{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-12-21_1_StR_431_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-12-21","aktenzeichen":"1 StR 431/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Eur das Nachschlagewerk!\nFür, ie, Amtliche Sommlung!\n\n23:2 017\n\nGesetz; StGB 88 154, 49\n\nRechtssatz: 1.)\n\nAktenzeichen;\n\nVer für einen zum lleineid entschlüssenen Zeugen äussere Umstände günstiger gestaltet ::der\nHindernisse aus dem Weg räumt oder fernhält,\nleistet auch dann Beihilfe zum Meineid, wenn\ndie Hilfe nicht gerade in der Förderung des\nIntschlusses zum falschen Schwur besteht,\n\nGibt eine Partei. dem zum Heineid entschlossenen\nZeusen durch ihr Verhalten zu verstehen, dass\nsie im Prozess keine Erklärung abgegeben habe\noder abgeben werde, die der beabsichtigten\nfalschen Aussage des Zeugen entgegensteht,. so\nkann derin eine Beihilfe zum Meineid liegen.\nUnterhält eine Partei mit einem Zeugen ein\nLiebesverhältnis und weckt der verstärkt sie\ndadurch in ihm die Regung, vor Gericht falsch\neuszusagen und einen Meineid zu schwören, Si\nkann für sie daraus die Rechtspflicht zur Verhinderung des Meineids erwachsen und in der\nUnterlassung dieser Handlung eine Beihilfe\n\nzum keineid liegen.\n\n1 StR 431/51\n\nUrteil vom 21. Dezember 1951 IG Schweinfurt\n\nen\n\nvrletdt\nTEILT,\n\nE)\n\nIm Namen des Volkes 2\n\nIn der Strafsache De\n\ngegen B;\n\n5 Hi\n\nden Arbeiter Adan - T EEE zus SEE: Genc- N\n\nren an 0. ED ED in VER er\n(Sachbezeichnung: StB u.A.)\n\nwegen Beihilfe zum Meinel.d\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung v.m 21. Dezember 951, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Peetz,\nBundesrichter Mantel.\nBundesrichter Dr,Gel.er,\n\nBundesrichter . Dr,Jagusch\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr,\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\ns\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Sguweinfurt vom 17. Mai.\n1951. soweit der Angeklagte FW freigesprnchen ist, mit den ihm zugrunde liegenden Feststel..-\nlungen aufgehoben und di.e Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Land--\n‚gericht zurückverwiesen,\n\nVon. Rechts wegen\n\nPar\n\n.\n\neründe\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts ent\nzweite sich der Angeklagte Anfang wai i950 mit\nseiner Ehefrau, trennte,sich von ji.hr und wurde\ngegen ein wöchentliches Zehrgeläd von 10 Dü Kostgänger bei der früheren lli.tengeklagten Trau StB.\nZwischen beiden entwickelte sich bald ein Liebesverhältnis, und noch im August und September 1950\nteuschten beide wiederholt Zärtlichkeiten, Küsse\nund Umarmungen aus. Als der Angeklagte am 9, August\n1950 die Scheidungsklage erhob, beantragte seine\nFrau, die Klage abzuweisen, hilfsweise für den\nFall der Scheidung das überwiegende Verschulden\ndes Angeklagten festzustellen. da er ehewidrige\nBeziehungen zu Trau StB unterhal.te und nur des:\nhalb geschieden sein wolle, Sie benannte dafür\nFrau StB als Zeugin, Der I.ngeklagte bestritt\ndiese Behauptungen seiner Frau und liess durch\nseinen Anwalt erklären, Frau StB möge vernonmen werden. Nachdem das Landgericht auf Grund des\n, Beweisamtrages der Ehefrau die Vernehmung der\nFrau StB peschlossen und diese schon die Ladung\nzum Termin erhalten hatte, unterhielt sie sich\nam Tage vor dem 27. September 1950, wo sie als\nZeugin vor dem Landgericht vernommen werden sol.lte, mit dem Angeklagten und einer Freundin über\nden bevorstehenden Termin. Sie stellte dabei die\nFrage, wie sie sich als Zeugin wohl verhalten solle, Der Angeklagte erklärte darauf, er wisse such\nnicht, wie es bei Gericht zugehe, er sei. noch ni.e\nvor Gericht gewesen, Im Beweistermin am nächsten\n\n.. . PETER) . .