{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-12-21_1_StR_505_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-12-21","aktenzeichen":"1 StR 505/51","doktyp":null,"leitsatz":"Im Zivilprozess hat der Zeuge lückenlos alles\nanzugeben, was mit den Beweistatsachen im Sachzusammenhang steht und für die Entscheidung erheblich ist. Tatsachen, nach denen er vom Richter\noder mit dessen Genehmigung innerhalb der Vernehmung gefragt wird, sind in diesem Sinne stets\nVernehmungsgegenstand. Ausserdem muss der Zeuge\nunbefragt solche Tatsachen angeben, deren Erheblichkeit für die Entscheidung er erkennt. Einen\nAnhalt dafür, was hiernach neben den ausdrücklichen Fragen beweiserheblich ist, bietet der\nGegenstand des Verfahrens, soweit er dem Zeugen\nbekannt ist, und der Beweisbeschluß, soweit er\ndem Zeugen mitgeteilt ist.","text_plain":"Für das Nachschlagewerk !\nFür die Amtliche Sammlung ! / IT\n\n2322 0u\n\nGenetzs StGB § 154\nRechtssatz:\n\nIm Zivilprozess hat der Zeuge lückenlos alles\nanzugeben, was mit den Beweistatsachen im Sachzusammenhang steht und für die Entscheidung erheblich ist. Tatsachen, nach denen er vom Richter\noder mit dessen Genehmigung innerhalb der Vernehmung gefragt wird, sind in diesem Sinne stets\nVernehmungsgegenstand. Ausserdem muss der Zeuge\nunbefragt solche Tatsachen angeben, deren Erheblichkeit für die Entscheidung er erkennt. Einen\nAnhalt dafür, was hiernach neben den ausdrücklichen Fragen beweiserheblich ist, bietet der\nGegenstand des Verfahrens, soweit er dem Zeugen\nbekannt ist, und der Beweisbeschluß, soweit er\ndem Zeugen mitgeteilt ist.\n\nAktenzeichen: 1 StR 505/51\nUrt 7 21. Dezember 1951 LG Nürnberg-Fürth\n\n“ui m nit, SZ\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen ii\n\n1. die Postfacharbeiterin Frieda G\n\nGEREEEEEEEERED\ngspozene H aus NO, dort geboren am\n: GUN ,\n\n2. den Straßenbahnschaffner Erwin O0 hy EEE:\ngeboren an 09. EEEED EB in Sch EB;\n\nwegen Meineids u:\n\nhat der 1..Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Dezember 1951, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Richter\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\n\nBundesrichter Mantel\n\nBundesrichter Dr. Geier\n\nBundesrichter ' Dr. Jagusch\n\n‚als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten CB und _\nOD wirä das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 31. Mai 1951 samt den ihm zugrunde liegenden\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen. he \\\n\nVon Rechts wegen\n\no, .\nET ne un.\n\nee\n\n_\num, Ni\n\nmp me\n\n78 be srätaee,®\n\n=\n.\n\nhı\n\n!\nH\n;\n\n- 2 -\n\nGründe:\n\nu 1 nn enseenn\n\nDie Angeklagten sind wegen Meineids verurteilt, weil\nsie im Scheidungsrechtsstreit Ogß® vorsätzlich falsch geschworen haben sollen, die Angeklagte CEEEED als Zeuein, OD als Partei.\n\nUnerörtert müssen die Ausführungen der Revisionen\nbleiben, die sich gegen die Beweiswürdigung wenden und\neinen andern als den festgestellten Sachverhalt behaupten.\n\nDie Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\nAusweislich der Sitzungsniederschrift hat die Verteidigung nicht beantragt, die minderjährige Tochter der\nAngekiagsten CE 215 Zeugin zu vernehmen. Der form-\n„ose Antrag, der nach den Urteilsgründen gestellt worden\nzu sein scheint, war nur eine Änregung bei Gericht, den\nSachverhalt von Amts wegen weiter aufzuklären. Dazu war\ndas- Gericht nach § 244 Abs 2 StPO aber nur verpflichtet,\nwenn sich die Notwendigkeit weiterer Aufklärung in dieser Richtung aufdrängte. Dazu hat die Revision nichts dargelegt. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt es. sich\n‘auch nicht. Wie die Urteilsgründe zeigen, ist das Gericht\naber davon ausgegangen, dass das Kind unmöglich werde bekunden können, es sei seiner Mutter abends nie von der\nSeite gewichen. Unter diesen Umständen ist keine Verletzung des § 244 Abs 2 StPO ersichtlich.