{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-01-08_1_StR_189_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-01-08","aktenzeichen":"1 StR 189/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":". StR 189/52\n\nne m——\n\nImlTamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dolmetscher Josef iD : us Sun,\ngeboren an > 1919 in u.\n\nwesen T’ötigung zur Unzucht\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 19 September 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\n\nals Vorsitzender,\nDundesrichter Dr. Geier\nDundesrichter Glanzmann\nDundesrichter Dr, Augustin\nDundesrichter Dr, Jagusch\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.\n\nals Vertreter der Dundesenwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Necht erkannt:\n\nLuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nlendgerichts Fürnberg-Fürth vom 8. Januar 1952 samt\n\nden Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Töti-\n\ngung zur Unzucht verurteilt ist. Im übrigen wird der\nStrafausspruch aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur\nneuen Verhanälung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen:\n\nDie weitergehende Revision des Angetlagten wird vernorfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nu. mann‘\n\n2.\n.ın ..\nne\n\n-\nsus\n\net mn nn\n\nMEN LT Tun len\n\nE77 ’\nund,\n\nPR PEST a win.\n2 207. 72 72\n\nSure\n\n„\n\n“\nAss:\n\n&\n\n-2_\n\ngründe\n\nDie Verurteilung wegen Nötigung zur Unzuchi kann\nnichi beslehen bleiben, Die Feststellung des Landgerichts,\ndie Sch. habe sich dem Angeklagten zunächst freiwillig\nzum mehr[echen, hintereinander ausgeübten Beischlaf hingegeben, der Angeklagte habe dazu keine Gewalt angewandt\nund anzuwenden brauchen, lässt keinen Rechtsverstoss erkennen. Bedenklich sind dagegen die Urteilsausführungen\nzum § 176 !bs 1 ür 1 StGB. Nach dem viermaligen Beischlaf hat der Angeklagte, so stellt das Landgericht\nfest. von der S;h., um sich endgültig zu befriedigen,\nLundverkehr verlangt. Das Urteil fährt dann fort: \"Sch.\nlehnte jedoch ab. Der Angeklagte drückte deshalb den\nKopf der Sch. dicht an sein steifes Glied. Er versuchte,\nes in den liund der Sch. einzuführen, Es gelang ihm jedoch nicht ..... Der Angeklagte unternahm noch mehrere\nI:ale den Versuch, doch ohne Erfolg. Die Sch, wehrte sich\nwährend dieser Unternehmungen energisch und sagte: \"Jetzt\nhabe ich es sati, jetzt langt es. Wenn Du mich nicht in\nRuhe lässt, dann zeige ich Dich an\". Daraufhin geriet\nder Angeklagte nach dem Urteil in Wut, weil er die Drohung ernst nahm, rief: \"Du willst mich wohl auch ins\nZuchthaus bringen\", schlug die Sch., warf ihre Kleider\nzur Tür hinaus und versuchte keinen liundverkehr mehr,\n\nDen Urteil ist zu entnehmen, dass sich beide unmittelbar nachher noch weiter geschlechtlich miteinander abgegeben haben, bevor die Sch, die \\iohnung des Angeklagten\n\nverliess.\n\nDieser lIergang reicht nicht aus, die Anwendung des\n§ 176 Abs 1 Ir 1 StGB zu begründen. Dazu sind genauere\nFeststellungen erforderlich, Der Schuldvorwurf nach die-\n\nnn en ET EN En an = a\n\n#E mama #0 Grmtondhte se Karate Hat Eh a see\"\n\nIH\n\nse\n\nme\n\nBE\n\n|\n\nDW\n\nnen\nPER SEE\n\n-\n...\n\n—\nFeerei\na\n\n-3-\n\n‘h\n\nser Vorschrift setzt voraus, dass die Sch., entgegen\nihrer anfänglichen Bereitschaft zum geschlechtlichen\nUmgang mit dem Angeklagten, später anders gesonnen war\nund ihren ernstlichen, gegenteiligen liillen genügend\ndeutlich erklärt hat, und dass der Angeklagte diese\nernsthafte “.blehnung verstanden und dennoch mit Gewalt\n! weitere Unzuchtshandlungen an ihr vorgenommen hal, Aus\ndem Urteil geht das nicht hervor. Zwar hat die Sch. den\nr\n\nEP FE 7,59\nFe\n\nep en HE Pe un\nNT =\n\nnn ,\na in\n\na\n2\n\n“m ee\n..