{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-12-21_1_StR_593_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-12-21","aktenzeichen":"1 StR 593/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"-\n\nImNamen des Yoikes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rentner Friedrich M ED zus ED: geboren\nam @@: EEE GE in te 2.2. in-der Landesstrafanstalt HB in Untersuchungshaft,\n\nwegen Blutschande u.2.\n\nhat der i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 21. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:\n\nfür Recht\n\nSenatspräsidert Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nÜberstaatsanwalt Dr. END\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nais Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nerkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil .\n\ndes Landgerichts in Stuttgart vom 12. Juli 1951\nwird verworfen.\n\nDie seit dem 12. Juli 1951 vom Angeklagten\nweiter erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe\nangerechnet. Der Angeklagte hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nPr\n\nen:\n>\n\n. .\n2 ee\nARE en PR\n\net DrdE BZ FE 75\nWÄREN wann ?\n\n“..\nEN\n\n>\n\n“or e|ni 1. una .- .\nn [> . . 0\na > .. ze Pr N\nun PERL\n\n* .\n\nGr, un ärt\n\nie Anwendung der §§ 173, 174 Nr 1, 176 Abs 1 Nr 3,\n\n177, 73 StGB auf den’vom Gericht für erwiesen erachteten\n„gachverhalt zeigt ‘keinen Rechtsfehler. Unbegründet ist\nauch die von der Revision allein näher ausgeführte Rüge,\ndie Strafkammer habe ünter Verletzung der. ihrınach 8 244\nAbs 2 StPO obliegenden. Aufklärungspflicht verabsäumt,\n\ndie Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei\nBegehung der ihm zur Last gelegten Tat so eingehend zu\nprüfen, wie es unter Berücksichtigung seiner persönlichen\n' Verhältnisse erforderlich gewesen wäre. Zur näheren Begründung der Rüge hat die Revision folgendes vorge-\n\nracht>\n\nDer Angeklagte .habe bis zuletzt in Abrede. gestellt,\ndas ihm. zum Vorwurf ‘gemachte Verbrechen :begangen' zu haben.\nEr habe sich daher ‘selbst nicht auf Zurechnungsunfähig- .\n'keit im Zeitpunkt der Tat oder auf erheblich verminderte\n\nZurechnungsfähigkeit berufen können, weil er sich dann mit,\n\nseinem eigenen sonstigen Verteidigungsvorbringen in Widerspruch gesetzt hätte, Dem Tandgericht sei, wie sich aus\nden Urteilsgründen ergebe, bekannt gewesen, dass der Angeklagte im.März, 3942: als- Soldat‘ im ‚Kriege.;von einem last-\n\"kraftwagen. gefallen Sei und dass, er ‚sich: dabei .eine Kopfverletzung zugezogen habe, unter ‘deren. Folgen er; ‚wie er\nbehaupte, jetzt noch leide. Diesen Umstand hätte die\nStrafkammer auch ohne einen dahinzielenden. Antrag zum\nAnlass nehmen müssen, die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten durch Kinholung des \"Gutachtens eines. Sachver-\n\"ständigen näher zu prüfen. Wäre das. geschehen, hätte .\nsich herausgestellt, dass die \"Voraussetzungen des § 51\nAbs 1,mindestens aber diejenigen des .§ 51 Abs 2- StGB\n\n_3_\n\ngt.\n\nRR\n.t : 5\n\nPSP ERS DR nn\n\nu.\n\n“a\n\nmim mn nn tan mente mn ne:\n\nE en\n\nvorgelegen hätten. Im Rentenverfahren des Angeklagten\nsei anerkannt, dass bei ihm eine Hirnleistungsschwäche\nvoriiege. Die Verteidigung hat zum Beweise .dafür mit\nder Revisionsbegründung einen Rentenbescheid überreicht.\n\nOb das Landgericht den § 244 Abs 2 StPO verletzt hat,\nkann nur vom Boden derjenigen Tatsachen beurteilt werden,\ndie der Strafkammr bekannt waren, als das Urteil erging.\nDas ir der Revisionsbegrlindung neu enthaltene Vorbringen\nmuss deshalb ausser Betracht bleiben. Es fehlt an jedem\nAnzeichen dafür, dass dem Gericht die Hirnleistungsschwäche des Angeklagten bekannt war, zumal da sie nach\ndem Rentenbescheid nicht auf die Kopfverletzung zurückgeht. Der Angeklagte hätte sich auch nicht mit seinen\neigenen Verteidigungsvorbringen in Widerspruch gesetzt, -\nwenn er oder sein-Verteidiger Zweifel an der vollen Zurechnungsfähigkeit geäussert hätte. Das hätte ihnen viel-\n‚mehr jederzeit freigestanden, ohne dass das Gericht nach\nLage der Sache daraus ein mittelbares Schuldgeständnis hätte entnehmen können. Ob eine Kopfverietzung,\ndie ein Angeklagterfrüher erlitten hat, dem erkennenden\nGericht Anlass geben muss, von- Amts wegen