\n\nDer Hilfsamtrag auf Vernehmung des Zeugen Heiip\nenthielt keine Beweistatsachen, war also kein ordnungs-\n\nmässiger Beweisamtrag, so dass das Gericht ihn in den Ur-.\n\nteilsgründen nicht zu bescheiden brauchte, Die Behauptung\nder Revision, Hegß sei in Abwesenheit der Angeklagten\n\n- 3 -\n\n7\nv\nugs\n\nBreite sel.\n\nTe.\nrn\n\nEZ\n\nX ie\nPPFFRERINIEEAGN? 77°. Per\n\nnn una\n\nCOEEEEEEB mit einer anderen Frau in deren Zimmer gewesen,\nist nach der Niederschrift in keinem Beweisamtrage enthalten; eine solche Einlassung der Angeklagten ergibt\nsich auch nicht aus den Urteilsgründen. Der Revisionsbeeründung ist im Gegenteil zu entnehmen, dass sie sich insoweit auf Ermittlungen nach der Hauptverhandlung stützt,\n\nDer Antrag, Leumundszeugen über die Eheleute Be-EB zu hören, war ein bloßer Beweisermittlungsamtrag.\nleder bezeichnete er bestimmte Beweistatsachen, noch die\nAuskunftspersonen. Auch in diesen Fällen ist der § 244\nAbs 2 StPO nicht verletzt. Die Revision stützt sich bei\nihrem Vorbringen im wesentlichen auf Ermittlungen nacı\nder Hauptverhandlung. Es ist nicht ersichtlich, wieso\n\nsich dem Landgericht die Notwendigkeit weiterer Aufklärung\n\nin der angegebenen Richtung schon in der Hauptverhandlung\nhätte aufdrängen müssen.\n\nIndes greift die allgemeine Sachrüge durch.\n\n' \" Der Beweisdeschluss”im\"Scheidungsrechtsstreit enthielt die Frage nach ehebrecherischen oder ehewidrigen\nBeziehungen der Angeklagten zueinander. Die Angeklagte\nCE nat eidlich bekundet, sie habe mit Op nie ehe-\n\nbrecherische Beziehungen unterhalten; auch sei es \"nie\nzu Küssen und Umarmungen gekommen\". Der Angeklagte\n\nhat als Partei eidlich ausgesagt, er habe \"mit der CWB-\n\nGB überhaupt nichts gehabt\". Das Landgericht hält indes für erwiesen, dass die beiden Angeklagten im Zimmer\nder CEEEEEEEED einmal \"gemeinsam auf dem Sofa und dabei\n\\bekleidet) aufeinander gelegen haben\". Dies sei ohne\nUmarmung nicht möglich, komme ‘jedenfalls einer solchen\n\n-4-\n\n- Me mee\n| nun\n\ngleich und sei ehewidrig. Die Angeklagten hätten daher\n\"mit Wissen und Willen etwas Falsches beschworen\",\n\nDas reicht für die.Anwendung des § 154 StGB nicht\naus, Falsch ist eine Aussage, die mit dem Geschehenen\nnicht übereinstimmt, wobei hier offenbleiben kann, ob\nmit dem wirklichen Geschehen (objektive Theorie) oder\nmit der Meinung des Schwörenden vom wirklichen Geschehen\n(subjektive Theorie). Das Landgericht stellt nun weder\nfest, die Angeklagte CEEEEEED habe mit dem Angeklagten\nOB geschiechtlich verkehrt, noch dass sie ihn öder er\nsie umarmt oder geküsst habe. Insoweit ist ihre eidliche\nAussage-atso-nicht falsch: Das Landgericht meint nur,\nein \"Aufeinanderliegen\" sei ohne Umarmung nicht möglich,\nkomme einer solchen aber mindestens gleich. Damit allein\nist die unmissverständliche Aussage, es sei weder zu Umarmungen noch zu Küssen gekommen, nicht als falsch wideriegt. Es geht nicht an, sie dahin auszudehnen, auch\nein \"Aufeinanderliegen\" sei in Abrede gestellt. Die Angeklagte CME nat aus nicht ersichtlichen Gründen\nüber andere Formen ehewidrigen Verhaltens überhaupt\nnichts ausgesagt. Die Gleichstellung, die das Urteil.\nvornimmt, reicht nicht hin, ihre Aussage insoweit als\nZalsch zu erweisen. on | ”.\n\n- .\nen nern De a en ur\nven een >\n\nen in\n\n:\n\nzn a.\ners ne in”,\n\nen\n\n.\n\n3\n\nnn nn ne\n\n- “ . . PCZEnaE 205 .\nIn prar ET en\n\nDie Aussage kann aber wegen Unvollständigkeit fälsch\nsein. Nach § 392 ZPO und § 66 c StPO geht die Eidesnorm\ndahin, der Zeuge habe nach bestem Wissen und Gewissen\ndie reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen, Macht\nder Zeuge von seinem Zeugnisverweigerungsrecht keinen Gebrauch, so hat er lückenlos alles anzugeben, was mit den\n\nBeweistatsachen im Sachzusammenhang steht und für die\nEntscheidung erheblich ist, RGSt 57, 152; 76, 3205 JW\n1936 S 880 Nr 22, BGHSt 1, 22. Tatsachen, nach denen er\nvom Richter oder mit dessen Genehmigung innerhalb der\nVernehmung gefragt wird, sind in. diesem Sinne stets Vernehmungsgegenstand, RG HRR 36, 1198. Ausserdem muss der\nZeuge unbefragt solche Tatsachen angeben, deren Erheblichkeit für die Entscheidung er erkennt, DR 39, 1066.