\n\nz\n\n” »\ner hr\nSeessten nn\n\nDE\nEn ze\nnr\n\n1 m a m =\nmh A WET NUN AN. 7\n\nnn\ner\n\n-. Tun\n\nLundverkehr \"abgelehnt\", ohne dass der Angeklagte sich\n\n: dadurch zunächst davon abhalten liess, sie durch Handlungen, die Cewalt sein oder doch an Gewalt grenzen\nmögen, dennoch dazu zu bringen. Dass die \"Ablehnung\" der\nSch,, die mit dem Angeklagten bis dahin unmittelbar hintereinander viermal verkehrt hatte, nun ernstgemeint und\nendgültig sei und dass der Angeklagte sie während der\nDauer dieses Vorgangs so verstanden hat, stellt das Landgericht nicht ausreichend fest. Aus dem Urteil geht nicht\nhervor, wie sich die Sch. zunächst geäussert hat. Andererseits ist es nach der Urteilsdarstellung kaum zweifelhaft, dass der Angeklagte nach der Drohung der Sch.,\njetzt habe sie es satt, wenn er sie nicht in Ruhe lasse,\n\nTara\net SF EIEN.\n2\nLIE\n\nDe? Zei Y_ VVHRSERIEHGEEMEN vr 27 | Don on\n\nPor Ennare\n\nm\ncan.\n4.33. LK...\n\nDee SEA UFER Fe Te ee ee FA\n\nwerde sie ihn anzeigen, keine Gewalt mehr angewandt und\nauch keine Unzuchtshandlung ohne ihr Einverständnis mehr\n\nan ihr vorgenommen hat. Hat der Angeklagte die Eiundverkehrversuche aber unternommen, bevor er sich in seiner\n\nPi\n\nEat RI NET.\n\n\"un\n\nJ\nES, erheblichen und unter Litwirkung der Sch. entstandenen i\n| geschlechtlichen Erregung über die Emstlichkeit der Ab- .\ni ; lehnung klar war, so ist § 176 unanwendbar, Die weiteren -\nsa Urteilsfeststellungen ergeben ausserdem, dass sich beide Pi\nunmittelbar nach diesem Vorfall noch weiter geschlecht- r\n\nlich miteinander abgegeben haben. Dies schliesst es zwar 3\nat\n\n17}\n— = rn\nDur)\n\ned iu\n\nA -\n\nbegriffii.:h nicht aus, dass der Angeklagte die Sch. zwischendurch mit Gewalt zur Unzucht genötigt haben könnte,\nkann aber die zutreffende würdigung des früheren Verhaltens beider Geschlechtspartner beeinflussen. Das Landgericht wird daher yersuchen müssen, den Hergang norh weiter aufzuklären, um den inneren Tatbestand sicher beurteilen und in den Urteilsgründen deutlich darlegen zu\n\nkönnen.\n\nDie Verurteilung nach § 223 StGB ist, soweit der\n‚ngeklagte die Sch, verprügelt hat, sachlichrechtlich\nnicht zu beanstanden, ebensowenig die Auslegung, die das\nLandgericht dem wegen \"tätlicher Beleidigung\" gestellten\nStrafantrag der Sch, gegeben hat. Ein Strafantrag ist\nauslesungsfähig. Er braucht nur die IIandlung bestimmt\ngenug zu bezeichnen, deren strafrechtliche Verfolgung\nGer intragsteller wünscht. Lin Irrtum bei der rechtl1-\nchen Bezeichnung der Straftat ist unschädlich, RGSt 65,\n5358; auch Umstände ausserhalb der Erklärung, in der der\nStrarantrag enthalten ist, etwa eine Strafanzeige des\n„ntragstellers, können zur “uslegung dienen, RGSt 64,\n107; 75, 259. Wesentlich ist mur, dass der auf 3estrafung gerichtete “ille des Antragstellers in Bezug auf\neine bestiwmt gekennzeichnete strafbare Handlung un-\n„issverstündlich hervortritt. Das ist im einzelnen Tatfrage. Schon bei ihrer ersten polizeilichen “.nzeige hat\ndie Sch. an drei Stellen der Hiederschrift erklärt, der\nAngeklagte habe sie geschlagen. Zwar hat sie den Angeklagten damals wegen Notzucht angezeigt, aber doch den\nGesamtvorgang geschildert, durch den sie sich beschwert\nfühlt und den sie als strafwürdig ansieht. Dieser angezeigte Vorgang entspricht zwar nicht in allen Tinzelhei-\n\nml on\n\nri ee\n\nEEE DU en\" u ehren woran ade er AL\n\nZT tn\nune ternne\n\nFk\nAmer\n\n=\nmn Aidnnn\n- 7\n\nTen En nn\nzn inte\n\nmer me\n\niu\nun\n\nnu.\n\nu h\n\n7.\n\nnn\nD\n\nu ee\n\n2\nEm\n\n6 Am\n\nPe PS\n\nam ABA EEE ES ee EL 0 one L\n“ uns\n\nDe Ware\n\na TE\n\nnern. de\nBEN. Ba an\n\nr\n\nsem . “\nudn ara 53\n\noe\n\n-5-\n\nten den späteren Urteilsfeststellungen, auch nicht, soweit die Sch, vom Angeklagten geschlagen worden ist. Keinesfalls ist es eber ein Rechtsfehler, wenn das Landgericht den Gesamtinhalt dieser Anzeige zusammen mit dem\nspäteren Stirafantrag der Sch, wegen \"tätlicher Beleidigung\", der gerade in dieser Form auf eine an sie gerichtete Infrage der Staatsanwaltschaft zurückgeht, dahin\nauslegt, die Sch, wünsche auch die Strafverfolgung des\nngeklagten wegen der leichten Körperverletzung:\n\nTer Vegfall der Verurteilung nach § 176 StGB kann\nnach der Sachlage auch die Strafzumessung wegen Körperverletzung beeinflussen; sie war deshalb mit aufzuheben.\n\nRichter Dr. Geier Glanzmann\nDr. Augustin . Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-08/1-str-189-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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