe\nie nach dem deutschen. Strafrecht ausgesprochenen .\nVerurteilungen tragen, kann der Senat selbst den\nSchuldspruch entsprechend berichtigen. Diese Ände-\"\nsung ist auf die Beschwerdeführer zu beschränken\n\n‚Urteile 1 StR 19,50 vom '27. November 1951 und 1 StR\n\n‚=3.50 vom 11, Dezember 1951).\n\nPar\n„ea\n\nRE:\n\n> „ . \\ p\nN\n\nee MERSÄR\n\n.\nBas’\n„3. Be\n\nmn. .\nx\n\nee\n\n’ ‘\nBe ne\ner ia Mr ern A RE\n\n14 ..n\n\nm’:\n”\n\nf\nBu .\n\n. gr *\n“. .\ns F «\nBERN\nDRAZ\nDPD 7\n\n..n\nw\n\\\n.\n.. WG . .*\nae !\n* LT Larrz ı\n\n—— on\n.\nN\n>\n.\n\nho\n\nWeil das angefochtene Urteil die Strafe nach\n§ 73 StGB dem KRG 10 entnonnen hatte, hat der Wegfall der Verurteilung aus diesem Gesetz zur Folge,\ndass der Strafausspruch aufgehoben werden muss,\nDie Strafen sind nunmehr für jede einzelne der\nnach dem deutschen Strafrecht festgestellten Straftaten festzusetzen und gemäss § 74 StGB auf eine\nGesamtstrafe zurückzuführen, die nicht härter sein '\ndarf als die bisher aus ERG 10 verhängte Strafe\n'§ 358 Abs 2 StPO). Zuständig ist nunmehr nach\n§§ 74, 85 @VG, Art'8 Hr 118 des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12, September 2950\ndie Strafkammer des Landgerichts, An sie muss daher\ndie Sache zur neuen Strafzumessung zurückverwiesen\nverdens\n\nRichter Dr. Peetz Hantel\nDr. Geier Glanzmann\n\n0 >","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-08/1-str-31-50","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-08/1-str-31-50","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:02.563204+00:00"}}