{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-12-21_1_StR_675_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-12-21","aktenzeichen":"1 StR 675/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Zum Begriff der Heimtücke gehört weder ein\nlänger erwogencr Tatplan, noch eine längere\nÜberlegung. Kennt der Täter die Umstände,\ndie die Tat zur heimtückischen machen, dann\nhandelt er selbst dann heimtückisch, wenn\ner einer raschen Eingebung zur Tat folgt.\nNach aussen hin kennzeichnend für die heimtückische Tötung ist regelmässig die hilf- . .\nlose Lage des von der Tat überraschten, arg-\n\nlosen und daher auch wehrlosen Angegriffenen ..::'\n\n(Im Anschluss an OGHSt 3, 75 und 1 Stk 191/51; ;\n\n2. Wut und Enttäuschung über verweigerten\nausserehelichen Geschlechtsverkehr kann ein.\nniedriger Beweggrund sein.","text_plain":"Für das Nachschlagewerk! \\ ER 5 2322-671 | y m i ha\n\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz: StcB § 211\n\nRechtssatz: 1. Zum Begriff der Heimtücke gehört weder ein\nlänger erwogencr Tatplan, noch eine längere\nÜberlegung. Kennt der Täter die Umstände,\ndie die Tat zur heimtückischen machen, dann\nhandelt er selbst dann heimtückisch, wenn\ner einer raschen Eingebung zur Tat folgt.\nNach aussen hin kennzeichnend für die heimtückische Tötung ist regelmässig die hilf- . .\nlose Lage des von der Tat überraschten, arg-\n\nlosen und daher auch wehrlosen Angegriffenen ..::'\n\n(Im Anschluss an OGHSt 3, 75 und 1 Stk 191/51; ;\n\n2. Wut und Enttäuschung über verweigerten\nausserehelichen Geschlechtsverkehr kann ein.\nniedriger Beweggrund sein.\n\nAktenzeichen: 1 StR 675/51 i\nUrteil vom 21. Dezember 1951 SchwG Stuttgart\n\nIn Namen des Voikes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Vertreter iilen U EB aus\nÄ\nStB, geboren an W. ED EB irn Ta:\n\nwegen Mordes\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 21. Dezember 1951, an der teilgenommen\nhaben: '\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBunderrichter Hantel\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter.\nObersteatsanwalt Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.\nJustizangestellter >\nais Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts in Stuttgart\nvon 31. Juli 1951 wird verworfen. Der\n\nAngeklagte hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte, zur Tatzeit 19 Jahre ali, ncigt zum\ngleichgeschlechtlichen Umgang, verkehrte aber such nit\nfrauen, Am Taschingdienstag 1951 lernte er eir Mädchen\nkennen und verbrachte den Abend mit ihm. Es versprach\nihm den Geschlechtsverkehr, enttäuschte ji.hn dann aber,\nweil es für diese Hacht zu spät sei. Aus är.er und Inttäuschung darüber stürzte es der Angeklagte rücklings in\nden offenen Keller eines Trümmergrundstücks, vor den beide gerade standen, sprang hinterher und erschlug das bewusstlose Mädchen mit einem Trümmerklumpen. Er ist wegen\n‘iordes verurteilt. Seine Revision ist erfolglos.\n\nult Recht hat das Schwurgericht auf heimtückische\nTötung (d§ 211 StGB) erkannt. In unangreifbarer Beweiswürdigung stellt es fest: die Sch. brachte dem Angeklagten\nZuneigung entgegen; sie vertraute ihm und versah sich von\ninm keines Angriffs. Unmittelbar vor der Tat hatte sie\nihn in enger Umarmung geküsst. Gleich danach stiess der\nAngeklagte sie unversehens rücklings in den Keller hinab, und zwar mit Tötungsvorsatz aus kut und Inttäuschung\nüber den vorenthaltenen Geschlechtsverkehr. Dort erschlug\ner sie dann. Das Schwurgericht legt dar, trotz der kurzen. Bekanntschaft habe zwischen beiden ein besonders Ver-.\ntrauensverhältnis bestanden; dieses Vertrauen der Sch. zu\nihm habe der Angeklagte zur Tat ausgenutzt und daher heimtückisch gehandelt. Darin liegt kein Rechtsfehler. Heimtiickisch tötet, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Ange-\n\ngriffenen zur Tat ausnutzt, erst recht aber, wer dabei ein\n\nbesonderes Vertrauensverhältnis missbraucht, mag es auch\nerst seit kurzor Zeit bestehen und vom Täter nicht selbst\nherbeigeführt worden sein (zusammenfassend OGHSt 3, 75\nmit weiteren Angaben). An diesem Grundsatz, dem der\nBundesgerichtshof schon in 1 StR 191/51 vom 22. Mai 1951\nbeigetreten ist, ist festzuhalten. Ein länger erwogener\nTatplan gehört ebensowenig zum Begriff wie eine längere\n\nÜherierung, obwohl ein solcher besonders geeignet sein kann,\n\ndie Tat als heimtückisch zu kennzeichnen. Es genügt, wenn\n\nder Täter die Umstände kennt, die die Tat zur heimtlckischen\n\nar zu\n\n- 3.