{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-12-21_1_StR_661_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-12-21","aktenzeichen":"1 StR 661/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 661/51 | | 9322 086 | 7\n\nIn Namen des Voikes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bahnbetriebsarbeiter Rudolf SWEMB aus ı@B-GEEED, iort geboren am. ED EB, 2.2t. in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nhat der i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 21. Dezember 1951, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender, -\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel.\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Dr. Jagusch\nais beisitzende Richter,\n\n\"berstaatsanwalt Dr. (EEE\n\nals Vertreter der: ‚Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter Gib\nals Urkundebeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht- erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\n\nUrteil des Schwurgerichts in Augsburg\nvom 28. Juni i951 wird verworfer,'\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n..\n\n‘ > ur\n\nı\n\n4\nn\n\n[3\n\ngründe» N.\n\ng\nE |\n\nN\n1. Tas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes N\n{§ 211 StGB) zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und\nihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt. Es hat festgestellt;' dass der Angeklagte am\nAbend des 28. August 1950 in ii die ledige\nFranziska REED aus niedrigen Beweggründen und heimtückisch getötet hat.\n\nDer Angeklagte, der mit der Margarete V,, der Frau\neines im letzten Kriege Vermissten, ein intimes Ver-\n'hältnis mit dem Ziele der. späteren. Eheschliessung unterhielt, hatte sich bei einer Tanzveranstaltung im Mei 1949 -\nmit der damals 27 Jahre alten, ledigen Franziska 1\nangefreundet. Anfang März 1950 kam es zwischen ihnen\n. eretmals zum Geschlechtsverkehr. Sie wiederholten ihn\nin der Folgezeit etwa alle 14 Tage; Ende Mei erfuhr der\nAngeklagte von der , dass sie von ihm schwanger\nsei. Er sprach sich umgehend mit Frau V,.gus. Sie erklärte ihm, wenn er der ‚Schwängerer sei, komme eine Ehe\nzwischen ihnen nicht mehr in Frage; es bleibe ihm nichts\nanderes übrig, als die‘ RE. zu heiraten. In der derauffolgenden Zeit hielt sich der Angeklagte absichtlich\nvon der RB fern. Erst ‚Ende: ‚Juli/Anfang August trafen sie sich wieder einige Male. Seitdem die I]\ndem Angeklagten ihre Schwangerschaft mitgeteilt hatte,\nhat er mit ihr insgesamt ‚noch. dreimal Geschieochtsverkehr gehabt. ü\n\nAm 26. August ersählte ' der : Angeklagte der TE,\ndass er Anfang September. mit Frau V. auf Urlaub fahren\nwerde. Er schlug ihr vor, noch einmal mit ihm spazieren\n\neigracn tar n n Be. mern\n\nda\n\nLee Zr\n\nN denn\ner\n\n-3_\n\nzu gehen, und sie verabredeten sich zum Abend des\n\n28. August. Sie trafen sich auch an diesem Abend und\ngingen in Abweichung von ihrem sonstigen Spazierweg\n\n. stadtauswärts an der Eger entlang bis zur Stegmühle.\nAuf dem Rückweg setzten sie sich nebeneinander an das\nUfer des damals infolge Hochwassers auf 1,85 m Wasserstand -— gegenüber 1,70 m Normalstand - angeschwollenen\nFlusses. Nachdem beide sich wieder erhoben hatten,\nstiess der Angeklagte die ahnungslose und, wie er\nwusste, des Schwimmens unkundige, nur 1,53 m grosse\nRE jäh von rückwärts die steile Uferböschung hinurter in den Fluss mit der Folge, dass das Mädchen unter\nWasser erstickte. Er handelte dabei mit mindestens be- '\ndingtem Tötungsvorsatz. Diesen hatte er erst unmittelbar vor der Tatausführung gefasst.\n\n. Als die RW in das Wasser gestürzt war, war\nihr der Angeklagte nachgesprungen. Nach seiner Behauptung wollte er sie retten. Da die Schutzbehauptung _\n\"nit anderen Beweisergebnissen, besonders mit dem Sektionsbefund und dem Gutachten des ärztlichen Sachverständigen Dr. E., nicht in Einkiäng zu bringen wär\n\n(3 8 UA), setzte das Schwurgericht in ihre Richtigkeit\nZweifel, ohne sie \"allerdings ausdrücklich als widerlegt\nsu bezeichnen. Andererseits konnte es sich \"trotz der\nerheblichen und schwerwiegenden Verdachtsgründe, die\nsich aus den Gutachten des ärztlichen Sachverständigen\nund des Schwimmsachverständigen gegen den Angeklagten\nergaben,\" Such nicht zu der Annahme entschliessen, dass\ner der RB nachgesprungen sei, um sie noch unter u\nWasser zu drücken und so den Tod mit Sicherheit herbeizuführen oder zu beschleunigen.