\n\ns . -, ... . .\n\n. « . zur 2° 773 Ft ” ..\n\n.. . eye De ep RT r\n. . en N RER N Te.\nBR Fr Feen gan. zeig Ar we.\nPr Sr x mn\nER} .\n\nX\ner\nwe\n\nar *. > .\nPN PR .. .\nSEE en\n.. ei .. .\nz P Re:\nne 28\nm ei En 0 _\n\n“. ..\ner\n\n‘5, . Bü. j FI\nEr\nurn\n\nKa 2\nom Un\nan\n\na\n.\nvr\n\n>.\n\nPe 3\nya\n\n-\nER u Er\nkSEBE Tr BEELT ER\n\nun. 2\n. -\n\ner\n1%\nECHT.\n\nI.\n=\n\n. .n PR\nFe te\n\nIE\n\n+\nR\n\n0\nee\n\n: -\nN ul.\npe\n\nTage stellte Frau St@P als Zeugin bewusst wahrheits.-\nwidri.g alle ehewidri.gen Beziehungen zum Angeklagten in\nkbrede und beschror di.e falsche „ussage, Der Angeklagte\nwer bei. diesem Termin anwesend, hörte, wie Trau St»\nals Zeug).n des Gericht belog und die falsche Aussage beschwar, verhielt sich aber dabei untätig,\n\nDen deswegen der Beihilfe zum lieineid beschuldi.gten\nAngeklagten hat das Landgericht freigesprochen, Es hat\nausgeführt. wenn der Angeklagte auch mit Frau StB vor\ndem Termin darüber gesprochen habe, wie sie sich als\nZeugin vor Gericht verhalten solle. so fehle doch ein\nsicherer Anhaltspunkt ’dafür, dass er sie dabei beeinflusst habe, zu seinen Gunsten falsch euszusagen., Er\nhabe auch während ihrer Vernehmung als Zeugin nichts\ngetan, sie zu einer bestimmten Aussage zu veranlassen,\nsich vielmehr untätig verhalten, Es habe für ihn auch\nkeine Pflicht bestanden, den lieineid zu verhindern;\ndein er habe nicht Frau StB als Zeugin: in den\nProzess eingeführt. Er habe also Frau StB nicht in\ndie Gefahr einer falschen Zeugenaussage gebracht und sei\ndeshalb auch nicht verpflichtet gewesen, den Meineid da--\ndurch zu verhindern, dass er selbst der Wahrheit die\nEhre gab. Es könne darum auch nicht in einer solchen\nUnterlassung eine Beihilfe zum Meineid gesehen werden.\n\nGegen diese Ausführungen wendet sich die Revision\nder Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde., Sie ist\nbegründet.\n\nDie Ausführungen des Landgerichts zum Begriff der\nBeihilfe sind nicht frei von Rechtsirrtum, Das zeigen\ndie im Urteil enthaltenen Wendungen, es sei nicht erwiesen, dass der Angeklagte Frau St pei dem Gespräch\nvor dem Termin beeinflusst habe, zu seinen Gunsten auszusagen, und dass er sie auch durch sein Verhalten im\n\nke\n\nTermin nicht zu einer bestimmten Aussage veranlasst habe; es müsse mit der Wahrscheinlichkeit gerechnet wer\nden. dass Frau St schon von sich aus entschlossen\ngewesen sei, einen lleineid zu leisten. Auf den von\nLandgericht offenbar für entscheidend gehaltenen Ge:\nsichtspunkt der Beeinflussung und Veranlassung komat\n\nes jedoch für die Beihilfe nicht an, ebensowenig darauf,\nob Frau StB von sich aus entschlossen war, falsch\n\nzu schi:ören, oder ob es einer Törderung gerade des Ent\nschlusses zum Neinej.d durch den Angeklagten bedurfte.\nBeihilfe leistet vielmehr, wer durch Rat oder Tat dem\nTäter zur Begehung einer als Verbreöhen oder Vergehen\nmi.t Strafe bedrohten Handlung wissentlich Hilfe leistet\n( § 49 StGB). Es genügt also jedes Verhalten, durch\n\ndas der Gehilfe äussere Umstände für die Tat des selbstän-\n\ndi.g entschlossenen Täters günstiger gestaltet oder dem\nTäter Hindernisse aus dem Yege räumt oder fernhält.