\n\nmachen, und zwar auch dann, wenn er einer raschen Eingebung zur Tat folgt. OGHSt 2. 344; 1, 145, 145. Kennzeichnend für die heimtückische Tötung ist nach aussen\nhin regelmässig die hilflose Lay;e des von der Tat überraschten, arglosen und daher auch wehrlosen Opfers. Der\nAngegriffene ist jedem überraschenden Tötunzsangriff in\nder Regel hilflos ausgesetzt und preisgegeben. Er hindert ihn, sich zu verteidigen, zu fliehen, Hilfe herbeizurufen, andere Tathindernisse zu errichten oder sonstwie auf den Täter einzuwirken. Zwar genügt diese Blickrichtung vom Angegriffenen her für sich allein nicht; es\nmuss noch das Bewusstsein des Täters von diesen Umständen\nhinzutreten. Zusammen mit diesen kennzeichnet sie aber\ndas Tatbild, den erhöhten Unwert der Tötung, die besondere Verwerflichkeit einer solchen Tat und ist für die\nrechtiiche Yürdigung ebenso bedeutsam wie etwa für die\nAuslegung des Gewaltbegriffs beim Raube, die sich danach\nrichten kann, wie der Täterangriff auf den Angegriffenen\nwirkt, BGNSt 1, 145, 147. Dem Schwurgericht ist daher bei.-\nzutreten.\n\nIm Ergebnis gilt das auch für die Annahme des Schwur-.\ngerichts, dass der Angeklagte aus Wut und Enttäuschung\nüber den verwehrten Geschlechtsgenuss und demit aus\nniedrigen Beweggründen getötet habe. Das Schwurgericht\nlässt es dahingestellt, ob dabei eine Vorstellung des\nAngeklagten mitgewirkt hat, er werde nun zum dritten Male\nvon einem \"leichten\" Mädchen getäuscht, das nur mit ihm\nspiele, und solche kädchen müsse man beseitigen. Beherrschend und für den Tötungsentschluss massgebend war\nnach der unangreifbaren tatrichterlichen Überzeugung’die\nWut und ünttäuschung des Angeklagten. Das Urteil führt\naus, da eine Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs nach dem Gesetz eine solche aus niedrigem Beweggrunde sei, so müsse dasselbe \"zweiTlellos\" auch für die\nTötung aus Wut und Enttäuschung über verweigerten Geschiechtsverkehr gelten. Dieser Gedankengang ist missverständlich. Der kordbegriff nach der gegenwärtigen\nFassung des § 211 ist kein einheitlicher. Die Vorschrift\n\n-4- a\n\nstelit verschiedene Tatzwecke, Begehungsweisen und Bewegsründe der Tötung ais gleich verwerflich nebeneinander.\nDabei kennzeichnet sich die Tötung zur Befriedigung des\nGeschlechtstriebs, der \"Lustmord\", durch die Begierde des\nTäters, sich durch die Tat mittelbar oder unmittelbar ge-\n\nschlechtliche Befriedigung zu verschaffen. Inwieweit eine 3\nsolche Tätervorstellung auf geistige Abartigkeit hindeutet. fi\nkann hier ausser Betracht bleiben. Der Lustmörder tötet E\n\njedenfalls um der Geschlechtserregung willen. Das bezeichnet das Gesetz im § 211 (\"oder sonst\") als einen niedrigen\nBeweggrund. Keine Tötung \"zur Befriedigung\" des Geschlechtstriebs ist es dagegen, wenn der Täter erst bei der aus anderem Grunde verübten Tat in Geschlechtserregung gerät, wie\n\nmöglicherweise hier. Be\n\nAus der gesetzlichen Bewertung des Lustmordes als 16-\ntung aus niedrigem Beweggrunde lässt sich für das hier festgestellte Täterbewusstsein also nichts gewinnen; beide Taten sind ihrem Wesen nach verschieden. Im Ergebnis ist die\nRechtsanwendung des Schwurgerichts aber auch hier nicht zu\nbeanstanden. iiedrig ist’ ein besonders gemeiner und daher\nverächtlicher Beweggrund (OGHSt 1, 327; 2, 344). Das Schwurgericht war deshalb rechtlich nicht gehindert, die von dem\nAngeklaßten aus Wut über verweigerten Geschlechtsverkehr\nbegangene Tötung bei Berücksichtigung des gesamten Tatverlaufs als eine Tötung aus niedrigem Beweggrund zu beurteilen. Er\n\nDie andern Revisionsangriffe wenden sich gegen die nach\n§ 261 StPO unangreifbare Beweiswürdigung. Ein Rechtsfehler\nist auch sonst nicht ersichtlich. Dass die Beweggründe zur\nTat beim Horde Ausdrück des Charakters und .der allgemeinen\n\n5.\n\nGesinnung des Täters sein müssten, wie die tevision\nmeint, trifft nicht zu, OCHSt 1, 329.\n\nRichter Dr. Peetz Mantel\nDr. Geier Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-21/1-str-675-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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