\n\n2, Tie Revision des Angeklagten rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Verletzung des § 261 StPO und in\n\n- sachlichrechtlicher Beziehung die der §§ 211, 32 StGB.\nSie macht geltend, der Angeklagte habe nicht mit Tötungsvorsatz gehandelt; er habe sich nur der Körperverletzung\nmit Todesfolge in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung\nnach §§ 226, 222, 73 StGB schuldig gemacht. Das Rechtsmittel kann keinen Erfoig haben. .\n\na) Das Schwurgericht hat bedenkenfrei festgestellt,\ndass der Tod der REED durch Ersticken eingetreten\nist und dass der Angeklagte den Tod verursacht hat.\n\nbt) Die Annahme, dass: der Angeklagte mit mindestens beäingtem Vorsatz handelte, hat das Schwurgericht im wesentlichen, wie folgt, begründet: Wenn der Angeklagte\nsur Nachtzeit die nach seinem Wissen schwimmunkundige\nRE vorsätzlich in das tiefe Wasser gestossen habe,\nso habe er als reifer Mensch einen tödlichen Ausgang\nseines Handelns in Erwägung ziehen müssen. Er habe nach\nder Überzeugung des Gerichts mit dieser Möglichkeit gerechnet und sie für den Fall des Eintretens Im voraus\ngebilligt und in seinen Willen aufgenommen. Es könne\nihm nicht geglaubt werden, daös er mit seinen 38 Jahren\n'8o naiv gewesen sei, nicht daran zu denken, was aus\nseiner Handlungsweise entstehen könne. Dass er die Ge-\n\nfahr klar erkannt habe, habe er selbst durch nein Vor- ,\n\nbringen über einen Rettungsversuch bewiesen.- Auch der\nUmstand, dass der Angeklägte richt sofort fremde Hilfe\nherbeirief, obwohl durch die Alarmierung des Schwimnmeisters in dem in unmittelbarer Nähe des Natorts gelegenen städtischen Freibad die ‚Möglichkeit zur Rettung\n\n. des Mädchens bestanden’ hätte, sowie sonstige Beweis-\n\n_5_\n\n”\n\nEr\n\nLaer 27 See\n\n. en Pr 77ER -\n® LEIEEIR Sad far “on. . ..\n\nwm”\n\n.—\n\nnein „WEL onen Tae\n\nPr\n\nZu.” .-\nP\n\n.-\n\n. ‚ .. oo. ..\n\noe\n\nee\net .\n\n.smde).\n\n\".\n\nne” gr a\n\nFangen\n\nBere\nan\n\nA .\n\nFe\n\nanzeicher aus seinem späteren Verhalten haben das Schwurgericht in der Überzeugung von dem zumindest bedingten\nTötungsvorsatz des Angeklagten bestärkt,\n\nDiese Erwägungen lassen keinen rechtlichen Mangel\nerkennen. Es fehlen ‘alle Anhaltspunkte defür, dass das\nSchwurgericht, wie die Revision meint, bei der’ Prüfung\ndes Tötungsvorsatzes das günstige Werturteil über die\nPersönlichkeit des Angeklagten nicht in dem erforderlichen Masse beachtet hätte. Wie haltlos diese Rüge\nist, beweisen die Ausführungen des Urteiis auf S 25 UA.\nWas die Revision sonst vorbringt, sind im wesentlichen\n‘nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Das\nSchwurgericht hat zwar angenommen, dass der Angeklagte\nden Tötungsvorsatz erst unmittelbar vor der Tat gefasst\nhat. Es hat aber in den allein massgebenden sehriftlichen\n‚Urteilsgründen nichts von einer \"blitzschnellen Erwägung\"\nerwähnt und der Einlassung des Angeklagten, in \"einer ihm\nbis dahin völlig unbekannten Erregung\" gehandelt zu haben,\nausdrücklich den Glauben versagt (8 14/15 und 23/24 Uk).\nIm übringen kann der Vorsatz, zu töten, auch \"blitzschnell\"\nund ir der Erregung gefasst werden. Was aus dem Vorbrin- |\n\ngen des Argeklagten über seinen Rettungsversuch zu schlies-\n\nsen war, kann dahingestellt bleiben; jedenfalls wird die\nAnnahme des bedingten Vorsatzes schon durch die vorausgehenden Erwägungen getragen. Aus demselben Grunde be-\n\n. darf es auch keiner Prüfung, ob und inwieweit die Folge-Fangen aus dem Verhalten des Angeklagten nach der Tat\nfür sich allein zur Bejahung des bedingten Tötungsvorsatzes ausreichend sein würden; das Schwurgericht hat,\n\n. wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, die verschiedenen\nBelastungstatsachen nur unterstützend. zur Erhärtung der\nvon ihm schon gewonnenen Überzeugung herangezogen.