\nohne dass diese Hilfe gerade in der Förderung des EIntschlussee Acs Meineldi.gen sun falschen Schwur zu bestehen braucht (RGSt Ed, 72 S. 20; Urteil des Senats\nStR 88/51 vom 10. April 1951). Die Beihilfehandlung\n\n\"kann entsprechend den allgemein im Strafrecht geltenden\n\nGrundsätzen sowohl in einem tätigen Handeln bestehen\nwie in der pflichtwidrigen Unterlassung einer durch das\nRecht gebotenen Handlung.\n\nWeil das Landgericht nicht von dieser Auffassung\nüber die wesentlichen Men’kmale der Beihilfe ausgegangen\nist, hat es den ihm vorliegenden Sachverhalt in tat.\nsächlicher wie rechtlicher Hinsicht ni.cht erschöpfend\ngewürdigt,\n\nSowei.t zu prüfen war, ob der Angeklagte den von\nFrau StB ;seleieteten lieineid durch tätiges. Handeln_\ngefördert hat, durfte eine Beihilfe nicht schon deshalb verneint werden, weil. der Angeklagte vor dem\n\nmitil.;\n\nZÜigR\n\n316, <\nu - run\n\nSER? CR . P\nwas en\n\na ee\n\nEt tr rar ER\n\n&\na\n\n-\n\n-_—-\n\n2,22\n\nKSREEe SE oe\nnal >. -\n\nPAD\n\n>\n\n5.\n\nTermin Frau StB nicht zugeredet hat, zu seinen\nGunsten falsch euszusagen ,„ und sie auch in Termin durch\nsein Verhalten nicht zu einer bestimmten Aussage ver--\nenlasst hat, Die Iauge. in der sich der /Ingeklagte und\nFrau StB vor und im Beweistermin befanden. war da--\ndurch- gekennzeichnet. dass über die Bewei.stateachen,\nüber die sich Frau StB als Zeugin äussern sollte,\nausser ihr nur der Ingeklagte ebenso gut Beschei.ä\nwusste. Denn es handelte sich um Vorgänge, die gi.ch\n»ul.schen ihnen ereignet hatten und die sie beide in\nglei.cher Weise erlebt hatten. Bei dieser Sachlage hatte es für Frau St nur dann einen vernünftigen Sinn.\nvor Gericht als Zeugin falsch auszusagen und die falsche\nkussage zu beschwören „ wenn sie gewiss war. dass der\nAngeklagte, der in demselben Rechtsstreit Partei. und\nzwar der Kläger war, als ?artei keine Erklärungen abgeben werde, die zu ihren Bekundungen in Widerspruch\nstehen würden, Sie konnte nicht hoffen. mit einer falscien Lussage bci Gericht Glauben zu finden, sobald\nder Angeklagte els Partei in dem Rechtsstreit der Wahrheit die Ehre gab. Auch wenn sich Frau St@B zu einer\nfalschen Aussage nicht durch Rücksichten auf den Angeklasten „ eondern durch andere Gründe bestimmen liess,\nwie das landgericht nicht für. ganz eusgenchlossen\nhält, war ihr Vorgehen doch nur solange sinnvoll, wie\nsie damit rechnen durfte, vom Angeklagten nicht Lügen gestraft zu werden. Deshal.b musste jedes Verha].-\nten des Angeklagten, durch das er ihr zu verstehen\ngab, dass er alle ehewidrigen Beziehungen zu ihr im\nProzess der Wahrheit zuwider abgestri.tten habe und\nabstreiten werde, für sie den Wert einer wichtigen,\n\nja entscheidenden Hilfe haben, durch die „ihr .- wenn\n\n6.\n\nauch möglicherweise unabhängig dav.n ‚eplantes - Vorha.:\nben gefördert wurde, vor Gericht als Zeugin falsch\nauszusagen und die falsche Aussage zu beschwören. Bei\nden engen Liebesbeziehungen, die zwischen dem Angeklagten und Frau St@@D bestanden und die er nach den\nFeststellungen des Urteils gerade in der Zeit von der\nErhebung der Klage bis zur Vernehmung der Frau St»\nals Zeugin ständig enger werden iiess, bedurfte es mög-\n\nli.cherweise gar keiner susdrücklichen Erklärung Ges An- .