seine Zurech-\n‚nungsfähigkeit- näher zu prüfen, känn nicht allgemein,\nsondern nur im Hinblick auf die besonderen Umstände\ndes Falles beurteilt werden. Sie waren hier nicht von\nder Art, dass eine Verpflichtung des Gerichts dazu bejaht werden müsste. Die Kopfverletzung lag, als die Verfehlungen des Angeklagten begannen, schon sechs Jahre\nzurück, Dem Gericht waren keinerlei Vorgänge aus der\nZwischenzeit mitgeteilt worden, die den Verdacht zu\nrechtfertigen vermochten, die Kopfverletzung könne zu\neiner Geisteskrankheit, einer Geistesschwäche oder zu\n\n-b-\n\nBewusstseinsstörungen geführt haben. Die Minderung der\nErwerbsfähigkeit des Angeklagten durfte das Gericht auf\nandere Ursachen als auf die Kopfverletzung, nämlich auf\n\ndie übrigen Beschwerden zurückführen, an denen er nach seinen Angaben litt (chronischer Iuftröhrenkatarrh, Zwölffingerdarmgeschwür). Vor allem aber war er, ehe er die Kopfverletzung erlitt, schon zwanzigmal straffällig geworden.\nDie ihm zum Vorwürf gemachte neue strafbare Handlung bil- Zu\ndete also in seinem Leben keine so auffällige und aussergewöhnliche Erscheinung, dass es deshalb nahe gelegen hätte,\nihre Erklärung: in einer nach seinen früheren Straftaten\neingetretenen Minderung der Zurechnungsfähigkeit zu suchen.\nDie Ehefrau hatte in der Hauptverhandlung als Zeugin ausgesagt. Wenn der Angeklagte im täglichen Umgang Auffälligkeiten gezeigt hätte, die den Schluss auf eine Geistes-\n\n’\nwg\n\nSr\na:\n\nne lenangente u.\npP 1 SaBR > 3\nA\n. PR EL 7 et,\n\nr :\n\n.. wo: 2 Te .\nDream Et e FR\nK “ . . EM\n\n. .\nae\n2.\n\nkrankheit, eine Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörungen Be; Ki\nzuliessen, wären sie, wie das Gericht annehmen durfte, minde- '..i &\nstens bei ihrer Vernehmung zur Sprache gekommen. Die Verfeh- Rs\n\nlungen erstrecken sich zudem über einen. Zeitraum von drei\nJahren. Bei dieser Sachlage schied eine auf vorübergehende\nBewusstseinsstörungen zurückgehende Unzurechnungsfähigkeit\noder erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit nahezu aus. Für die Annahme einer Geisteskränkheit oder Geistesschwäche fehlte es aber an jedem Anzeichen. Auch die Revision vermag nach dieser Richtung nichts 'vorzubringen. Hin- .\nzu kommt schliesslich, dass der Angeklagte. - entweder selbst ...;\noder durch seinen Verteidiger = vor’ der Hauptverhandlung f “:\nwie-in der Hauptverhandlung zahlreiche Beweisamträge stell- Be\nte. Er scheute sich dabei nicht, wie aus dem Urteil hervorgeht, seine uneheliche \"Tochter Elfriede der Wahrheit zuwider eines liederlichen Lebenswandels zu bezichtigen. Bei\ndieser ‚Sachlage durfte das Gericht, ohne sich dadurch dem\nVorwurf der Pflichtversäumung auszusetzen, von der Annahme\n\n-5_\n\n2 ” PR\n\nausgehen, dass der Angeklagte von jedem Verteidigungsv I.\nbringen Gebrauch gemacht hätte, von dem er sich Erfolg versprach, und dass er, der nach dieser Richtung keinen Beweis.”\n- antrag stellte, weder selbst Zweifel an seiner vollen Zu- ‚,\nrechnungsfähigkeit hatte, noch Anhaltspunkte für Zweifel\ndes Gerichts geben konnte. Unter diesen Umständen verletzte\ndas Gericht nicht den § 244 Abs 2 StPO dadurch, dass es davon absah, von Amts wegen ein Gutachten über den Geisteszu- .'\nstand äes Angeklagten bei Begehung der Straftaten einzuholen. :\nDer Vertreter des Oberbündesänwalts hat in der Hauptverhand-:\nlung geltend gemacht, dass bei Hirnverletzten regelmässig\nAnlass besteht, die Zurechnungsfähigkeit eingehend zu prüfen .'\nunä zu diesem Zweck einen Sachverständigen zuzuziehen. Des\nist richtig. Es fehlte hier jedoch an jedem Anhalt, dass der\nUnfall des Angeklagten zu einer Hirnverletzung geführt hätte. :\nEine solche Urfallsfolge wird auch von der Revision nicht \\\nbehauptet. ae Fi\nDie Verfahrensrüge greift nach alledem nicht durch, lie 5\nRevision muss deshalb verworfen werden. Die Anrechnung eines 3\nTeils der Untersuchungshaft, die der Angeklagte seit dem\narlass des angefochtenen Urteils erlitten hat, entspricht\n\nder Billigkeit (§ 60 StGB). .. . | 8\n\na 33\n\nRichter ‚Dr. Peetz Mentei\n\nDr. eier .: . Jagusch-","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-21/1-str-593-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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