{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-12-21_1_StR_427_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-12-21","aktenzeichen":"1 StR 427/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR._ 427/51 2522 079\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Gast- und Landwirt Walter D EEEEB aus\nBei, geboren am. GERNE GEED ir KEREEREEEED:\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 21. Dezember 1951, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ww\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Stantsanwaltschaft und des\nNebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts\nin Bayreuth vom 22. Mai 1951 werden verworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels\nder Staatsanwaltschaft zu tragen, der Nebenkläger die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\n1. In der Nacht zum 3. Mai 1933 drangen mehrere Personen, darunter der Angeklagte in die Wohnung des Albert\nFir CO OD ein. Sie forderten ihn zum\nMitkommen auf und drohten, von der Waffe Gebrauch zu\nmachen, wenn er sich nicht füge oder Widerstand leiste.\nSie durchsuchten die Wohnung nach Waffen und kommunistischen Schriften. Frau F@&Bwollte während dieser Zeit\naustreten. Der Angeklagte verbot es, so dass sie ihre\nNotäurft im Zimmer in Gegenwart der Männer verrichten\nmusste. Er versetzte ihr mit seiner Reitgerte einen\nStreich über den Rücken. Albert FE verliess mit den\nBindringlingen das Haus. Unterwegs schlug ihn der Angeklagte mit der Faust in das Gesicht. FD wurde zu Boden\ngeworfen und von seinen Begleitern mittels Reitgerten\nund durch Stösse mit beschuhten Füssen misshandelt. Dann\nwurde er nach Brandenburg verbracht, im Spritzenhaus\neingesperrt und an Morgen in ein Schutzhaftlager eingeliefert, aus dem er erst nach einiger Zeit entlassen\nwurde.\n\n2. Wegen der Ausschreitungen gegen Frau FB hat das\nLandgericht das Verfahren wegen Verjährung eingestellt.\nEs hat verneint, dass Grundsätze der Gerechtigkeit eine\nnachträgliche Sühne verlangen. Dass es bei dieser dem\n\nTatrichter vorbehaltenen Ermessensentscheidung von rechts-\n\nirrigen Voraussetzungen ausgegangen wäre oder nur den\nSchlag mit der Reitgerte berücksichtigt hätte, wie die\n\n-3- .\n\n> EE an . es “\n! . i : SER\nnn dit ET en sc mare set. © 9\n\naa, ame...\n\num nun nn\n\nPER En win.\n\nvi\n\n“mn\n\nIE\n\n“.\n\n3:\neo.\n\nEr\n\n” PER\n\ns\n\nen\n,\n\nDr EV Yuan\n.. Hain)\n\nFr\n\nu\n\nun.\n\nRevision meint, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Die\nUrteilsgründe zeigen in ihrem Zusammenhang, dass das\nLandgericht das gesamte Verhalten des Angeklagten gegenüber Frau F@B gewürdigt hat.\n\n3, Das Landgericht \"hat die Überzeugung gewonnen, die\nFestnahme des Albert F@ED sei \"von oben\", einer höheren,\nheute nicht mehr feststellbaren Dienststelle verfügt\ngewesen. Dem Angeklagten sei nicht nachzuweisen, dass\n\ner bei ihrer Durchführung das Bewusstsein der Rechtswiärigkeit gehabt habe. Was die Revision der Staatsanwaltschaft gegen diese Feststellung vorbringt, liegt\nauf dem tatsächlichen Gebiet, das dem Revisionsgericht\nverschlossen ist. Die Beweiswürdigung lässt weder einen\nRechtsirrtum noch Widersprüche erkennen.\n\n4. Das Landgericht hat den Angeklagten einer gefährlichen Körperverletzung des Albert FEB für schuldig\nbefunden. Es hält ihre nachträgliche Sühne für geboten,\nJedoch eine unter sechs Monaten Gefängnis liegende Strafe für ausreichend. Es hat daher das Verfahren auf Grund\ndes Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt. Das Urteil enthält die Gründe, die das landgericht zu dieser Strafzumessung bestimmt haben. § 267\nAbs 3 StPO ist daher entgegen der Annahme des Neben-.\nklägers nicht verletzt. Soweit er beanstandet, die\nStrafe sei zu nieder bemessen, kann das Revisionggericht das Vorbringen nur darauf prüfen, ob ein Rechtsirrtum die Strafzumessung beeinflusst hat. Die Prüfung\nhat keinen Rechtsirrtum ergeben.\n\n-1-\n\n5, Das Urteil, das auf die allgemein erhobene Sachrüge im vollen Umfang zu prüfen war, enthält auch im\nübrigen keinen Rechtsirrtum.\n\nDie Revisionen sind daher zu verwerfen.\n\nDer Oberbundesanwalt hat die Revision der örtlichen Staatsanwaltschaft vertreten.\n\nRichter Dr. Peetz Mantel\n\nDr. Geier Jagusch\n\n?\n\ndı2e\n\n18 -. oe . -.\n.. . oe ’. FR? ® ..\nN . > RER AR te! . I r > #2 ni\n: fg A SEES 5 P Ö @\nR . .\n\n: °;\n. PP rd\n\nI.\nes.\n\n«\nun mar‘","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-21/1-str-427-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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