\n\ngeklagten, ihr diese Überzeugung zu verschaffen oder\nsie in ihr zu bestärken, Auch wenn sie von ihm nur erfuhr, dass er im Scheidungsprozess die von seiner Frau\nbehaupteten Beziehungen zu ihr abgestritten hatta und\ndass von der Verheimlichung dieses Verhältnisses viel\nfür den Ausgang des Rechtsstreits abhängen werde, konnte\nsie unter Umständen schon aus der Fortsetzung dieses\nVerhältnisses mit hinreichender Gewissheit entnehmen,\ndass er sie nicht verraten werde, wenn sie falsch\naussage und falsch schwöre, möglicherweise sogar, dass\nex ein solches Terhalten von ihr erwarte. Ebenso liegt\ndie Annahme nicht fern, dass der Angeklagte mit diesen\nWillen und in dieser Vorstellung sein Verhältnis zu\nihr fortsetzte und bis zum Beweistermin immer enger\ngestaltete, Stände das fest, würde Beihilfeleistung\nsurch tätiges Handeln erwiesen sein, sa dass es dann\nauf die Frag2,„ ob er durch pflichtwidrige Unterlassung\neiner gebotenen Handlung Beihilfe geleistet hat, nicht\nmehr ankommen vrürde. Dass das Landgericht aus einer zu\nengen Auffassung vom Wesen der Beihilfe diese naheliegenden Möglichkeiten nicht geprüft hat, muss zur Auf-:\nhebung des Urteils führen.\n\nSollte auch die neue hiernach ergänzte Prüfung\nzu dem Ergebnis führen, dass der Angeklagte durch zei.n\n\nB i\nZe. zur\nPe\n\nee\n\nun fıne ı ...\n\net\n\nge taett\n\n«}\n\nan . BERER\n\nHandeln den Tatbestand der Beihilfe zum Heineid nicht\nrerwirkli.cht hat, dann hängt die Entscheidung davon ab,\nob nicht in der pfJichtwidrigen Unterlassung einer gebotenen Handlung eine solche Beihilfe liegt. Das hat\ndie Strafkammer zwar richtig erkannt, sie hat aber den\nSachverhal.t bei. dieser Prüfung ebenfalls nur unzulänglich gewürdigt. Wer für einen andern eine Gefahrenlage\nschafft, ist von Rechte wegen verpflichtet, den drohen\nGen Erfolg abzuwehren, Wer diese Pflicht nicht erfüllt,\nkann sich dadurch strafrechtlich verantwortlich oder\nmitverantwortlich machen. Von diesem Grundgedanken aus--\ngehend, hat die Rechtsprechung Beihilfe zum Meinei.d\n\n‘n den Tällen bejaht. in denen jemand durch sein Ver.\nhalten für einen anderen die Gefahr herteiführte, als\nZeuge vor Gericht falsch auszusagen und einen keineid\nzu schwören, und die Leistung des lieineids zuliess,\nobwohl sich aus seinem vorangegangenen Verhalten die\nVerpflichtung zur Verhinderung des lieineids ergab und\nihm dies auch - etwa durch Abgabe einer wahrheitsge:\nnässen Erklärung -- möglich gewesen wäre (RGSt Bd. 72\n\nS, 20 = JW 1938 S. 578 mit Anm. won Schaffstein;\n\nBd. 74 5. 38 = DR 1940 S. 637 mit Anm. von Mezgerz\n\nBd. 74 S. 283; Bd. 75 S. 271; Maurach 392 1949 Sp.\n\n541 ). Gegen einige dieser Entscheidungen sind im Schri.ft-.\ntum Bedenken erhoben worden. Sie betreffen aber nicht\nden Grundgedanken, auf dem diese Rechtsprechung beruht,\nsondern die Frage, in wel.chem Verhalten schon die Her-.\nbeiführung einer Gefahrenla ge gesehen werden darf, die\nzum Handeln verpflichtet. Auch der Bundesgeri.chtshof\nhat in mehreren Entscheidungen diese Grundsätze ver\ntreten (BCHSt Bd. 1 S, 20,27, Urteil des Senats vom\n\n10. April 1951 -.. 1 StR 88/51 und das zur Veröffentli.chung bestimmte Urteil vom 4. Oktober 1951. -- 4 StR\n\n-8..\n\n208.51). Soweit das Landgericht angenommen hat, der\nIngeklagte habe dadurch, dass er die Behauptungen\nseiner Fruu über ehewidrige Beziehungen zu Frau St»\nim Prozess bestritt und erklären liess, die Zeugin\nnöge vernommen werden, noch keine besondere Gefahren-\n„ge für diese geschaffen, die ihn zum Handeln ver--\npflichtet hätte. ist ihm zuzustimmen. Die aus § 138\nZPO folgende Pflicht zur wahrheitsgemässen Prozessführung begründet keine Pflichten gegenüber einem\nvon der Gegenseite benannten Zeugen. Dadurch, dass\nder Angeklagte diese Wahrheitspflicht verletzte,\nschuf er allein noch keine Gefahrenlage für Frau\nSt@WBD, aus der ihm eine Rechtspflicht zum Handeln\nhätte erwachsen können. Das Landgericht hat aber\nverabsäumt, in diesem Zusammenhang die von ihm für\nerwiesen erachtete Tatsache zu würdigen, dass der\nAngeklagte gerade in den beiden Monaten von der\nErhebung der Scheidungsklage bis zur Vernehmung der\nFrau St als Zeugin die ehewidrigen Beziehungen\nzu ihr fortsetzte und stäm ig enger werden liess.