\n\nEinen Anhalt dafür, was nach diesen Grundsätzen erheb-\n\nlich ist, bieten der Gegenstand des Verfahrens, soweit\ner dem Zeugen bekannt ist und vor allen die Beweisfragen, soweit sie ihm mitgeteilt sind, RG JW 1938, 2196.\nEin Irrtum des Zeugen dahin, Tatsache , nach der er nicht\ngefragt ist, sei nicht Vernehmungsgegenstand, schliesst\nden Meineid allerdings aus; jedoch.kann dann fahrlässiger Faischeid vorliegen, DR 1939, 1066, .JW 1938,2196.\nDas Urteil ergibt nicht, ob diese Grundsätze bei den\nTatfeststellungen -beachtet worden sind; es lässt nicht\nerkennen, ob die Angeklagte CD die Beweisfrage\nkannte und welche Fragen der vernehmende Richter ihr ger.\nstellt hat. Aus der Tatsache des Scheidungsstreits allein\nKann das Revisionsgericht das nicht folgern. Der Tatrichter muss dazu selbst Feststellungen treffen. Entschei.dend ist, welchen Vernehmungsgegenstand die Angeklagte aus Aen Fragen des Richters, aus dem Beweigbeschluss und aus den Gesamtumständen entnommen hat und\nwas sie, soweit sie nicht ausdrücklich richterlich befragt worden ist, noch für beweiserheblich gehalten hat.\nAuch ein der Zeugin vorher mitgeteiltes Beweisthema\nhätte durch richterliche Fragen, die ihren Grund in\n\nder Prozesslage haben konnten, nachträglich wieder ein-\n\n-6 -\n\nnennen.\n\ngeschränkt werden können. Über alles das gibt das Urteil\n\n\"keine Auskunft. Schon deshalb kann es nicht bestehen bleiben. u\n\nDie entscheidenden Urteilsfeststellungen sind aber\nauch unklar. Das Landgericht gibt die vermeintlichen Beobachtungen der Eheleute BB im Urteil wieder. Diese\nstimmen nicht überein. Einerseits soll der Angeklagte on .\n\"auf der CD gelegen\" haben (Seite 3 des Urteils), BR:\nandererseits wiederum mit dem Kopf auf deren Brust. Was Ka\ndie Theleute DB wirklich bekundet haben und welchen\nHergang das Landgericht daraufhin glaubt feststellen zu\nkönnen, ist daraus nicht genügend ersichtlich. Für die\nFrage einer Ehewidrigkeit und damit auch für die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der beeideten Aussagen der\nAngeklagten ist das aber möglicherweise von wesentlicher\nBedeutung. Diese Unklarheit des Urteils ist ein sachlichrechtiicher Mangel. und nötigt. ebenfalls zur Aufhebung.\n\nDas Landgericht wird noch genauer feststellen müssen,\n\nwas die Eheleute DEEEEEED ahrgenommen zu haben glauben\nund unter den damaligen örtlichen Verhältnissen wirklich\nwahrgenommen haben können, zumal da sich nur am Kopfende\ndes Sofas, das im Zimmer der Ahgeklagten CE an\n\nder Wand stand, in der Bretterwand eine \"nur einen kleinen Ausschnitt freigebende Spalten befand. Nur wenn sich :\ndanach eine sichere Feststellung ergibt, dass der Angeklag- N\nte O@ auf der Angeklagten CME gelegen hat, bedarf |\nes der Erwägung, ob ein Aufeinanderliegen \"ohne Umarmung\nnicht möglich\" ist. nn '\n\nin»\n\ner\nar! Sm anne da un be men an une\n\n2\n\"asfın\naf\n\nDer Schlußsatz des Absatzes III des Urteils bietet\n‚in seiner bewusst unbestimmten Fassung der Rechtsanwen- '\n\n- 7 -\n\ndung keine Grundlage. Er iäuft auf Vermutungen hinaus.\nDas Gericht muss prüfen, welche Feststellungen es mit\nGewissheit treffen kann und welche nicht.\n\nDieselben Hängel haften der Verurteilung des Angeklagten OP an, so dass beide Schuldsprüche aufzuheben\nwaren.»\n\nRichter Dr. Peetz Mantel\nDr. Geier Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-21/1-str-505-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 392","ref_norm":"392","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-21/1-str-505-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:02.167498+00:00"}}