\n\n-6-\n\nc) Zur Frage der heimtlckischen Tötung hat das Schwurgericht ausgeführt: Der Angeklagte habe die nach- seiner\neigenen Darstellung völlig ahnungslose und damit völlig\nwehrlose REED von rückwärts in’ das Wasser. gestossen.\nEr habe die Arglosigkeit der RW, die \"ihm vertraut\nund in ihm immerhin den Vater des zu erwartenden Kindes .\ngesehen habe\", ausgenutzt, indem er ihr nach den beruhigeräen Worten: \"Komm, wir gehen wieder\" durch Stützen\n\nunter den Armen beim Aufstehen geholfen und.sie dann nach\n\nargeblicher nochmaliger Ablehnung, den Namen des anderen\nMannes zu nennen, jäh durch einen Stoss von rückwärts\n\nir. die Eger gestürzt habe, so dass sie sich bei der un-\n\nmittelbaren Nähe des steilen Ufers weder wehren noch im\n\nSturz fangen Konnte. .\n\nDamit hat das Schwurgericht den äusseren und inneren\nTatbestand der heimtlickischen Tötung rechtsirrtunsfrei.\ndargetan. Der innere Tatbestand ergibt sich aus der Feststellung, dass: der- Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit\nder ihm vertrauenden REED ausgenutzt, d.h. sich bewusst zunutze gemacht hat: Entgegen. der Meinung. der Revision ist der Tatbestand der, Heimtücke nicht nur dann gegeben, wenn der Täter ‚sein ‚Opfer selbst und auf Grund\neines vorgefassten Planes in die, wehrlose Tage versetzt\nhat. Es genügt ein bewusstes Ausnutzen einer schon bestehenden Wehr- und Arglosigkeit (BGH NJW 1951, 204),\nerst recht dann, wenn der Täter wie hier ein besonderes\nVertrauen des Opfers missbraucht. Es kommt daher nicht\nausschlaggebend darauf an, ob der Angeklagte den Tötungsvorsatz erst nach dem Aufstehen und der angeblichen nochmaligen Ablehnung der Rep, den Namen des anderen\n. Mannes gu-nannen, gefasst hat, oder schon während des\n\nT-\n\n231 -\nwere Fair nie\n\n” : . . . ..\nDe EEE rennen nn.\n\nvn orimar nl. u re\n\nm mn nn nu -\n\nee\n\nAufstehens oder noch während des gemeinsamen Sitzens äm\nUfer. Auch. dann, wenn der Angeklagte sich zur Tötung\nerst nach der ‘angeblichen Weigerung der Reim» entschlossen hat, konnte er ihre Arg- und Wehrlosigkeit\nmit Wissen und Willen ausnutzen, umsomehr, als er nach\nden Urteilsfeststellungen nicht in einer \"ihm bis dahin\nvöllig unbekannten\" Erregung gehandelt hat. Wenn die\nRevision auch in diesem Zusammenhang, wie schon bei den\nAusführungen über den Tötungsvorsatz von der \"blitzschnellen Erwägung\" des Angeklagten spricht, so unterstellt sie wiederum in unzulässiger Weise etwas, was\n\nirn den Urteilsgründen nicht festgestellt ist. Im übrigen\nbedarf das Bewusstsein der Ausnutzung keiner längeren\nÜberlegungen und Erwägungen (OGHSt 1, 143, 145, 146).\n\ndä) Die heimtückische Tötung erfüllt schon für sich\nallein den Tatbestand des Mordes nach § 211 StGB. Es\nbedarf daher keiner Ausführungen zu der weiteren Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe die\nReissner auch aus einem. niedrigen Beweggrund getötet.\n\n; Dass dem engetlichen Rettungsversuch des Angexl.agten, falls.er von ihm. wirklich unternommen worden wäre,\nkeine rechtiiche Bedeutung zukommen könnte, legt das\nUrteil zutreffend dar ‘§ 46 Nr 2 SteB).\n\nf! Auch die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten hat das Schwurgericht irrtunsfrei entschieden.\n\ne'\n\n; .,\nA\n„\n\nPan Kar ee\n\ng) ie Strafe des Mörders ist nach § 211 StGB lebens-\n\nlanges Zuchthaus. Das Schwurgericht hatte hierauf zu erkennen. Die unbefristete Aberkennung der bürgerlichen 4\nEhrenrechte war nach § 32 StGB zulässig. $\n\n.\n\nr\n\nTust\n\n3, Die Revision ist nach alledem unbegründet und muss\nverworfen werden.\n\nEn\n“;\n\nS\n\nRichter Dr.Peetz Mantel j\n\nDr.Geier . Jagusch Br M\ni\n\ner\n\nmare er, he r\n\n- q Ys\nBL 4\nwe N\n\nwar rain","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-21/1-str-661-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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