\nLiebesbeziehungen zwischen Mann und Frau von der\nArt, wie sie das Landgericht im einzelnen festgestellt : hat, führen , wenn nicht immer, so doch\n\nin sehr vielen Fällen dazu, dass beide Teile -\n\nvor allem dann, wenn aug dem Bekanntwerden dieser\nBeziehungen den einen Teil Nachteile drohen - in\nsich die Verpflichtung oder die Neigung verspüren,\nfüreinander einzutreten und von dem andern die\nschädlichen Folgen abzuwehren, die mit dem Bekanntwerden der Beziehungen verbunden sein können, Wer\nLiebesbezjiehungen, die erfahrungsgemäss mit Wünschen\nund Regun_ en dieser Art sehr oft verbunden sind,\n\nnoch während des Scheidungsprozesses mit einer\nFrau fortsetzt und immer engerigestaltet;jdie \"im; Prozess\n\n. . . F\n“. . . '.\n- & Ei . u .\nse - Ran 25 PN 27 en\nRS Br : SR e, .\nBe RI % E F\n.- NZ % a R\n. . ie. ERHLT - Buui: -\n, B . . er PR\n“ - un. -\n® A wein, rs\n\n..\nPre 7\n\n...\n\n. .\nu PAFFRFE Au ..\nee SAU . ®\n\nEB ER Re\n. . . 3\nSED En\n\n> ArF\n\nei,\n5,\nweh:\n\n+ .\nRE\n\nan a er pe\n\n“hr\n\n&\nDEE 7 0077 BAER 5\n\nal\n\nDa Er Ze de\n\nals Zeugin für dieses Verhältnis benannt ist. kann\nalso zwar nicht durch die Verletzung seiner Pflicht\nzur wahrheitsgemässen Prozessführung. wohl. aber durch\ndie Fortsetzung seines Verhältnisses für sie die Ver.\nsuchung herbei.führen. falsch auszusagen und einen\nHeineid zu schwören; erkennt er, dass durch die Fort.\nsetzung und die immer engere Gestaltung des verhält.\nnisses mit der Frau diese Versuchung für sie entsteht\noder größer wird, dann ist er von Rechts wegen zum\nHandeln verpflichtet. Das Landzeri.cht hätte deshalb\nprüfen müssen, ob für Frau Ste dadurch, dass der\nAngeklagte das Verhältnis mit ihr färtsetzte und die\npersönlichen gegenseitigen Bindungen nur immer enger\ngestaltete, die Versuchung entstand oder grösser\nwurde, als Zeugin falsch auszusagen, und ob der Angeklagte das erkannte, Unterliess der Angeklagte die\ndenach gebotene und ihm mögliche Verhinderung des\nlleineids und liess er sich dabei von dem Willen und\nder Vorstellung leiten, dadurch den Heineid der\nZeugin zu fördern, so wäre der Tatbestand der Beihilfe zum Meineid verwirklicht,\n\nAuch unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe durch\npflichtwidrige Unterlassung hätte daher der Sachver--\nhal.t umfassender als bisher erörtert und gewürdi.gt\nwerden müssen.\n\nDas Urteil muss deshalb mit den ihm zugrunde\nliegenden Feststellungen aufgehoben und di.e Sache\n\n10 +,\n\na ag ee rer Yun er se\n——n Ber STE wet Er Le BE ur\n\n.—o. in me mn mn nn en. nn “ur im nnanen wo. wor,\n2 ee . BEER EG u Pi A So SI ee SEE\nen wen > . PA u * ri be 2 FT\n. . Fo —.e . . in “ SE ZT “ai; 12%\n. .. \"tn . .. wi:\n\nMantel\n\nJagusch\n\n10)\n\n{9}\n\n\"S\n\n{0}\n\n&\n\n©\n\nH\n\n+\n\nSs\n\n=\n\n=)\n\n©\n\nLe]\n\npr\nL}\ndi ©\n@ fi .\nI 4\nm a IS)\n2 %\n-: ©\nSs [0] Bi\n© e-)\nFe B\nrn 3\nEG 0.\n21 rm\n® o H\npP 59 rin! ©\nei 08 rm\n[S} nn = [)\nrn\nj °\nSs Ion &\nN © a\n\noo\nN no 5 s\ns aA> @\n[ 2 +\n» & En\n{} © (3)\nS ‚2 En\nr. 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